BGH Urteil vom 02.04.2008 – XII ZR 44/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 44/06
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 2. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte die Übernahme
von ihm eingebrachter Vermögensgegenstände auch dann verlangen, wenn
das überschüssige Gesamtgut im Übrigen noch nicht verteilt ist. Dem anderen
Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälf-
tigen Wertes dieser Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er ge-
mäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzten (im Anschluss an
BGHZ 71, 24).
BGH, Urteil vom 2. April 2008 - XII ZR 44/06 - OLG Nürnberg AG Ansbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
und Senats
für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 21. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin be-
gehrt die Übernahme mehrerer in die Gütergemeinschaft mit dem Beklagten
eingebrachter Grundstücke, die ihr von ihren Eltern mit Rücksicht auf ein künfti-
ges Erbrecht übertragen worden waren.
Die Gütergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Die auf den
Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten bestehen nicht mehr oder sind von
der Klägerin - unter Entlassung des Beklagten aus der gesamtschuldnerischen
Mithaftung - allein übernommen worden. Sonstige aus dem Gesamtgut zu be-
friedigende Verbindlichkeiten bestehen nicht.
Der Beklagte hat den Übernahmeanspruch anerkannt, allerdings nur Zug
um Zug gegen Ersatz des Wertes der Grundstücke, hilfsweise - für den Fall,
dass die Klägerin von ihrer Abwendungsbefugnis aus § 273 Abs. 3 BGB
Gebrauch macht - gegen Sicherheitsleistung.
Das Amtsgericht hat den Beklagten (uneingeschränkt) zur Übertragung
des Eigentums an den Grundstücken verurteilt. Die hiergegen gerichtete Beru-
fung blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das
von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Be-
klagten die Herausgabe der Grundstücke gemäß § 1477 Abs. 2 BGB verlangen.
Zwar habe die Übernahme der Grundstücke gegen Ersatz ihres Wertes zu er-
folgen. Dem Beklagten stehe jedoch kein Anspruch auf Zahlung des Wertersat-
zes und deshalb insoweit auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, das er dem
Übernahmeverlangen der Klägerin entgegensetzen könne. Der vom überneh-
menden Ehegatten nach § 1477 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz sei nicht
durch Zahlung an das Gesamtgut zu leisten; vielmehr sei gemäß § 1476 Abs. 2
Satz 1 BGB eine Verrechnung mit dem Anteil am Überschuss vorzunehmen,
der sich zugunsten des übernehmenden Ehegatten bei der Auseinandersetzung
des Gesamtgutes (unter Hinzurechnung des Wertersatzes) ergebe. Dies gelte
auch dann, wenn die Gütergemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt sei.
Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts des Beklagten könne deshalb nur
dessen Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens sein.
Der Beklagte habe indes die Höhe eines solchen Anspruchs nicht dargelegt.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Oberlandes-
gericht der Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der von ihr eingebrachten
Grundstücke unbeschadet der noch auf einzelnen dieser Grundstücke lasten-
den Verbindlichkeiten zuerkannt.
Das Recht der Klägerin zur Übernahme der von ihr in die Gütergemein-
schaft eingebrachten Grundstücke ergibt sich aus § 1477 Abs. 2 BGB. Mit der
rechtskräftigen Scheidung ist die vereinbarte Gütergemeinschaft beendet; die
Parteien haben sich jedoch noch über das Gesamtgut auseinanderzusetzen
(§ 1471 BGB). Nach §§ 1474 bis 1481 BGB sind dabei zunächst die Gesamt-
gutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Erst danach wird der Überschuss verteilt.
Zur Art und Weise der Verteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung
eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Gegenstand; der Verteilung
muss deshalb grundsätzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
vorausgehen (zur Möglichkeit einer vorzeitigen Übernahme Senatsurteile vom
8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 27 =
FamRZ 2007, 625, 626). Solche vorrangig zu berichtigenden Verbindlichkeiten
liegen hier indes nicht vor. Zwar lasten auf den Grundstücken, deren Übernah-
me die Klägerin beansprucht, zum Teil noch Verbindlichkeiten. Die persönliche
Haftung für diese Verbindlichkeiten hat die Klägerin jedoch - mit schuldbefrei-
ender Wirkung für den Beklagten - übernommen; dessen Belange werden des-
halb insoweit durch die mit der Übernahme der Grundstücke einhergehende
Verkürzung des Gesamtguts als Haftungsmasse nicht tangiert. Sonstige Ver-
bindlichkeiten, für die das Gesamtgut aufkommen müsste, bestehen nach den
Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht.
b) Im Ansatz nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberlandesgericht
der Klägerin das Übernahmerecht an den von ihr eingebrachten Grundstücken
zugesprochen hat, obwohl das Gesamtgut im Übrigen von den Parteien noch
nicht verteilt ist. Verkannt hat das Oberlandesgericht dabei allerdings, dass der
Klägerin ein solcher Übernahmeanspruch jedenfalls derzeit nicht uneinge-
schränkt zusteht. Die Klägerin kann die Übernahme der Grundstücke vielmehr
nur Zug um Zug gegen eine Sicherheitsleistung verlangen, deren Höhe sich
nach dem hälftigen Wert dieser Grundstücke bemisst.
