Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 5 StR 525/07

5. Strafsenat

5 StR 525/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 29. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-

worfen, dass die Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen

sowie wegen Totschlags in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafe

jeweils fünf Jahre) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-

samtstrafe verurteilt ist.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die

dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in fünf Fällen zu

einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, von weiteren fünf Mord-

vorwürfen hat es sie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Eine beson-

dere Schwere der Schuld, §§ 57a, 57b StGB, hat es nicht festgestellt. Gegen

das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten

Revision, mit der sie die Verurteilung in einem von ihr bestrittenen Fall, die

Annahme der Mordmerkmale sowie die Strafzumessung beanstandet. Das

Rechtsmittel hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg und ist im Übri-

gen unbegründet.

2

3

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagte begann im Alter von 15 Jahren die von ihr gewünschte

Ausbildung zur Krankenschwester. Nachdem sie bereits über 30 Jahre in

diesem Beruf gearbeitet hatte, war sie ab 1994 auf der kardiologischen In-

tensivstation eines Berliner Universitätskrankenhauses tätig. Ihre Arbeit be-

deutete ihr viel, sie war vor allem nach der Trennung von ihrem Ehemann im

Jahre 1999, mit dem sie über 25 Jahre verheiratet gewesen war, ein erheb-

lich stabilisierender Faktor für ihre Lebensgestaltung.

4

Auf der kardiologischen Intensivstation galt die Angeklagte auch auf-

grund ihrer langjährigen Berufserfahrung als kompetent, sie wurde entspre-

chend respektiert. Im persönlichen Kontakt mit Pflegekräften oder Ärzten war

sie jedoch introvertiert, wirkte zum Teil verschroben und fiel durch situations-

unangemessenes Verhalten wie beständiges Pfeifen auf. Sie galt deswegen

als Außenseiterin.

5

Bei morgendlichen Besprechungen der Pflegekräfte wurde die Auftei-

lung der meist schwerkranken Patienten organisiert. Dabei bemühte sich die

Angeklagte besonders darum, für die Betreuung schwerstkranker Patienten

eingeteilt zu werden, den damit verbundenen erhöhten pflegerischen Auf-

wand und die emotionale Belastung scheute sie nicht. Die zwanghaft perfek-

tionistische und eigensinnige Angeklagte wollte sich eine Überforderung nicht

eingestehen und lehnte Entlastungsvorschläge ab. Mechanismen, die der

körperlich und emotional sehr starken Belastung der Pflegekräfte durch den

dauernden Umgang mit schwerstkranken und sterbenden Patienten ange-

messen Rechnung getragen hätten, wie regelmäßige Besprechungen in ih-

rem Arbeitsbereich, Supervision oder psychologische Unterstützung, gab es

im Krankenhaus nicht.

6

Dies kam dem Streben der Angeklagten nach Unabhängigkeit zwar

entgegen, förderte aber ihre Neigung zur Selbstbezogenheit und zu überhöh-

ten Selbstwertideen. Aufgrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung

war es ihr „nur schwer möglich, ... zwischen eigenen Stimmungen und der

Gefühlssituation ihrer Patienten zu differenzieren“. Vielmehr übertrug sie ihre

eigene Angst vor Schwäche und Hilflosigkeit auf die zu betreuenden Patien-

ten. In den Jahren 2001, 2004 und 2005 schlug sie vereinzelt gegenüber Ärz-

ten vor, die Behandlung von sterbenden Patienten einzustellen. Dies wurde

weitgehend ignoriert und mit ihr nicht weiter besprochen. Einige Kollegen

beobachteten gelegentliches „ruppiges“ Verhalten gegenüber Patienten.

7

Aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur fühlte sie sich bei fünf moribun-

den Patienten, deren Dasein sie als nicht mehr lebenswert betrachtete, beru-

fen, für sie die Entscheidung zu treffen, ihr Leben zu beenden. Hierzu spritzte

sie den Patienten in Kenntnis der aufgrund der Vorerkrankungen tödlichen

Wirkungen blutdrucksenkende Medikamente, zumeist Nipruss mit dem Wirk-

stoff Nitroprussidnatrium. Durch den starken Blutdruckabfall trat bei jedem

der fünf Patienten der Tod früher ein, als dies ohne das Eingreifen der Ange-

klagten geschehen wäre. Dabei war sie weder von den Patienten noch von

deren Angehörigen um Sterbehilfe gebeten worden.

8

9

Im Einzelnen kam es zu folgenden Tötungen:

a) Am 28. Juni 2005 kam der 66 Jahre alte Patient S. auf die

Station, weil er reanimiert werden musste. Während sich zwei Ärzte in der

Reanimationsphase um eine Erhöhung des Blutdrucks bemühten, spritzte die

Angeklagte Herrn S. das kontraindizierte Medikament Nipruss. Dies

führte zu einem schnelleren Eintritt des Todes.

10

b) Am 16. August 2006 betreute die Angeklagte den 77 Jahre alten

Patienten A. . Ihm wurde nur noch Morphium gegeben, damit er möglichst

schmerzfrei sterben konnte. Er schrie seit einigen Stunden laut, ob vor

Schmerzen, blieb unklar. Die Angeklagte äußerte einer anderen Kranken-

schwester gegenüber: „Man sollte das mal beenden.“ Sie spritzte ihm unbe-

merkt zunächst das stark sedierende Medikament Dormicum. Dadurch sank

zwar der Blutdruck zunächst, stabilisierte sich dann aber wieder. Deswegen

injizierte sie ihm Nipruss, unmittelbar danach verstarb der Patient.

11

c) Die 48 Jahre alte Frau St. aus Wolfenbüttel hatte sich zur Be-

handlung ihrer schweren Herzerkrankung in die Berliner Universitätsklinik

begeben. Es stellte sich aber heraus, dass eine Therapie nicht möglich war,

sie sollte nur noch palliativ behandelt werden. Deswegen wollte Frau St.

nach Wolfenbüttel verlegt werden, um dort zu sterben. Ihr Ehemann hatte

die Rückverlegung für den 20. September 2006 organisiert. Am Tag davor

war Frau St. weder ansprechbar noch orientiert. Die Angeklagte über-

redete den Ehemann der Patientin, an diesem Tag später als geplant nach

Hause zu fahren. Als er bei seiner Ehefrau am Bett saß, spritzte die Ange-

klagte ihr das kontraindizierte Medikament Nipruss. Das durch den Blut-

druckabfall ausgelöste akustische Signal blockierte die Angeklagte. Frau

St. verstarb alsbald.

12

d) Der 52 Jahre alte Patient W. lag seit mehreren Wochen im

Koma und musste beatmet werden. Zu zahlreichen schweren Grunderkran-

kungen hatte er durch eine längere Unterversorgung mit Sauerstoff einen

unumkehrbaren Hirnschaden erlitten. Immer wieder kam es bei ihm zu Blut-

druckeinbrüchen, welche Reanimationsbemühungen erforderten. Auch am

26. September 2006 musste Herr W. durch kreislaufbeschleunigende

Medikamente reanimiert werden. Während sich die Ärztin am Bett des Pati-

enten hierum bemühte, spritzte die Angeklagte – von der Ärztin unbemerkt –

das kontraindizierte Medikament Nipruss. Der Zustand des Patienten ver-

schlechterte sich, weitere Reanimationsmaßnahmen unterließ die Ärztin im

Hinblick auf die schlechte Prognose. Der Patient verstarb.

13

e) Am 2. Oktober 2006 lag der 62 Jahre alte Patient M. im

Endstadium einer Lungenkrebserkrankung auf der Station. Seit einigen Ta-

gen war er desorientiert und litt unter starker Luftnot. Da er zuvor verfügt hat-

te, dass er keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünsche, war man zur Er-

leichterung des Sterbevorgangs nur noch um Schmerzlinderung bemüht. Die

Angeklagte spritzte ihm das Medikament Dormicum, wie von ihr vorhergese-

hen, kam es zu einem Blutdruckabfall, der Patient verstarb.

14

Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen,

dass die Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen,

zwanghaften und schizotypen Zügen (ICD-10 F 60.8) leide. Diese Störung

sei aber im Hinblick auf die soziale Situation der Angeklagten nicht so aus-

geprägt, dass sie bei den Taten zu einer relevanten Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit führe.

15

2. Das Schwurgericht hat sich von der Täterschaft der Angeklagten in

allen fünf Fällen auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung

überzeugt. Das gilt auch für den Fall des Patienten S. , den die An-

geklagte anders als die übrigen Fälle, nicht eingestanden hat.

16

Zwar konnte aufgrund der Ergebnisse der nach der Exhumierung vor-

genommenen Obduktion der Leiche wegen der weit fortgeschrittenen Fäulnis

keine eindeutige Todesursache mehr festgestellt werden; ein nur krankheits-

bedingter Todeseintritt war allein auf dieser Grundlage nicht auszuschließen.

Seine Überzeugung vom Eingreifen der Angeklagten durch die Gabe des

Medikaments Nipruss und den dadurch hervorgerufenen Tod hat die

Schwurgerichtskammer aber auf eine umfassende Gesamtwürdigung weite-

rer tragfähiger Indizien gestützt. Maßgeblich war hierbei, dass in der Schä-

delkapsel der Leiche eine um ein Vielfaches erhöhte Konzentration von Cya-

nid nachgewiesen worden ist, welche auf eine Nitroprussidnatriumgabe kurz

vor Todeseintritt zurückzuführen war. Aufgrund sorgfältiger Ermittlungen hat

die Strafkammer die Verabreichung dieses Wirkstoffs durch andere behan-

delnde Personen ausgeschlossen. Gleiches gilt für andere Wirkstoffe, die im

Körper zum Freisetzen von Cyanid führen, da diese auf der Station nicht vor-

handen waren (UA S. 28).

17

Vor dem Hintergrund der vergleichbaren Vorgehensweise bei den an-

deren Tötungshandlungen, vor allem der Tötung des Patienten W. ,

und dem Umstand, dass die Angeklagte zum Todeszeitpunkt Dienst hatte, ist

der Schluss auf die Injektion von Nipruss durch die Angeklagte und auf den

durch die kontraindizierte Wirkung dieses Medikaments beschleunigten To-

deseintritt möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.

BGHSt 36, 1, 14).

18

3. Die Feststellungen tragen die Annahme des Mordmerkmals der

Heimtücke bei der Tötung der Patienten S. , W. und St. .

Die Bewertung, die Angeklagte habe bei jeder Tötung aus niedrigen Beweg-

gründen gehandelt, hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

19

a) Das Mordmerkmal der Heimtücke hat die Schwurgerichtskammer

bei drei Tötungshandlungen entgegen der Auffassung der Revision rechts-

fehlerfrei bejaht.

20

aa) Zu Recht hat das Landgericht für die Frage der Heimtücke nicht

auf die Arg- und Wehrlosigkeit der getöteten Patienten, sondern auf die mit

keinem Angriff auf das Leben der Patienten rechnenden schutzbereiten Drit-

ten abgestellt. Nicht nur der Patient W. , der sich bereits seit geraumer

Zeit im Koma befand, sondern auch der zu reanimierende Patient S.

und die nicht orientierte und unansprechbare Patientin St. waren auf-

grund ihres Zustands zu keinerlei Argwohn und Gegenwehr fähig.

21

Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besin-

nungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend über-

nommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt

oder es deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (BGHSt 8, 216, 219;

BGH NStZ 2006, 338, 339 f.). Voraussetzung ist jedoch, dass die Person den

Schutz wirksam erbringen kann, wofür eine gewisse räumliche Nähe und

eine überschaubare Anzahl der ihrem Schutz anvertrauten Menschen erfor-

derlich sind (BGH NStZ 2008, 93).

22

bb) Der Ehemann der Patientin St. war in diesem Sinne ein

schutzbereiter Dritter. Er kümmerte sich um seine Frau, offen geführte Angrif-

fe auf ihr Leben hätte er bemerkt, er wäre diesen entgegengetreten. Er konn-

te jedoch den Angriff auf das Leben seiner Frau nicht abwehren, da er wegen

seines Vertrauens auf Hilfe nicht mit einem Angriff durch die Angeklagte

rechnete. Dass die Angeklagte den tödlichen Angriff, den sie durch Abschal-

ten des akustischen Warnsignals weiter verschleierte, auch in Abwesenheit

des Ehemannes hätte durchführen können, ändert nichts daran, dass sie zur

konkreten Tatbegehung die Arglosigkeit und die daraus resultierende Wehr-

losigkeit des Ehemannes ausgenutzt hat.

23

cc) Zutreffend hat das Landgericht die die Reanimation bei den Pati-

enten S. und W. durchführenden Ärzte als schutzbereite Dritte

angesehen. Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe und der Konzent-

ration auf den Patienten in der Reanimationsphase wären sie zum wirksa-

men Schutz in der Lage gewesen. Tatsächlich konnten sie aber dem tödli-

chen Übergriff nicht begegnen, da sie mit keinen Angriffen durch die Ange-

klagte auf das Leben ihrer Patienten rechneten. Eine positive Vorstellung der

Ärzte von Angriffen der Angeklagten auf die Patienten liegt trotz ihrer verein-

zelten Vorschläge zum Behandlungsabbruch bei sterbenden Patienten fern.

Die Angeklagte wusste vielmehr, dass die Ärzte ihr gegenüber arglos waren,

und nutzte dies für ihr Vorgehen aus.

24

dd) Eine die Heimtücke prägende Haltung kann allerdings dann entfal-

len, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes

Leid zu ersparen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 14; BGH

NStZ 2008, 93). Die Angeklagte handelte nach den Feststellungen aber nicht

aus individuellem Mitleid mit den schwerkranken Patienten, vielmehr wollte

sie ihre Vorstellung über Würde und Wert des Lebens eines sterbenden

Menschen durchsetzen. Ein Ausnahmefall, in dem die Heimtücke aus be-

sonderen subjektiven Gründen zu verneinen wäre – üblicherweise als Fehlen

einer feindlichen Willensrichtung bezeichnet (vgl. hierzu Schneider in MüKo,

StGB § 211 Rdn. 144 ff.) – liegt mithin nicht vor.

25

b) Dagegen hält die Wertung der Schwurgerichtskammer, die Ange-

klagte habe in allen Fällen aus niedrigen Beweggründen gehandelt, auch

einer eingeschränkten

revisionsrechtlichen Überprüfung

(vgl. BGH

NStZ 2006, 284, 285; NStZ-RR 2006, 340) nicht stand.

26

Ein Tötungsbeweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittli-

cher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb – in deutlich weiterrei-

chendem Maße als bei einem Totschlag – verachtenswert ist. Ob dies der

Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstän-

de der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit ein-

schließt (BGHSt 35, 116, 127; 47, 128, 130; BGHR StGB § 211 Abs. 2 nied-

rige Beweggründe 23 und 39).

27

Eine solche Gesamtwürdigung stellt die Schwurgerichtskammer je-

doch nicht an. Ihre Bewertung beruht auf der pauschalen Gleichsetzung der

„Anmaßung, Gott gleich über Leben und Tod“ entscheiden zu wollen, mit ei-

nem Handeln aus niedrigen Beweggründen. Dieser Umstand begründet aber

für sich genommen kein über § 212 StGB hinausgehendes Unwerturteil (vgl.

hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. § 211 Rdn. 17).

28

Dieses lässt sich auch den getroffenen Feststellungen nicht entneh-

men. Danach hat die Angeklagte zwar durch die Taten ihren Opfern den Le-

benswert aberkannt. Ihr Handeln war aber nicht davon motiviert, dass sie

dieses fremde Leben ohne weiteren Anlass grundsätzlich als minderwertig

betrachtete (vgl. hierzu BGHSt 47, 128, 132), sondern wurde ausgelöst durch

den bereits durch den nahenden Tod gezeichneten Zustand der Opfer. Die

Motivation der Angeklagten beruhte – auch vor dem Hintergrund ihrer lang-

jährigen Erfahrung als Intensivkrankenschwester – auf der Überzeugung,

dass Leben in einem derart desolaten moribunden Zustand, in dem sich die

betreffenden Patienten befanden, nicht mehr lebenswert sei. Als Folge ihrer

Selbstüberhöhung fühlte sie sich berufen, die von ihr als richtig erachtete

Lebensbeendigung durch Tötung herbeizuführen. Dies wurde zudem be-

günstigt durch den „unverschuldeten Anteil ihrer Persönlichkeitsstruktur“, was

das Landgericht bei der Verneinung der besonderen Schuldschwere, nicht

aber bei der Bewertung ihres Handlungsmotivs berücksichtigt hat. Solches

Handeln ist zwar als Totschlag und in den Fällen S. , St. und

W. sogar als Heimtückemord zu bewerten, aber nicht darüber hinaus-

gehend als besonders verachtenswert und als nach allgemeiner sittlicher

Wertung auf tiefster Stufe stehend anzusehen.

29

Die von der Schwurgerichtskammer daneben spekulativ angestellte

Erwägung („mag“), die Angeklagte könne auch durch eine „egoistische Su-

che nach intensiven Erlebnissen“ sowie aufgrund ihres zwanghaften Perfek-

tionismus dazu bewogen worden sein, „die Entscheidung über Leben und

Tod zu dem von ihr als passend angesehenen Zeitpunkt an sich zu reißen“

muss bei der Bewertung unbeachtet bleiben, da dies nicht sicher festgestellt

werden konnte.

30

3. Der Schuldspruch wegen der Tötung der Patienten S. , W.

und St. wird von der unzutreffenden Annahme der niedrigen Be-

weggründe nicht berührt, da das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegt. Die

Umstände, die die Bewertung der Motive der Angeklagten als niedrig hin-

dern, haben aber andererseits nicht annähernd das Gewicht außergewöhnli-

cher Schuldminderungsgründe, die im Rahmen der Rechtsfolgenlösung

(BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung ermögli-

chen.

31

Bei der Tötung der Patienten A. und M. hat die Angeklagte

auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen kein Mordmerkmal

verwirklicht. Der Senat schließt aus, dass ergänzende, ein Mordmerkmal tra-

gende Feststellungen noch getroffen werden können. Er stellt deswegen den

Schuldspruch entsprechend um. Damit entfällt die lebenslange Freiheitsstra-

fe als Einzelstrafe in zwei Fällen, der Senat erkennt stattdessen – auch um

dieses Verfahren sofort abzuschließen und im Hinblick auf die verbleibende

lebenslange Freiheitsstrafe – auf die niedrigste Strafe aus dem Strafrahmen

des § 212 Abs. 1 StGB.

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Jäger