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BGH Beschluss vom 14.04.2008 – 5 StR 218/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 23. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass es nicht geboten war, Rechtsanwalt
D. anstelle von Rechtsanwalt K. dem Angeklagten als Pflichtverteidiger
beizuordnen (vgl. BGHR StPO § 143 Rücknahme 2; Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 142 Rdn. 7; § 143 Rdn. 2).
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger