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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 4 StR 81/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 29. November 2007 dahin ab-
geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter schwe-
rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. No-
vember 2006 (Az. 17 Ds 56 Js 896/05 [142/06]) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Mona-
ten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer
Erpressung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die
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Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,
hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist
sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei selbständi-
ge versuchte Erpressungstaten begangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
a) Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte zunächst dem Zeu-
gen B. in einem Getränkekiosk mit der Faust in das Gesicht, um ihn zur
Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 € zu veranlassen. Als B. darauf-
hin mit seinem Begleiter den Kiosk verließ, folgte der Angeklagte ihnen. Nach-
dem er sich von einer Person an einem 50 bis 60 Meter entfernten Spielplatz
ein Messer hatte geben lassen, rannte er auf B. zu, setzte ihm das Mes-
ser fest an den Hals und verlangte erneut Zahlung des Geldbetrages. B.
erlitt hierdurch zwei blutende Schnittverletzungen. Auf den Hinweis, dass B.
„pleite sei“, ließ der Angeklagte von ihm ab.
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b) Danach hat sich der Angeklagte lediglich einer Straftat der versuchten
schweren räuberischen Erpressung, diese in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung, schuldig gemacht. Wird - wie hier – bei einer Erpressung durch
mehrere Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sol-
len, letztlich – sei es auch mit verschiedenen Angriffsmitteln – nur die ursprüng-
liche Drohung durchgehalten, liegt lediglich eine Tat im Rechtssinne vor. Die
tatbestandliche Einheit der Erpressung endet erst dort, wo der Täter nach den
Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h.
entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Ver-
such (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Der Erpressungsversuch des Angeklagten war
jedoch – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – erst fehlge-
schlagen, als er nach der Messerattacke feststellen musste, dass B. nicht
zahlungsfähig war.
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2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Hierdurch ent-
fällt die wegen versuchter räuberischer Erpressung verhängte Einzelfreiheits-
strafe von sechs Monaten. Die weitere, wegen versuchter schwerer räuberi-
scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehler-
frei festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstra-
fe kann hingegen bestehen bleiben. Aus dieser und der mit Urteil des Amtsge-
richts Gelsenkirchen-Buer vom 6. November 2006 verhängten Freiheitsstrafe
von vier Monaten ist nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 55 StGB). Der
Senat macht insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO
von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung Gebrauch und erkennt auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten. Der Angeklagte
wird hierdurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.
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3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den
Angeklagten auch nur teilweise von der Pflicht zu entlasten, die Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann