Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.04.2008 – III ZR 78/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

LandbeschG § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; § 47 Abs. 1, Abs. 2; § 51 Abs. 1 Satz 1; § 57 Abs. 4, § 61 Abs. 1; GG Art. 14 Ea

a) Die Rückenteignungsentschädigung nach dem Landbeschaffungs- gesetz bemisst sich grundsätzlich nach dem Zustand des Grund- stücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlus- ses und nicht dessen Unanfechtbarkeit. Der vom Rückenteignungs- berechtigten zu zahlende Betrag ist der Höhe nach nicht auf die bei der vorangegangenen Enteignung erhaltene Entschädigung be- schränkt, wenn das Grundstück dem ursprünglichen Enteignungs- zweck zugeführt worden war.

b) Auf den Erlass des Teils A des Rückenteignungsbeschlusses ist für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung abzustellen, wenn dieser vom Rückenteignungsverpflichteten unbegründet an- gefochten und deshalb der Erlass des Teils B und die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzögert wird.

c) Die Rückenteignungsentschädigung ist ab dem Erlass des Rück- enteignungsbeschlusses Teil B und nicht erst ab Rückübertragung des Grundstücks auf den Rückenteignungsberechtigten zu verzin- sen.

BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 78/07 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten

gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 14. März 2007 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Klägerin

60 v.H. und die Beklagte 40 v.H. zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung für eine Rückent-

eignung nach dem Landbeschaffungsgesetz.

Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer unbebauter Grundstücke in R.

1954 wurden die seinerzeit im Außenbereich gelegenen Grundstücke

zugunsten der beklagten Bundesrepublik für Verteidigungsaufgaben beschlag-

nahmt und mit Beschluss des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 16. Au-

gust 1963 nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes (LBeschG)

zugunsten der Beklagten enteignet. Die Enteignungsentschädigung wurde auf

umgerechnet 112.024 € festgesetzt.

3

Auf einem Teil der Grundstücke wurden 14 zweigeschossige Einfamili-

enhäuser nebst Erschließungsstraße für Familien der britischen Stationierungs-

streitkräfte errichtet. Nachdem diese die Häuser 1989/1990 geräumt hatten,

übernahm die Beklagte die Grundstücke und beabsichtigte, Bundeswehrange-

hörige dort unterzubringen.

4

Dem Antrag der Klägerin auf Rückenteignung gab die Bezirksregierung

Düsseldorf mit dem Rückenteignungsbeschluss Teil A am 1. Juni 1992 statt.

Hiergegen wandte sich die Beklagte im Verwaltungsrechtsweg. Letztinstanzlich

unterlag sie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2000

(NVwZ 2001, 198).

5

Am 8. September 2000 beantragte die Klägerin im Rückenteignungsver-

fahren die Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung für die Rückenteig-

nung. Die Bezirksregierung holte ein Wertgutachten des Gutachterausschusses

der Stadt R. ein und setzte mit Rückenteignungsbeschluss Teil B vom

1. Oktober 2002 die von der Klägerin zu zahlende und vom selbigen Tage an zu

verzinsende Entschädigung auf 1.538.000 € fest.

6

Hiergegen haben sich die Klägerin mit ihrer Klage und die Beklagte mit

der Widerklage gewandt. Das Landgericht hat unter teilweiser Abänderung des

Rückenteignungsbeschlusses Teil B die Entschädigung für die Rückenteignung

auf 1.372.000 € festgesetzt und die weitergehende Klage und die Widerklage

abgewiesen.

8

Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Beide Berufungen

sind vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-

gehren auf Herabsetzung der Rückenteignungsentschädigung auf 112.024 €

weiter. Mit der Anschlussrevision möchte die Beklagte die Heraufsetzung der

vom Landgericht zuerkannten Rückenteignungsentschädigung um 826.555 €

auf insgesamt 2.198.555 € erreichen. Außerdem streiten die Parteien über den

Beginn der Verzinsungspflicht.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten blei-

ben ohne Erfolg.

I.

10

Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf OLGR 2007, 633) hat als maß-

geblichen (Qualitäts-)Stichtag für die Bemessung der Rückenteignungsent-

schädigung auf den 1. Juni 1992 abgestellt, den Tag des Erlasses des Rück-

enteignungsbeschlusses Teil A. Bei der Ermittlung der Bodenwerte ist es sach-

verständig beraten von einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 ausgegan-

gen. Die Angriffe der Parteien gegen den für die Verzinsung der Rückenteig-

nung maßgeblichen Zeitpunkt, den Erlass des Rückenteignungsbeschlusses

Teil B am 1. Oktober 2002, seien verfristet und in der Sache unbegründet.

II.

11

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschluss-

revision stand.

12

1.

Die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung nach dem (Quali-

täts-)Stichtag 1. Juni 1992 durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden. Es sind - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin -

weder nur die bei der ursprünglichen Enteignung empfangenen Leistungen zu-

rückzugewähren, noch ist - im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten - auf den

Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Rückenteignungsbeschlusses Teil A am

31. August 2000 abzustellen.

13

a) Maßgeblich für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung ist

nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses vom 16. August

1963. Das schließt es im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin aus, dass im

Fall der Rückenteignung lediglich die seinerzeit empfangenen Leistungen zu-

rückzugewähren sind.

14

aa) Der Stichtag für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung

bestimmt sich nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 LBeschG. Die von

§ 57 Abs. 4 LBeschG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 3

Satz 1 LBeschG auf die Rückenteignung bedeutet bereits nach ihrem Wortlaut,

dass für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in

dem Zeitpunkt bestimmend ist, in dem der Rückenteignungsbeschluss erlassen

wird (vgl. OLG Köln NJW 1996, 2799; ebenso von Schalburg, Landbeschaf-

fungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, L § 57 Rn. 11; Bauch/Schmidt,

Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, § 57 LBeschG

Anm. 10; ähnlich BVerwG NVwZ 2001, 198, 200).

15

bb) Dieser Auslegung des § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1

LBeschG steht auch nicht entgegen, dass in anderen Gesetzen (z.B. § 103

Satz 4 BauGB, § 43 Abs. 3 Satz 2 Bundesleistungsgesetz) die Rückenteig-

nungsentschädigung grundsätzlich begrenzt wird auf den bei der ersten Enteig-

nung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks. Eine solche ausdrück-

liche Regelung hat der Gesetzgeber in § 57 Abs. 4 LBeschG gerade nicht ein-

gefügt.

16

cc) Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GG gebietet keine andere Auslegung.

Bezüglich des seinerzeit enteigneten Grundstückseigentums steht der Klägerin

vor der Rückenteignung keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposi-

tion mehr zu.

17

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht in einem

komplementären Verhältnis zur Enteignungsermächtigung in Art. 14 Abs. 3 GG

(vgl. BVerfGE 38, 175, 179 ff). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten

Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers. Der Bürger

muss allerdings den Zugriff des Staates auf sein Eigentum dulden, wenn die

Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG erfüllt sind. Nach dessen Satz 1 ist

eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die öffentliche Auf-

gabe, der die Enteignung dienen soll, ist danach einerseits deren Zweck, ande-

rerseits aber auch deren Legitimation. Wird sie nicht ausgeführt oder das ent-

eignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfällt diese Legitimation und mit

ihr der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand. Damit

entfaltet die Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wieder ihre Schutzfunktion.

Die durch die Enteignung erlangte Rechtsposition der öffentlichen Hand kann

dann keinen Vorrang vor der verfassungsrechtlich geschützten Rechtstellung

des Bürgers mehr haben. Mit dem Wegfall der die Enteignung legitimierenden

verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrt auch das Eigentum in der

öffentlichen Hand für die Zukunft der Rechtfertigung.

18

Die im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vollzogene Enteignung

steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass das enteignete Objekt auch tatsächlich

dem Zweck zugeführt wird, zu dem es enteignet worden ist und der die

Enteignung gerechtfertigt hat. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte

Eigentumsrecht wirkt im Anschluss an eine Enteignung in dem Sinne nach,

dass dem enteigneten Bürger eine eigentumsrechtlich geschützte Restposition

- das Recht auf Rückerwerb des Eigentum - verbleibt, die wirksam wird, wenn

es später nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegen-

stands kommt (vgl. BVerfGE 97, 89, 97; BVerfG, Kammerbeschluss, DVBl.

2000, 695; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 76, 365, 368 f).

19

Daraus folgt aber zugleich, dass mit der Verwendung des enteigneten

Grundstücks für den Allgemeinwohlbelang der Zweck der Enteignung erreicht

ist. Die Enteignung ist damit vollzogen und abgeschlossen. Die enteignungs-

rechtliche Fortwirkung gerichtet auf Rückerwerb des Eigentums im Falle man-

gelnder Verwendung des Enteigneten für den Allgemeinwohlbelang fällt dann

weg. Der Enteignungsbegünstigte hat sein Eigentumsrecht nicht als von vorn-

herein mit einem Rückübereignungsanspruch des früheren Eigentümers be-

lastet erworben. Daran ändert auch nichts, dass der ehemalige Eigentümer un-

ter Umständen in einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch darauf haben kann,

den enteigneten Gegenstand zurückzuerhalten (vgl. BVerwG NJW 1990, 2400).

Vielmehr behält die Änderung der Eigentumszuordnung ihre Rechtfertigung

auch dann, wenn die Gemeinwohlaufgabe später wegfällt (BVerwG NJW 1994,

1749; OLG Köln NJW 1996, 2799, 2800 ff; vgl. Berkemann in: Umbach/

Clemens, GG, 2002, Art. 14 Rn. 678; Depenheuer in: Mangoldt/Klein/Starck,

GG, 5. Aufl., Art. 14 Rn. 433).

20

dd) Dass das Landbeschaffungsgesetz in einer bestimmten Konstellation

aus verfassungsrechtlichen Gründen korrekturbedürftig ist, steht der hier vorge-

nommenen, am Gesetz orientierten Auslegung nicht entgegen, da weiterge-

hende Grundrechtspositionen der Klägerin nicht bestehen. Entgegen der Auf-

fassung der Revision sind bei einer derart differenzierten Handhabung weder

"undurchführbare Abgrenzungsschwierigkeiten" noch "sachlich nicht zu recht-

fertigende Ungleichbehandlungen" zu befürchten.

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b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Bemessung der

Rückenteignungsentschädigung auf den Zustand des Grundstücks zum Zeit-

punkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses Teil A am 1. Juni 1992

abgestellt und nicht - entgegen der Auffassung der Beklagten - auf den Zeit-

punkt dessen Unanfechtbarkeit am 31. August 2000.

22

aa) § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 LBeschG bestimmen schon

dem Wortlaut nach den Erlass des Rückenteignungsbeschlusses und nicht

dessen Unanfechtbarkeit als maßgeblichen Zeitpunkt für den Zustand des

Grundstücks, nach dem sich die Rückenteignungsentschädigung bemisst.

23

bb) Hier ist aber schon deshalb auf den Erlass des Rückenteignungsbe-

schlusses Teil A abzustellen, weil die Beklagte durch ihre erfolglose Anfechtung

dieses Beschlusses im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rückenteignung den

Erlass des Rückenteignungsbeschlusses Teil B (Höhe der Geldentschädigung)

und darauf folgend die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzö-

gert hat. Deshalb konnte die Klägerin nicht zeitlich unmittelbar folgend das

Grundstück gegen Zahlung der Entschädigung erhalten. Die zeitlich später ein-

getretenen Wertsteigerungen des Grundstücks hätten wirtschaftlich der Kläge-

rin zugestanden, weil sie die Rückenteignungsentschädigung nicht nachträglich

erhöht hätten. Es gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungs-

rechts, dass bei der Festsetzung der Entschädigung nicht unberücksichtigt blei-

ben darf, wer für eine Verzögerung ihrer Auszahlung verantwortlich ist (Se-

natsurteile BGHZ 38, 103, 109; 40, 312, 316; 44, 52, 57). Es wäre mit dem

Zweck der Rückenteignungsentschädigung nicht vereinbar, wenn der Rückent-

eignungsverpflichtete durch unbegründete Rechtsmittel gegen die Zulässigkeit

der Rückenteignung den Bewertungsstichtag verändern, damit die ihm zuste-

hende Entschädigung zu seinen Gunsten beeinflussen und einen "Verzöge-

rungsgewinn" einstreichen könnte (vgl. Senatsrechtsprechung zur Preisbemes-

sung Urteile vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - NVwZ 1990, 797, 798 und

vom 23. Juni 1983 - III ZR 40/82 - DVBl. 1983, 1147, 1148 [Verzögerung durch

Anfechtung der Zulässigkeit der Enteignung]; vom 24. Januar 1980 - III ZR

26/78 - NJW 1980, 1844, 1845 und Beschlüsse vom 22. September 1988

- III ZR 161/85 - BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 - Angebot 1 [Verzögerung

durch Ablehnung eines Angebots] und vom 25. Januar 1979 - III ZR 70/78 -

[Verzögerung durch unterbliebene Vorschusszahlung im Klageverfahren]).

24

2.

Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass das Oberlandesge-

richt bei der Bemessung der Entschädigung sachverständig beraten von der

Geschossflächenzahl von 0,4 ausgegangen ist.

25

Erst in der Berufungsbegründung hat die Beklagte behauptet, der Gut-

achterausschuss der Stadt R. habe für die Zeit vom 31. Dezember 1993 bis

zum 31. Dezember 1999 eine Geschossflächenzahl von 0,3 ermittelt.

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Die Zurückweisung dieses Vortrags der Beklagten nach § 531 Abs. 2

ZPO durch das Berufungsgericht begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Es handelt sich um eine in erster Instanz noch nicht vorgetragene Tatsachen-

behauptung und deshalb um ein neues Angriffsmittel. Die Voraussetzungen für

die Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liegen nicht vor.

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Die Beklagte macht mit ihrer Anschlussrevision zu Unrecht geltend,

§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei erfüllt, weil das Landgericht übersehen habe, dass

der Gutachterausschuss der Stadt R. die Geschossflächenzahl von 0,4

erst zum 31. Dezember 2000 festgestellt habe. Dies habe deshalb der Ge-

richtssachverständige nicht für seine Begutachtung übernehmen dürfen, die auf

den Zeitpunkt 1. Juni 1992 abstelle.

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Die Beklagte verkennt dabei, dass der vom Landgericht beauftragte

Sachverständige seinem Gutachten zunächst aufgrund eigener Schätzung eine

Geschossflächenzahl von 0,3 zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung des

im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Gutachterausschusses

der Stadt R. seine Annahme für den maßgeblichen Zeitpunkt, den 1. Juni

1992, korrigiert hatte. Er hat deshalb nicht unbesehen einen Wert aus 2000 auf

den Stichtag 1. Juni 1992 übertragen, sondern seine Feststellung für den letzt-

genannten Zeitpunkt unter Berücksichtung des für das Jahr 2000 ermittelten

Wertes korrigiert, wovon das Landgericht auch ausgegangen ist und deshalb

insoweit nichts übersehen hat. Im Übrigen ist davon auch der Gutachteraus-

schuss der Stadt R. ausgegangen. Auch in dessen Gutachten wird von

dem für den 31. Dezember 2000 ermittelten Wert darauf geschlossen, dass die-

ser auch für den (Qualitäts-)Stichtag am 1. Juni 1992 gegolten habe. Beide

Sachverständige gehen also davon aus, dass sich die Verhältnisse zwischen

diesen Zeitpunkten nicht verändert haben.

29

3.

Ohne Erfolg bleiben die Angriffe beider Parteien gegen die Verzinsung

der Rückenteignungsentschädigung ab dem 1. Oktober 2002.

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a) Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Auffassung des Be-

rufungsgerichts, die Klage und die Widerklage gegen die Verzinsung seien ver-

fristet (§ 61 Abs. 1 LBeschG).

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aa) Die Klage ist nicht verfristet. Zwar hat die Klägerin in der ersten In-

stanz die Verzinsung nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 4 LBeschG nicht aus-

drücklich oder jedenfalls argumentativ angegriffen. Bei dem Zinsanspruch han-

delt es sich um eine Nebenforderung (Senatsurteile vom 16. Februar 1970

- III ZR 73/69 - WM 1970, 646; vom 20. November 1975 - III ZR 129/73 - WM

1976, 162, 163), aber gleichwohl um einen eigenen von der Hauptforderung

abgrenzbaren Streitgegenstand (vgl. BGH Urteil vom 12. April 1995 - XII ZR

104/94 - FamRZ 1995, 1138). Dennoch erfasst der Angriff gegen die Hauptfor-

derung dem Grunde nach auch die Zinsforderung, denn diese könnte ohne die

Hauptforderung keinen Bestand haben (vgl. BGH Urteile vom 17. März 1994

- IX ZR 102/93 - NJW 1994, 1656; vom 18. März 1992 - IV ZR 101/91 - NJW

1992, 1898f). Da die Klägerin sich gegen die Höhe der Entschädigungsforde-

rung mit der Klage gewendet hat, hat sie sich zugleich gegen die Verzinsung

gewehrt. Es ist ihr nach § 61 Abs. 1 LBeschG nicht verwehrt, weitere Einwände

gegen sie erst im Laufe des Verfahrens nachzuschieben.

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bb) Auch die Widerklage ist nicht verfristet, weil die Beklagte eine höhere

Entschädigung "zuzüglich der gesetzlichen Zinsen (§ 17 LBeschG)" verlangt

hat. Sie hat damit auch die Verzinsung der Entschädigung in ihre Widerklage

mit aufgenommen und es ist ihr nicht verwehrt, geltend zu machen, der Zinsbe-

ginn nach § 57 Abs. 4, § 17 Abs. 4 LBeschG sei früher anzusetzen, als im

Rückenteignungsbeschluss Teil B festgesetzt.

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b) Rechtsfehlerfrei ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die

Rückenteignungsentschädigung sei ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Rück-

enteignungsbeschlusses Teil B, dem 1. Oktober 2002, zu verzinsen.

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Nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 LBeschG ist die Ent-

schädigung ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses

zu verzinsen. Dieser besteht aus den Teilen A und B (§ 47 Abs. 1, Abs. 2

LBeschG). Dabei liegt es nahe, dass für die Verzinsung der Zeitpunkt des Er-

lasses des Rückenteignungsbeschlusses Teil B maßgeblich ist. Denn erst zu

dem Zeitpunkt steht der zu verzinsende Kapitalbetrag fest, dessen unverzüg-

liche Leistung durch die Verzinsungspflicht sichergestellt werden soll (Bauch/

Schmidt, aaO., § 17 LBeschG Anm. 8). Dabei ist auch insoweit In den Blick zu

nehmen, dass die Beklagte den Rückenteignungsbeschluss Teil A unbegründet

angefochten und die damit einhergehende mehrjährige Verzögerung selbst zu

vertreten hat (siehe oben II. 1. b) bb).

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Im Übrigen sind der Beklagten die von ihr gezogenen Nutzungen des

Grundstücks während der Zeit der Anfechtung des Rückenteignungsbeschlus-

ses Teil A verblieben. Die Entschädigung tritt als Gegenwert an die Stelle des

Grundstücks. Deren Nutzungen sind die Zinsen (Senatsurteile BGHZ 48, 291,

294; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231). Es ist

37

nicht ersichtlich, warum dem Grundstückseigentümer bei einer erfolglosen An-

fechtung des Rückenteignungsbeschlusses Teil A gleichsam zweimal Nutzun-

gen zufließen sollten.

Nicht maßgeblich für die Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

ist der Zeitpunkt der Rückübertragung des Grundstücks auf die Klägerin.

Der erkennende Senat hat die gesetzlich angeordnete Verzinsung nach

Umfang und Dauer für so bestimmt gehalten, dass er die Festsetzung im Ent-

eignungsbeschluss für nicht erforderlich gehalten hat (Senatsurteil vom 20. No-

vember 1975 - III ZR 129/73 - WM 1976, 162). Er ist für die Enteignung stets

davon ausgegangen, dass nach § 17 Abs. 4 LBeschG nicht der tatsächliche

Verlust des Grundstücks maßgeblich ist für die Verzinsung, sondern der Erlass

des Enteignungsbeschlusses (Senatsurteile vom 30. April 1964 - III ZR 55/63 -

LM LandBeschG Nr. 7; BGHZ 48, 291, 293f.). Der Zinsanspruch ist dabei un-

abhängig davon, ob ein konkreter Nachteil entstanden ist (Senatsurteile BGHZ

88, 337, 341; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231 f).

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Der gesetzlich angeordnete Verzinsungszeitpunkt kann dazu führen,

dass das Grundstück wegen der Anfechtung des Enteignungsbeschlusses

Teil B noch im Eigentum des Enteignungsverpflichteten steht und die Verzin-

sung eine längere Zeit betreffen kann, in der er das Grundstück noch besitzt

und ihm gleichzeitig die Zinsen aus dem festgesetzten Entschädigungsbetrag

zustehen. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des Landbeschaffungsgesetzes

bewusst, dass der Beginn der Zinspflicht im Regelfall von dem Tag der tatsäch-

lichen Rechtsänderung abweicht; gleichwohl hat er die Verzinsung vom Erlass

des Enteignungsbeschlusses abhängig gemacht (vgl. v. Schalburg NJW 1965,

91). Dies wird durch die Systematik des Gesetzes belegt. § 51 Abs. 1 Satz 1

LBeschG bestimmt, dass erst nach Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses

(Teil A und B) der Tag bestimmt wird, mit dessen Beginn die im Enteignungs-

beschluss vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten. Nach der gesetzlichen

Regelung fallen damit im Regelfall der Zeitpunkt des Zinsbeginns und der

Rechtsänderung auseinander. Die gesetzlich gewollte Verzinsung der Entschä-

digung auch für einen Zeitraum, in dem die Rechtsänderungen noch nicht ein-

getreten sind, ist jedoch hinzunehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 235, 237;

98, 188, 194; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230, 231 f).

Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn es - wie hier - um die Rück-

enteignung geht.

Schlick

Wurm

Kapsa

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2006 - 2b O 285/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - I-18 U 135/06 -