BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 1 StR 105/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 19. April 2007 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von sie-
ben Jahren in Höhe von zwei Monaten für vollstreckt erklärt wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Auf eine zulässige Revision hat der Senat von Amts wegen Verfahrens-
verzögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu be-
rücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8). In dem Zeit-
raum von mehr als sechs Monaten zwischen der verfügten Anfertigung des Re-
visionsübersendungsberichtes und dem Eingang der Vorgänge beim General-
bundesanwalt ist in dem hier einfach gelagerten Fall - Geständnis des Ange-
klagten - ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK zu sehen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist dieser Verstoß dadurch zu kompensieren, dass ein bezifferter Teil der ver-
hängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar
2008 - GSSt 1/07). Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, erklärt der Senat
entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zwei Monate der ver-
hängten Strafe für vollstreckt.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf