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BGH Beschluss vom 14.04.2008 – 5 StR 157/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. April 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Braunschweig vom 21. November 2007 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer
wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten zur
Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Ausset-
zung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.
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