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BGH Beschluss vom 09.04.2008 – 2 StR 112/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 112/08

BESCHLUSS

vom

9. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 27. November 2007 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Trotz der bedenklichen Formulierung, dass "Umstände, welche ei-

ne Therapie von vorneherein als aussichtslos erscheinen ließen,

… nicht ersichtlich" seien (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 64

Rdn. 18 f.), lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteils-

gründe, insbesondere der festgestellten Krankheitseinsicht des

Angeklagten, mit noch ausreichender Deutlichkeit eine hinrei-

chende Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n.F. entnehmen.

Fischer

Rothfuß

Roggenbuck

Appl

Schmitt