aa) Die Ausübung eines Übernahmerechts an einem eingebrachten Ge-
genstand führt nicht - wie der Verkauf eines zum Gesamtgut gehörenden Ge-
genstands gemäß § 1473 Abs. 1 BGB - zu einem rechtsgeschäftlich begründe-
ten gegenseitigen Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gesamtgut, aus
dem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts gegen den Übernehmer in
Höhe des Wertes des übernommenen Gegenstandes herleiten ließe. Was der
übernehmende Ehegatte als Wert des übernommenen Gegenstandes zum Ge-
samtgut zu ersetzen hat (§ 1477 Abs. 2 BGB), muss er deshalb nach § 1476
Abs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig nicht in Geld zahlen, sondern kann es sich auf
seinen Überschussanteil anrechnen lassen. Für die Berechnung des Über-
schusses tritt dann lediglich rechnerisch anstelle des übernommenen Gegen-
standes dessen Wert, der schließlich vom Überschussanteil dieses Ehegatten
- als schon erhalten - abzusetzen ist (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR
18/87 - FamRZ 1988, 926, 927 und BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625,
626). Nur wenn der Wert des übernommenen Gegenstandes den Wert des üb-
rigen Überschusses übersteigt, reicht der diesem Ehegatten zustehende Über-
schussanteil nicht aus, um den Anspruch auf Wertersatz durch Anrechnung zu
tilgen. Dann bleibt der übernehmende Ehegatte dem anderen Ehegatten bei der
endgültigen Auseinandersetzung unmittelbar zum Wertersatz verpflichtet
(§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser direkte Ersatzanspruch des anderen Ehe-
gatten kann sich allerdings höchstens auf die Hälfte des Wertes des übernom-
menen Gegenstandes belaufen - dies dann, wenn nach Berichtigung der Ge-
samtgutsverbindlichkeiten kein Überschuss verbleibt, der zwischen den Ehegat-
ten geteilt werden kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 28 = FamRZ 2007, 625,
626).
bb) Übernimmt ein Ehegatte einen von ihm eingebrachten Gegenstand
erst bei der endgültigen Überschussverteilung, ist die Art und Weise des unmit-
telbar an den anderen Ehegatten zu zahlenden Ersatzes (§ 1476 Abs. 2 Satz 2
BGB) ebenso wie die Anrechnung auf den Überschussanteil nach § 1476
Abs. 2 Satz 1 BGB unproblematisch. Anders ist es, wenn - wie hier - die Aus-
einandersetzung des Gesamtguts noch nicht abgeschlossen und deswegen die
Höhe des Überschusses und damit auch die Höhe des Überschussanteils des
übernehmenden Ehegatten noch nicht abschließend geklärt ist. In solchen Fäl-
len steht dem Übernahmerecht des einen Ehegatten ein legitimes Interesse des
anderen gegenüber, den Wert des Gegenstandes, den sein Ehegatte bereits
jetzt zu übernehmen beansprucht, seinem Zugriff für eine künftige Auseinan-
dersetzung insoweit zu erhalten, als dieser Wert nicht durch Verrechnung mit
dem Überschussanteil des übernehmenden Ehegatten ausgeglichen werden
kann. Steht nicht sicher fest, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung auf
den Anteil am Überschuss in Betracht kommt oder eine Verrechnung mit einem
Anspruch aus § 1478 Abs. 1 BGB möglich ist, bemisst sich der Umfang dieses
Sicherungsinteresses stets nach dem hälftigen Wert des übernommenen Ge-
genstands (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 29 f. = FamRZ 2007, 625, 626 f.).
cc) In diesem Umfang steht, wie der Senat - nach Erlass des angefoch-
tenen Urteils - entschieden hat, dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Si-
cherheitsleistung für seinen ggf. später geltend zu machenden (Zahlungs-) An-
spruch auf Wertersatz zu; diesen Anspruch auf Sicherheitsleistung kann er dem
Übernahmeverlangen nach § 273 BGB entgegensetzen (Senatsurteil BGHZ
171, 24, 30 f. = FamRZ 2007, 625, 627). Das ergibt aus folgenden Überlegun-
gen:
Die Verpflichtung des übernehmenden Ehegatten zum Wertersatz nach
§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB entstammt der vereinbarten Gütergemeinschaft und
somit demselben rechtlichen Verhältnis wie das Übernahmerecht dieses Ehe-
gatten.
Der Ersatzanspruch des anderen Ehegatten ist bereits mit der Ausübung
des Übernahmerechts fällig. Nach § 1477 Abs. 2 BGB kann ein Ehegatte die
eingebrachten Sachen nur gegen Ersatz ihres Wertes übernehmen. Dement-
sprechend sieht § 1476 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, dass der übernehmende
Ehegatte dem anderen - soweit eine (spätere) Verrechnung mit seinem Über-
schussanteil aus der Auseinandersetzung des Gesamtguts nicht in Betracht
kommt - persönlich zum Ersatz des Wertes nach § 1477 Abs. 2 BGB verpflich-
tet "bleibt". Das Gesetz schließt eine unmittelbare Zahlungspflicht bei - vorzeiti-
ger - Übernahme eingebrachter Sachen somit nicht durch eine spätere Fällig-
keit des Wertersatzes aus, sondern allein durch die besondere Verrechnungs-
klausel in § 1476 Abs. 2 BGB (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 = FamRZ 2007,
625, 627).
Obwohl der Anspruch auf Wertersatz danach schon mit Ausübung des
Übernahmerechts fällig wird, ordnet § 1476 Abs. 2 BGB eine vorrangige Ver-
rechnung mit dem Anspruch auf den Überschussanteil an. Bis zur endgültigen
Auseinandersetzung steht die vorrangige Verrechnung also der Durchsetzung
eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs entgegen. Dementsprechend kann der
andere Ehegatten dem Übernahmeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht inso-
weit entgegensetzen, als der mit einer Übernahme verbundene Wertersatz nicht
vollständig durch Verrechnung mit dem anteiligen Überschuss aus dem Ge-
samtgut geleistet werden kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 30 f. = FamRZ
2007, 625, 627 m.w.N.).
Steht allerdings - mangels Verteilung des Gesamtguts - der Anteil des
übernehmenden Ehegatten hieran noch nicht fest, so ist auch ungewiss, in wel-
chem Umfang dieser Ehegatte für den Gegenstand, dessen Übernahme er be-
gehrt, nach Verrechnung mit seinem Anspruch auf Teilhabe am Gesamtgut
Wertersatz zu leisten hat. Diese Ungewissheit führt indes nicht dazu, dem an-
deren Ehegatten einen im Wege des Zurückbehaltungsrechts zu sichernden
Anspruch zu versagen. Zwar kann der andere Ehegatte - jedenfalls derzeit -
nicht Zahlung von Wertersatz beanspruchen; er kann von dem übernehmenden
Ehegatten jedoch die Leistung einer Sicherheit für einen gegen diesen gerichte-
ten und ggf. später bezifferbaren Zahlungsanspruch verlangen. Dieser - vom
übernehmenden Ehegatten etwa durch Einräumung einer Höchstbetragssiche-
rungshypothek erfüllbare - Anspruch ist die dem anderen Ehegatten derzeit
"gebührende Leistung", die er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen
seines Ehegatten entgegensetzen kann (Senatsurteil BGHZ 171, 24, 31 f. =
FamRZ 2007, 625, 627).
dd) Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungs-
recht wegen eines Anspruchs auf Ersatz des Wertes der von der Klägerin ver-
langten Grundstücke berufen. Ein solcher Anspruch steht dem Beklagten indes
- wie dargelegt - nicht zu: Da das Gesamtgut nicht auseinandergesetzt ist und
die Höhe der Überschussanteile der Parteien deshalb nicht feststeht, ist auch
ungewiss, in welcher Höhe die Klägerin den Wert der Grundstücke mit ihrem
Überschussanteil verrechnen kann und in welchem Umfang sie dem Beklagten
zur Zahlung eines danach verbleibenden Wertersatzes verpflichtet ist. Der Be-
klagte kann deshalb von der Klägerin nur die Leistung einer Sicherheit verlan-
gen, deren Höhe sich nach dem hälftigen Wert der Grundstücke bemisst. Die-
sen Anspruch auf Sicherheitsleistung kann der Beklagte dem Übernahmean-
spruch der Klägerin im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegensetzen.
Dieses Recht hat der Beklagte auch geltend gemacht. Zwar hat er sich insoweit
in erster Linie eines Zahlungsanspruchs in Höhe des vollen Wertes der
Grundstücke berühmt. In diesem geltend gemachten Gegenanspruch ist jedoch
der Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Grundstückswertes
als ein "minus" enthalten; dieses "minus" entspricht im Übrigen auch dem Hilfs-
begehren des Beklagten. Die Klägerin kann deshalb die Übereignung der
Grundstücke nur Zug um Zug gegen eine in dieser Höhe zu leistende Sicherheit
beanspruchen. Ihr darüber hinausgehendes Klagebegehren ist nicht begründet.
3. Das angefochtene Urteil kann nach allem nicht bestehen bleiben. Der
Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da das Ober-
landesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zum Wert der
Grundstücke, deren Übernahme die Klägerin begehrt, keine Feststellungen ge-
troffen hat. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,
damit es diese Feststellungen nachholt und auf dieser Grundlage die dem Be-
klagten von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung bemisst.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 03.11.2005 - 3 F 544/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 9 UF 1408/05 -