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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 4 StR 81/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 81/08

BESCHLUSS

vom

3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 29. November 2007 dahin ab-

geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter schwe-

rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem

Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. No-

vember 2006 (Az. 17 Ds 56 Js 896/05 [142/06]) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Mona-

ten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer

Erpressung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus

dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die

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Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,

hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist

sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei selbständi-

ge versuchte Erpressungstaten begangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

a) Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte zunächst dem Zeu-

gen B. in einem Getränkekiosk mit der Faust in das Gesicht, um ihn zur

Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 € zu veranlassen. Als B. darauf-

hin mit seinem Begleiter den Kiosk verließ, folgte der Angeklagte ihnen. Nach-

dem er sich von einer Person an einem 50 bis 60 Meter entfernten Spielplatz

ein Messer hatte geben lassen, rannte er auf B. zu, setzte ihm das Mes-

ser fest an den Hals und verlangte erneut Zahlung des Geldbetrages. B.

erlitt hierdurch zwei blutende Schnittverletzungen. Auf den Hinweis, dass B.

„pleite sei“, ließ der Angeklagte von ihm ab.

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b) Danach hat sich der Angeklagte lediglich einer Straftat der versuchten

schweren räuberischen Erpressung, diese in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung, schuldig gemacht. Wird - wie hier – bei einer Erpressung durch

mehrere Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sol-

len, letztlich – sei es auch mit verschiedenen Angriffsmitteln – nur die ursprüng-

liche Drohung durchgehalten, liegt lediglich eine Tat im Rechtssinne vor. Die

tatbestandliche Einheit der Erpressung endet erst dort, wo der Täter nach den

Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h.

entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Ver-

such (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Der Erpressungsversuch des Angeklagten war

jedoch – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – erst fehlge-

schlagen, als er nach der Messerattacke feststellen musste, dass B. nicht

zahlungsfähig war.

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2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Hierdurch ent-

fällt die wegen versuchter räuberischer Erpressung verhängte Einzelfreiheits-

strafe von sechs Monaten. Die weitere, wegen versuchter schwerer räuberi-

scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehler-

frei festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstra-

fe kann hingegen bestehen bleiben. Aus dieser und der mit Urteil des Amtsge-

richts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 verhängten Freiheitsstrafe

von vier Monaten ist nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 StGB). Der

Senat macht insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO

von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung Gebrauch und erkennt auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. Der Angeklagte

wird hierdurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.

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3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den

Angeklagten auch nur teilweise von der Pflicht zu entlasten, die Kosten und

Auslagen seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann