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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 1 StR 116/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 116/08

BESCHLUSS

vom

15. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2007 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit

der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäu-

bungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-

lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil dahin abgeändert, dass der Ange-

klagte wegen Hehlerei zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen uner-

laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-

nem Jahr verurteilt. Für die Hehlerei hat es eine Einzelstrafe von bereits einem

Jahr festgesetzt und für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln eine

Einzelstrafe festzusetzen versäumt. Zur Vereinfachung des Verfahrens stellt der

Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der

rechtlich selbständigen Betäubungsmitteltat gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wird dadurch zur Freiheitsstrafe von ei-

nem Jahr, im Übrigen bleibt der Strafausspruch unberührt.

2

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Sander