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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 3 StR 91/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 91/08

BESCHLUSS

vom

3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 11. Dezember 2007 im Ausspruch über

die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass

eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460,

462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der

Strafen aus drei Vorverurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des An-

geklagten hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

2

Zur Bildung der Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt folgendes

ausgeführt:

"Dagegen hält die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe rechtlicher

Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen sind nicht ausreichend, um dem

Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Einbeziehung der

Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom

13.11.2006 und vom 05.06.2007 rechtsfehlerfrei ist. Vielmehr kommt in Be-

tracht, dass durch die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom

03.11.2005 im Hinblick auf die vorliegend zur Aburteilung gekommene, im Au-

gust 2003 begangene Tat eine Zäsurwirkung eingetreten ist, mit der Folge,

dass die Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf

vom 13.11.2006 und 05.06.2007 nicht mehr gesamtstrafenfähig waren. Hin-

sichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2007 ergibt

sich dies schon daraus, dass die ihm zugrunde liegende Tat am 07.09.2006

und damit nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom

03.11.2005 begangen wurde (UA S. 5). In Hinsicht auf die Geldstrafe aus der

Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.11.2006 ist zwar eine nach-

trägliche Gesamtstrafe nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen, jedoch

hätte es Feststellungen darüber bedurft, ob und wann nach der Entscheidung

vom 03.11.2005 es zu einem Berufungsurteil gekommen ist, dem die Prüfung

der tatsächlichen Feststellungen zugrunde lag. Durch die Einbeziehung der

Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe kann der Angeklagte auch beschwert

sein.

Gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO ist die nachträgliche gerichtliche Ent-

scheidung über die Gesamtstrafe im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO zu tref-

fen."

3

4

Dem schließt sich der Senat an. Das zur Entscheidung berufene Gericht

wird sich auch mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auseinander setzen müssen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, da sicher

abzusehen ist, dass es nur einen geringen Teilerfolg haben kann. Der Senat

kann daher die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst

treffen.

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer