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BGH Beschluss vom 09.04.2008 – 2 StR 112/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 27. November 2007 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz der bedenklichen Formulierung, dass "Umstände, welche ei-
ne Therapie von vorneherein als aussichtslos erscheinen ließen,
… nicht ersichtlich" seien (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 64
Rdn. 18 f.), lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteils-
gründe, insbesondere der festgestellten Krankheitseinsicht des
Angeklagten, mit noch ausreichender Deutlichkeit eine hinrei-
chende Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n.F. entnehmen.
Fischer
Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Schmitt