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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 5 StR 76/08

5. Strafsenat

5 StR 76/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 2. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist rechtsfehlerfrei;

insbesondere ist das bei der Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB ausgeübte

Ermessen nicht zu beanstanden.

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