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BGH Beschluss vom 09.04.2008 – 2 StR 31/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 31/08

BESCHLUSS

vom

9. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 24. September 2007 im Strafausspruch dahin

abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und neun

Monate herabgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Straf-

ausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Zu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe tilgungsreife Vorstra-

fen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Der Generalbundesanwalt hat

hierzu in seiner Zuschrift vom 24. Januar 2008 ausgeführt:

"Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklag-

ten 'seine beiden Vorstrafen' bewertet und in diesem Zusammenhang be-

rücksichtigt, 'dass eine davon in Bezug auf den Verstoß gegen das Waf-

fengesetz auch einschlägig' ist (UA S. 19). Sie bezieht sich damit auf ei-

ne Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Geldern vom 15.

April 1992 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstra-

fe von 10 Tagessätzen und auf eine weitere Verurteilung des Angeklag-

ten durch das Landgericht vom 6. Juli 1992 wegen Beihilfe zur versuch-

ten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie ver-

suchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden

war. Diese Strafe wurde mit Wirkung zum 6. Juli 1995 erlassen (UA S.

5).

Für die beiden Verurteilungen war gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 [richtig: § 46

Abs. 1 Nr. 4] in Verbindung mit § 47 Abs. 2, Abs. 3 BZRG Tilgungsreife

nach 15 Jahren, mithin am 6. Juli 2007 eingetreten; sie durften damit

nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden (§ 51

Abs. 1 BZRG; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 1). Zwar hat die

Strafkammer gesehen, dass beide Vorstrafen bereits mehr als 15 Jahre

zurückliegen. Da das Landgericht aber gleichwohl ausdrücklich die Vor-

strafen zu Lasten des Angeklagten bewertet hat, ist davon auszugehen,

dass der Strafausspruch auch auf der Verwertung der beiden Vorverur-

teilungen beruht.

Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot erfordert jedoch nicht die

Aufhebung des Strafausspruchs. § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO eröffnet in

diesem Fall dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Rechtsfolgen an-

gemessen herabzusetzen. Auf die hypothetische Frage, wie der Tatrich-

ter bei zutreffender rechtlicher oder tatsächlicher Bewertung entschieden

hätte, kommt es nicht an (Meyer-Goßner StPO 50. Auflage § 354

Rdn. 29). Das Landgericht hat vorliegend die für die Strafzumessung re-

levanten Umstände festgestellt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist

damit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich und es kommt nicht etwa

in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten

an. Mit Blick auf die straferschwerenden Gesichtspunkte (UA S. 19) er-

scheint in diesem Fall eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe um drei Mo-

nate auf zwei Jahre neun Monate angemessen."

3

Dem schließt sich der Senat an und sieht - auch zur Vermeidung von

Verfahrensverzögerungen - von einer Zurückverweisung an das Tatgericht ab.

Er macht von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a

Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevante Umstände weder

ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind (BVerfG

NStZ 2007, 710; BGH NStZ 2008, 22).

4

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig,

den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4

StPO).

Fischer

Rothfuß

Roggenbuck

Appl

Schmitt