Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 15/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 20. September 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-
teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf weiterer
sexueller Übergriffe hat es den Angeklagten freigesprochen. Die wirksam auf
den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne
Erfolg. Zwar ist die Strafe außerordentlich milde. Indessen hat die einge-
schränkte Überprüfung nach revisionsrechtlichen Maßstäben, wie der General-
bundesanwalt umfassend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des
Angeklagten ergeben; insbesondere entfernt sich die Strafe noch nicht von ihrer
Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer