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BGH Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR 60/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Aurich vom 27. November 2007 aufge-
hoben
a)
im Fall II. 1. der Urteilsgründe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt und - bei der Angeklagten sichergestellte - 1,7
Gramm Heroin eingezogen. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten der Ange-
klagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte
Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird.
Die Staatsanwaltschaft hat - wie der Begründung des Rechtsmittels (vgl. BGHR
StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) und dem Revisionsantrag zu entnehmen ist - le-
diglich den Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und den Ausspruch ü-
ber die Gesamtstrafe angegriffen. Das hierauf wirksam beschränkte Rechtsmit-
tel hat vollen Erfolg.
I.
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Nach den Feststellungen fuhr die Angeklagte im Fall II. 1. der Urteils-
gründe mit ihrem Bruder nach G. in den Niederlanden, wo sie vier
Gramm Heroin erwarb, das sie zur Finanzierung ihres Eigenbedarfs überwie-
gend gewinnbringend verkaufen wollte. Ihr Bruder, der "ein eigenes Interesse
am Handel mit Drogen entwickelte", erwarb 100 Gramm Kokain. Die Angeklagte
versteckte das Heroin und das Kokain "in ihrem Körper"; sodann fuhr sie mit
ihrem Bruder in dessen Pkw zurück nach L .
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In der Folgezeit veräußerte die Angeklagte 60% des Heroins, mithin 2,4
Gramm, gewinnbringend. Die Restmenge konsumierte sie selbst. Ferner unter-
stützte die Angeklagte ihren Bruder bei dessen gewinnbringenden Verkauf des
in den Niederlanden erworbenen Kokains, indem sie hiervon in unregelmäßigen
Abständen unterschiedliche Teilmengen an eine Zwischenhändlerin auslieferte.
II.
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1. Die insoweit erfolgte Verurteilung der Angeklagten kann auf die Revi-
sion der Staatsanwaltschaft schon deshalb keinen Bestand haben, weil es das
Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die in den beiden - gesondert er-
worbenen und zusammen transportierten - Drogen enthaltenen Wirkstoffmen-
gen festzustellen. Auf konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt kann bei
Verurteilungen von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz regelmäßig
nicht verzichtet werden (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. vor § 29 Rdn. 742 f.). So ist
es auch hier. Denn der Wirkstoffgehalt der Drogen wirkte sich entscheidend auf
die rechtliche Beurteilung aller von der Angeklagten begangenen Betäubungs-
mitteldelikte, auf deren konkurrenzrechtliches Verhältnis und auf den Schuldum-
fang der Taten aus. Handelte es sich etwa - wie es nach den durchschnittlichen
Wirkstoffgehalten gehandelten Heroins und Kokains zumindest nicht fern liegt
(s. Weber aaO Anhang H) - bei den von der Angeklagten insgesamt erworbe-
nen vier Gramm Heroin um keine nicht geringe Menge (1,5 Gramm HHC), wäh-
rend das von ihrem Bruder angekaufte und abgesetzte Kokain den für diese
Droge geltenden Grenzwert (5,0 Gramm KHC) mindestens erreichte, so hätte
sich die Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:
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Der Einkauf des von vornherein teilweise zum gewinnbringenden Weiter-
verkauf und zum Eigenkonsum bestimmten Heroins wäre für sich rechtlich als
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäu-
bungsmitteln zu würdigen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; vgl. Weber aaO § 29 a Rdn.
186 ff., 192). Mit dem gleichzeitigen Schmuggel der beiden erworbenen Dro-
genmengen hätte die Angeklagte den Verbrechenstatbestand der (gemein-
schaftlichen) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirk-
licht (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Hinter dieses Delikt träte hier sowohl der Erwerb
der für den Eigenverbrauch bestimmten Teilmenge des Heroins (1,4 Gramm;
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) als auch der - durch den Körperschmuggel beider Dro-
gen gegebene - Besitz der Angeklagten von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zurück (vgl. BGHSt 42, 162, 164 f.; Weber
aaO § 30 Rdn. 276 sowie § 29 a Rdn. 195 - 197). Hingegen stünde das Handel-
treiben mit der Teilmenge von 2,4 Gramm Heroin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in
Tateinheit mit der Einfuhr (BGHSt 31, 163; vgl. Weber aaO § 30 Rdn. 272).
Darüber hinaus hätte die Angeklagte durch den Schmuggel des Kokains und
die Auslieferungen von Teilmengen hiervon ihrem Bruder Beihilfe zu dessen
Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge geleistet (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG, § 27 StGB); trotz der mehrfachen, an sich selbständigen Unterstüt-
zungshandlungen läge nur eine Beihilfetat vor (vgl. BGH NStZ 1999, 451), die
mit dem Handeltreiben und der Einfuhr der Angeklagten in Tateinheit stünde.
Das demgegenüber vom Landgericht hinsichtlich dieser Unterstützungshand-
lungen ersichtlich angenommene mittäterschaftliche Handeltreiben mit ihrem
Bruder (UA S. 9) scheidet - unabhängig vom völligen Fehlen der zur Abgren-
zung von Beihilfe und Täterschaft gebotenen wertenden Betrachtung aller von
der Vorstellung der Angeklagten umfassten Umstände (vgl. BGHSt 28, 346, 348
f.; 37, 289, 291) - schon wegen eines insoweit nicht festgestellten Eigennutzes
der Angeklagten aus (vgl. BGHSt 31, 163).
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Indem das Landgericht die umfassende Prüfung sowie die sich hieraus
ergebende rechtliche Einordnung des festgestellten Verhaltens der Angeklagten
unterlassen und diese lediglich wegen (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) schuldig ge-
sprochen hat, ist es seiner Pflicht nicht nachgekommen, die angeklagte Tat, so
wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, ohne Bindung an die
rechtliche Beurteilung, die dem Eröffnungsbeschluss und der unverändert zuge-
lassenen Anklageschrift zugrunde lag (§ 264 Abs. 2 StPO), in rechtlicher Hin-
sicht erschöpfend abzuurteilen (§ 264 Abs. 1 StPO; vgl. Engelhardt in KK 5.
Aufl. § 264 Rdn. 10, 23 m. w. N.). Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel
des Urteils dar (vgl. BGH NStZ 1983, 174, 175). Dass die Staatsanwaltschaft
neben dem (gewerbsmäßigen) Betäubungsmittelhandel "schwerwiegendere
Vorwürfe" nicht geahndet wissen wollte (so UA S. 9), änderte nichts an der um-
fassenden Kognitionspflicht der Strafkammer.
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2. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat die
Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Diese
könnte auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei ihrer Bil-
dung mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Härteausgleich von zwei Mona-
ten gewährt hat. Nach den Urteilsgründen ist dies geschehen, "weil die am
29. März 2007 vom Amtsgericht Leer ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht ge-
samtstrafenfähig war". Ein Härteausgleich setzt indessen voraus, dass eine an
sich gesamtstrafenfähige Vorstrafe gegeben ist, die zum Zeitpunkt der neuen
Verurteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht (mehr) einzubeziehen ist (vgl.
Fischer, StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 21). Nach den Feststellungen war die ver-
hängte Freiheitsstrafe von drei Monaten aber gerade nicht gesamtstrafenfähig;
denn sie ist vor Begehung der zeitlich frühesten der gegenständlichen Strafta-
ten verhängt worden.
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3. Da die - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des angefochte-
nen Urteils von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt sind, können sie
aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird die unterbliebenen Feststel-
lungen zu den in beiden erworbenen Drogen enthaltenen Wirkstoffmengen
nachzuholen haben. Für die hierzu notfalls anzustellende Schätzung der Min-
destqualität kann - neben anderen Umständen (vgl. Weber aaO vor § 29 Rdn.
747 ff.) - auch der Wirkstoffgehalt des bei der Angeklagten sichergestellten He-
roins von Bedeutung sein. Auf der Grundlage der konkreten Wirkstoffmengen
und der bisherigen Feststellungen wird er die strafbaren Handlungen der Ange-
klagten im Fall II. 1. des angefochtenen Urteils umfassend rechtlich zu würdigen
haben. Sonstige neue Feststellungen darf er nur treffen, soweit sie den bisheri-
gen nicht widersprechen.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer