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BGH Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 60/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 60/08

URTEIL

vom

3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Aurich vom 27. November 2007 aufge-

hoben

a)

im Fall II. 1. der Urteilsgründe,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt und - bei der Angeklagten sichergestellte - 1,7

Gramm Heroin eingezogen. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten der Ange-

klagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte

Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird.

Die Staatsanwaltschaft hat - wie der Begründung des Rechtsmittels (vgl. BGHR

StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) und dem Revisionsantrag zu entnehmen ist - le-

diglich den Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und den Ausspruch ü-

ber die Gesamtstrafe angegriffen. Das hierauf wirksam beschränkte Rechtsmit-

tel hat vollen Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen fuhr die Angeklagte im Fall II. 1. der Urteils-

gründe mit ihrem Bruder nach G. in den Niederlanden, wo sie vier

Gramm Heroin erwarb, das sie zur Finanzierung ihres Eigenbedarfs überwie-

gend gewinnbringend verkaufen wollte. Ihr Bruder, der "ein eigenes Interesse

am Handel mit Drogen entwickelte", erwarb 100 Gramm Kokain. Die Angeklagte

versteckte das Heroin und das Kokain "in ihrem Körper"; sodann fuhr sie mit

ihrem Bruder in dessen Pkw zurück nach L .

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In der Folgezeit veräußerte die Angeklagte 60% des Heroins, mithin 2,4

Gramm, gewinnbringend. Die Restmenge konsumierte sie selbst. Ferner unter-

stützte die Angeklagte ihren Bruder bei dessen gewinnbringenden Verkauf des

in den Niederlanden erworbenen Kokains, indem sie hiervon in unregelmäßigen

Abständen unterschiedliche Teilmengen an eine Zwischenhändlerin auslieferte.

II.

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1. Die insoweit erfolgte Verurteilung der Angeklagten kann auf die Revi-

sion der Staatsanwaltschaft schon deshalb keinen Bestand haben, weil es das

Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die in den beiden - gesondert er-

worbenen und zusammen transportierten - Drogen enthaltenen Wirkstoffmen-

gen festzustellen. Auf konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt kann bei

Verurteilungen von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz regelmäßig

nicht verzichtet werden (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. vor § 29 Rdn. 742 f.). So ist

es auch hier. Denn der Wirkstoffgehalt der Drogen wirkte sich entscheidend auf

die rechtliche Beurteilung aller von der Angeklagten begangenen Betäubungs-

mitteldelikte, auf deren konkurrenzrechtliches Verhältnis und auf den Schuldum-

fang der Taten aus. Handelte es sich etwa - wie es nach den durchschnittlichen

Wirkstoffgehalten gehandelten Heroins und Kokains zumindest nicht fern liegt

(s. Weber aaO Anhang H) - bei den von der Angeklagten insgesamt erworbe-

nen vier Gramm Heroin um keine nicht geringe Menge (1,5 Gramm HHC), wäh-

rend das von ihrem Bruder angekaufte und abgesetzte Kokain den für diese

Droge geltenden Grenzwert (5,0 Gramm KHC) mindestens erreichte, so hätte

sich die Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:

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Der Einkauf des von vornherein teilweise zum gewinnbringenden Weiter-

verkauf und zum Eigenkonsum bestimmten Heroins wäre für sich rechtlich als

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäu-

bungsmitteln zu würdigen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; vgl. Weber aaO § 29 a Rdn.

186 ff., 192). Mit dem gleichzeitigen Schmuggel der beiden erworbenen Dro-

genmengen hätte die Angeklagte den Verbrechenstatbestand der (gemein-

schaftlichen) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirk-

licht (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Hinter dieses Delikt träte hier sowohl der Erwerb

der für den Eigenverbrauch bestimmten Teilmenge des Heroins (1,4 Gramm;

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) als auch der - durch den Körperschmuggel beider Dro-

gen gegebene - Besitz der Angeklagten von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zurück (vgl. BGHSt 42, 162, 164 f.; Weber

aaO § 30 Rdn. 276 sowie § 29 a Rdn. 195 - 197). Hingegen stünde das Handel-

treiben mit der Teilmenge von 2,4 Gramm Heroin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in

Tateinheit mit der Einfuhr (BGHSt 31, 163; vgl. Weber aaO § 30 Rdn. 272).

Darüber hinaus hätte die Angeklagte durch den Schmuggel des Kokains und

die Auslieferungen von Teilmengen hiervon ihrem Bruder Beihilfe zu dessen

Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge geleistet (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2

BtMG, § 27 StGB); trotz der mehrfachen, an sich selbständigen Unterstüt-

zungshandlungen läge nur eine Beihilfetat vor (vgl. BGH NStZ 1999, 451), die

mit dem Handeltreiben und der Einfuhr der Angeklagten in Tateinheit stünde.

Das demgegenüber vom Landgericht hinsichtlich dieser Unterstützungshand-

lungen ersichtlich angenommene mittäterschaftliche Handeltreiben mit ihrem

Bruder (UA S. 9) scheidet - unabhängig vom völligen Fehlen der zur Abgren-

zung von Beihilfe und Täterschaft gebotenen wertenden Betrachtung aller von

der Vorstellung der Angeklagten umfassten Umstände (vgl. BGHSt 28, 346, 348

f.; 37, 289, 291) - schon wegen eines insoweit nicht festgestellten Eigennutzes

der Angeklagten aus (vgl. BGHSt 31, 163).

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Indem das Landgericht die umfassende Prüfung sowie die sich hieraus

ergebende rechtliche Einordnung des festgestellten Verhaltens der Angeklagten

unterlassen und diese lediglich wegen (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) schuldig ge-

sprochen hat, ist es seiner Pflicht nicht nachgekommen, die angeklagte Tat, so

wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, ohne Bindung an die

rechtliche Beurteilung, die dem Eröffnungsbeschluss und der unverändert zuge-

lassenen Anklageschrift zugrunde lag (§ 264 Abs. 2 StPO), in rechtlicher Hin-

sicht erschöpfend abzuurteilen (§ 264 Abs. 1 StPO; vgl. Engelhardt in KK 5.

Aufl. § 264 Rdn. 10, 23 m. w. N.). Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel

des Urteils dar (vgl. BGH NStZ 1983, 174, 175). Dass die Staatsanwaltschaft

neben dem (gewerbsmäßigen) Betäubungsmittelhandel "schwerwiegendere

Vorwürfe" nicht geahndet wissen wollte (so UA S. 9), änderte nichts an der um-

fassenden Kognitionspflicht der Strafkammer.

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2. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat die

Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese

könnte auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei ihrer Bil-

dung mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Härteausgleich von zwei Mona-

ten gewährt hat. Nach den Urteilsgründen ist dies geschehen, "weil die am

29. März 2007 vom Amtsgericht Leer ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht ge-

samtstrafenfähig war". Ein Härteausgleich setzt indessen voraus, dass eine an

sich gesamtstrafenfähige Vorstrafe gegeben ist, die zum Zeitpunkt der neuen

Verurteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht (mehr) einzubeziehen ist (vgl.

Fischer, StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 21). Nach den Feststellungen war die ver-

hängte Freiheitsstrafe von drei Monaten aber gerade nicht gesamtstrafenfähig;

denn sie ist vor Begehung der zeitlich frühesten der gegenständlichen Strafta-

ten verhängt worden.

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3. Da die - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des angefochte-

nen Urteils von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt sind, können sie

aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird die unterbliebenen Feststel-

lungen zu den in beiden erworbenen Drogen enthaltenen Wirkstoffmengen

nachzuholen haben. Für die hierzu notfalls anzustellende Schätzung der Min-

destqualität kann - neben anderen Umständen (vgl. Weber aaO vor § 29 Rdn.

747 ff.) - auch der Wirkstoffgehalt des bei der Angeklagten sichergestellten He-

roins von Bedeutung sein. Auf der Grundlage der konkreten Wirkstoffmengen

und der bisherigen Feststellungen wird er die strafbaren Handlungen der Ange-

klagten im Fall II. 1. des angefochtenen Urteils umfassend rechtlich zu würdigen

haben. Sonstige neue Feststellungen darf er nur treffen, soweit sie den bisheri-

gen nicht widersprechen.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer