Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.