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BGH Beschluss vom 14.04.2008 – 5 StR 157/08

5. Strafsenat

5 StR 157/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. April 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Braunschweig vom 21. November 2007 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer

wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten zur

Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Ausset-

zung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.

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