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BGH Urteil vom 11.04.2008 – V ZR 158/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 11. April 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 745 Abs. 2, 922 Satz 4

Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollstän-

dig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des ande-

ren Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich

der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.

BGH, Urt. v. 11. April 2008 - V ZR 158/07 - LG Duisburg

AG Oberhausen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-

richts Duisburg vom 4. September 2007 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche jeweils

mit einem Wohnhaus bebaut sind. Eine Giebelwand der Häuser steht auf der

Grundstücksgrenze und ragt einige Zentimeter in das jeweilige Nachbargrund-

stück hinein. Ein Teil dieser Wand dient ausschließlich dem Haus des Klägers,

welches höher und ca. 1,4 m länger als das des Beklagten ist, als Außenwand.

In diesem freien Fassadenbereich möchte der Kläger eine 14 cm starke Dämm-

schicht einschließlich Verschieferung anbringen.

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Mit der Behauptung, eine dauerhafte Sanierung der Wand, die das Ein-

dringen von Feuchtigkeit verhindere und zudem einen den heutigen Erforder-

nissen entsprechenden Wärmeschutz gewährleiste, sei nur durch die beabsich-

tigte Maßnahme möglich, eine Wärmedämmung im Hausinneren sei technisch

nachteilig, hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des An-

bringens der Fassadenverkleidung und der hierfür erforderlichen Aufstellung

eines Gerüsts auf dem Grundstück des Beklagten sowie zur Zahlung von

23,80 € nebst Zinsen (Kosten einer erfolglosen Güteverhandlung) beantragt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat ihr stattgege-

ben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-

sung der Kläger beantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe gegen den Beklagten nach

§§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Duldung des Anbringens

der Fassadenverkleidung. Die Parteien seien Teilhaber einer gemeinsamen

Wand; jeder könne eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen

entsprechende Benutzung verlangen. Dazu gehöre das Anbringen einer zusätz-

lichen Wärmedämmung. Auch diene das Vorhaben des Klägers dem Allge-

meinwohl, weil durch die Dämmung Energie eingespart werde. Der Beklagte

könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn das Anbringen der Fassa-

denverkleidung bei der beabsichtigten Aufstockung eines auf seinem Grund-

stück stehenden Anbaus beeinträchtige; denn ernsthafte Aufstockungspläne

ließen sich nicht feststellen. Auf den Weg einer innerhalb des Hauses auf die

Wand aufzubringenden Dämmung müsse sich der Kläger wegen der techni-

schen Unzulänglichkeit einer solchen Lösung nicht verweisen lassen.

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Weiter vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass der Kläger gegen

den Beklagten nach § 24 Abs. 1 NachbG NRW einen Anspruch auf Duldung der

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Aufstellung eines Gerüsts habe. Die Arbeiten an der Außenwand ließen sich nur

von einem Gerüst aus erbringen, welches auf dem Grundstück des Beklagten

aufgestellt werden müsse; dies führe für den Beklagten nur zu einer vorüberge-

henden Gebrauchsbeeinträchtigung und wiege gegenüber dem langfristigen

Energieeinsparungs- und Sanierungserfolg nicht schwer.

Schließlich hält das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers nach

§§ 280, 745 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten für das Güteverfahren vor

dem Schiedsamt für gegeben, weil sich der Beklagte pflichtwidrig den von dem

Kläger beabsichtigen Maßnahmen entgegengestellt habe.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf

Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung nach §§ 922 Satz 4, 745

Abs. 2 BGB bejaht.

a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht von dem

gemeinsamen Eigentum der Parteien an der gesamten Giebelwand des Hauses

des Klägers ausgegangen sei, also auch an dem Teil, der verkleidet werden

soll. Denn zum einen ist dem Berufungsurteil keine Aussage zu den Eigen-

tumsverhältnissen zu entnehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Par-

teien als "Teilhaber" einer gemeinsamen Wand angesehen. Das ist rechtlich

nicht zu beanstanden. Die gesamte Wand ist eine sogenannte Nachbarwand

oder halbscheidige Giebelmauer (vgl. Senat, Urt. v. 28. November 1980, V ZR

148/79, NJW 1981, 866, 867) und damit eine gemeinschaftliche Grenzeinrich-

tung i.S. von § 921 BGB (Senat, Urt. v. 21. April 1989, V ZR 248/87, NJW 1989,

2541). Daran ändert nichts der Umstand, dass das Haus des Beklagten die

Wand nicht in ihrer gesamten Fläche in Anspruch nimmt (vgl. Senat, BGHZ 36,

46, 54 f.). Zum anderen kommt es für die Anwendbarkeit der §§ 922 Satz 4, 745

Abs. 2 BGB auf die Eigentumsverhältnisse an einer Grenzeinrichtung nicht an

(vgl. Senat, BGHZ 143, 1, 8 [zu § 922 Satz 3 BGB]).

