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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 3 StR 544/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen zu 1.:Untreue u. a.
zu 2.: Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 27. April 2007 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen, in dem Urteil des
Landgerichts seien Urkunden verwertet worden, die nicht gemäß § 249 Abs. 1
oder 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, sind jedenfalls
deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Wortlaut
der Urkunden beruht.
Soweit die Revision des Angeklagten Dr. F. im Rahmen der Sachrü-
ge geltend macht, die Absicherungsklausel in dem Vertrag vom 10. April 2002,
über deren Werthaltigkeit der Angeklagte den Zeugen G. täuschte, habe nur
sekundären Charakter aufgewiesen, trifft dies nach den Feststellungen nicht zu.
Die Urteilsgründe belegen an zahlreichen Stellen (vgl. etwa UA S. 22, 23, 26
unten, 27, 59, 62, 63, 65 f., 84 f., 102), dass der Zeuge G. ernsthaft eine
Inanspruchnahme durch die Fi. AG fürchtete und sich durch den Abschluss
der Vereinbarung gerade auch gegen dieses Risiko wirtschaftlich absichern
wollte. Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Landgericht rechtsfehlerfrei
sowohl eine Täuschung als auch die Kausalität zwischen Täuschung, Irrtumser-
regung und Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB bejaht.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer