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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – 5 StR 76/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 2. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist rechtsfehlerfrei;
insbesondere ist das bei der Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB ausgeübte
Ermessen nicht zu beanstanden.
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