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b) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den

Inhalt und Umfang der Regelungen in §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB verkannt

und in unzulässiger Weise in das Eigentum des Beklagten eingegriffen.

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aa) Der Benutzungsumfang einer Grenzeinrichtung nach § 922 Satz 1

BGB ergibt sich aus deren Beschaffenheit (Senat, Urt. v. 9. November 1965,

V ZR 84/63, WM 1966, 143, 144). Eine Nachbarwand ist sowohl nach ihrer ob-

jektiven Beschaffenheit als auch nach der mit ihr von den Nachbarn verfolgten

Zweckrichtung dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf

sein eigenes Grundstück, nämlich durch Anbau, nicht aber in Richtung auf das

Nachbargrundstück benutzt zu werden (Senat, BGHZ 43, 127, 133). Nach die-

sen Grundsätzen darf nur der Beklagte, nicht aber der Kläger die freien Giebel-

flächen benutzen, indem er an sie anbaut. Um das Benutzungsrecht der Partei-

en geht es hier jedoch nicht. Denn bei der von dem Kläger beabsichtigten Fas-

sadenverkleidung handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme i.S. von

§ 745 BGB. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 922 Satz 4 BGB für

das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis.

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bb) Nach § 745 Abs. 2 BGB kann der Kläger von dem Beklagten die Dul-

dung des Anbringens der Fassadenverkleidung in der geplanten Art und Weise

verlangen, weil diese Maßnahme dem beiderseitigen Interesse nach billigem

Ermessen entspricht.

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(1) Das lässt sich allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts - nicht mit dem Rechtsgedanken des § 23 NachbG NRW begründen.

Denn in dieser Vorschrift sind nur Regelungen zur einseitigen Grenzwand ent-

halten, also einer Wand, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück

auf dem Grundstück des Erbauers errichtet wurde (§ 19 NachbG NRW). Sie

gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie steht. Er allein ist zur

Benutzung der Wand berechtigt; dem Nachbarn steht kein Mitbenutzungsrecht

zu. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem Rechtsverhältnis zwi-

schen den Nachbarn, auf deren Grundstück sich eine gemeinsame Nachbar-

wand befindet. Die unterschiedlichen Regelungsgegenstände und deren

Rechtsfolgen schließen es aus, einen in § 23 NachbG NRW enthaltenen

Rechtsgedanken auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt zu übertragen.

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(2) Die von dem Berufungsgericht herangezogene Senatsentscheidung

vom 28. November 1980, wonach derjenige, der sein an eine gemeinsame Gie-

belmauer angebautes Haus abreißt, die Kosten einer dadurch nötig geworde-

nen Außenisolierung der Mauer tragen muss (BGHZ 78, 397), ist hier ohne Be-

deutung. Denn sie beruht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darauf,

dass der Abriss des Hauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemein-

samen Giebelmauer derart beeinträchtigte, dass sie für den Nachbarn nicht

mehr als Hausabschlusswand benutzbar war und der Eingriff deshalb gegen

§ 922 Satz 3 BGB verstieß (Senat, BGHZ 78, 397, 398 f.). Daraus ergibt sich

nichts für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob die von dem Klä-

ger beabsichtigte Maßnahme den Interessen beider Parteien nach billigem Er-

messen entspricht.

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(3) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, das Vorhaben des Klä-

gers entspreche dem Allgemeinwohl, weil durch die Wärmedämmung Energie

eingespart werde, ist für die notwendige Interessenabwägung untauglich. Der

Beklagte ist ohne gesetzliche Regelung nicht verpflichtet, seinen Anspruch auf

Unterlassung der Beeinträchtigung seines Eigentums an dem Grundstück

(§ 1004 Abs. 1 BGB) zugunsten der Allgemeinheit aufzuopfern. Eine dement-

sprechende Vorschrift gibt es jedoch nicht. Die von dem Berufungsgericht in

§ 559 BGB gesehene Anerkennung des Zwecks der Energieeinsparung durch

den Gesetzgeber hilft darüber nicht hinweg.

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(4) Entscheidend für den Duldungsanspruch des Beklagten ist jedoch,

dass die von dem Kläger beabsichtigte Maßnahme dazu führt, dass der freie

Bereich der Giebelmauer in einen den heutigen Erfordernissen und Anschau-

ungen entsprechenden Zustand versetzt wird. Anders als bei der Errichtung der

Häuser vor ca. 100 Jahren ist es heute nicht mehr üblich und zudem mit der

Notwendigkeit der Energieeinsparung unvereinbar, ein Wohnhaus mit einer un-

gedämmten Außenwand zu errichten, die nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk

besteht. Selbst wenn es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur nachträgli-

chen Dämmung einer solchen Außenwand gibt, entspricht es doch dem Inte-

resse jedes vernünftig denkenden Teilhabers der Wand, diese so "nachzurüs-

ten", dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard ent-

spricht. Es geht also - entgegen der Ansicht der Revision - hier nicht nur um das

alleinige Interesse des Klägers an einer besseren Dämmung der Wand. Des-

halb ist es unerheblich, ob das Anbringen einer Innendämmung im Haus des

Klägers technisch unzulänglich ist. Die gegen diese Feststellung des Beru-

fungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe bedürfen somit keiner Prüfung.

Dasselbe gilt, soweit die Revision die Erwägungen des Berufungsgerichts an-

greift, die es im Hinblick auf die Ansiedlung einer Pflanze in der Wand zu deren

Sanierungsbedürftigkeit angestellt hat.

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(5) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht die Duldungspflicht des Beklagten nicht aufgrund der von diesem

geäußerten Absicht, einen Anbau unter Benutzung der Wand zu errichten, ver-

neint hat. Denn nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung

des Berufungsgerichts verfolgt der Beklagte seine Anbaupläne derzeit nicht in

einer Weise, dass ihn das Anbringen der Fassadenverkleidung dabei beein-

trächtigte. Damit ist jedoch nicht etwa verbunden, dass der Beklagte nach der

Verkleidung der Fassade hierauf beruhende Nachteile hinnehmen muss, wenn

er seine Anbaupläne verwirklichen will. Denn der Anbau an die Wand ist von

seinem Benutzungsrecht nach § 922 Satz 1 BGB gedeckt. Der Kläger muss

dem Beklagten diesen Anbau ermöglichen, indem er die Fassadenverkleidung

- soweit erforderlich - auf seine Kosten wieder entfernt.

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(6) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Kläger die Kos-

ten des Anbringens der Fassadenverkleidung allein tragen muss. Zwar haben

nach § 922 Satz 4 BGB i.V.m. §§ 742, 748 BGB beide Parteien die Kosten im

Zweifel je zur Hälfte zu tragen. Aber hier entspricht es ihren Interessen eher,

ausschließlich den Kläger mit den Kosten zu belasten, weil er aus der Maß-

nahme gegenwärtig einen weitaus höheren Nutzen als der Beklagte zieht (vgl.

Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 898 - insoweit

in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 156/05, Grund-

eigentum 2006, 1165, 1166).

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cc) Nach alledem ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe

Art. 14 GG verletzt, unbegründet. Der Beklagte übersieht, dass sein Grund-

stückseigentum durch die Teilhabe des Klägers an der gemeinsamen Giebel-

wand nach Maßgabe der §§ 922, 741 ff. BGB beschränkt ist.

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2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Duldung

der Aufstellung eines Gerüsts auf dem Grundstück des Beklagten ebenfalls zu

Recht bejaht. Dafür bedarf es allerdings nicht der Heranziehung des § 24

Abs. 1 NachbG NRW. Denn da das Anbringen der Fassadenverkleidung eine

Verwaltungsmaßnahme i.S. von § 745 Abs. 2 BGB ist, die der Beklagte dulden

muss, kann er die Durchführung der Maßnahme nicht dadurch verhindern, dass

er die hierfür notwendige vorübergehende Benutzung seines Grundstücks un-

tersagt. Auch dies ist eine Folge der durch die Teilhabe beider Parteien an der

gemeinsamen Wand geschwächten Eigentümerposition des Beklagten. Soweit

die Revision auf Vortrag des Beklagten hinweist, wonach er durch die Gerüster-

stellung auf seinem Flachdach Schäden erleide, führt das zu keinem anderen

Ergebnis. Denn dass das Gerüst auf dem Flachdach aufgestellt werden muss,

ist weder vorgetragen noch festgestellt.

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3. Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzan-

spruch des Klägers in Höhe von 23,80 € nebst Zinsen zu Recht bejaht. Denn

aufgrund der Schreiben des Klägers vom 11. Oktober 2005 und 22. Februar

2006 befindet sich der Beklagte seit dem 7. März 2006 mit der Erteilung der

Zustimmung in Verzug (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 286, 288 BGB).

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Oberhausen, Entscheidung vom 16.02.2007 - 33 C 2725/06 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 13 S 75/07 -