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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 3 StR 544/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 544/07

BESCHLUSS

vom

3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen zu 1.:Untreue u. a.

zu 2.: Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 27. April 2007 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen, in dem Urteil des

Landgerichts seien Urkunden verwertet worden, die nicht gemäß § 249 Abs. 1

oder 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, sind jedenfalls

deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Wortlaut

der Urkunden beruht.

Soweit die Revision des Angeklagten Dr. F. im Rahmen der Sachrü-

ge geltend macht, die Absicherungsklausel in dem Vertrag vom 10. April 2002,

über deren Werthaltigkeit der Angeklagte den Zeugen G. täuschte, habe nur

sekundären Charakter aufgewiesen, trifft dies nach den Feststellungen nicht zu.

Die Urteilsgründe belegen an zahlreichen Stellen (vgl. etwa UA S. 22, 23, 26

unten, 27, 59, 62, 63, 65 f., 84 f., 102), dass der Zeuge G. ernsthaft eine

Inanspruchnahme durch die Fi. AG fürchtete und sich durch den Abschluss

der Vereinbarung gerade auch gegen dieses Risiko wirtschaftlich absichern

wollte. Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Landgericht rechtsfehlerfrei

sowohl eine Täuschung als auch die Kausalität zwischen Täuschung, Irrtumser-

regung und Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB bejaht.

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer