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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 1 StR 116/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2007 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäu-
bungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil dahin abgeändert, dass der Ange-
klagte wegen Hehlerei zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen uner-
laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-
nem Jahr verurteilt. Für die Hehlerei hat es eine Einzelstrafe von bereits einem
Jahr festgesetzt und für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln eine
Einzelstrafe festzusetzen versäumt. Zur Vereinfachung des Verfahrens stellt der
Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der
rechtlich selbständigen Betäubungsmitteltat gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wird dadurch zur Freiheitsstrafe von ei-
nem Jahr, im Übrigen bleibt der Strafausspruch unberührt.
2
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander