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BGH Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 15/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 15/08

URTEIL

vom

3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 20. September 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-

teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf weiterer

sexueller Übergriffe hat es den Angeklagten freigesprochen. Die wirksam auf

den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne

Erfolg. Zwar ist die Strafe außerordentlich milde. Indessen hat die einge-

schränkte Überprüfung nach revisionsrechtlichen Maßstäben, wie der General-

bundesanwalt umfassend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des

Angeklagten ergeben; insbesondere entfernt sich die Strafe noch nicht von ihrer

Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer