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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 1 StR 132/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 31. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge nach §§ 338 Nr. 6 StPO,
171b GVG:
Eine Augenscheinseinnahme während des Ausschlusses der Öf-
fentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung ist nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstan-
den, wenn sie im Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht
oder sich aus ihr entwickelt (BGH, Urt. vom 24. April 1998 - 4 StR
12/98; BGH NStZ 2006, 117). Die fünf Lichtbilder, deren Augen-
scheinseinnahme gerügt wird, beziehen sich nach dem Revisions-
vortrag auf die Wohnverhältnisse des Angeklagten, der Zeugin
S. und der Zeugin M. , die untereinander verschiedene sexu-
elle Beziehungen unterhalten haben. Ein fehlender Zusammen-
hang zur Zeugenaussage S. über deren sexuelle Verhältnisse
zum Angeklagten und anderen Personen ist nicht ersichtlich. Ein
Rechtsfehler liegt nicht vor.
Nack Boetticher Kolz
Hebenstreit Elf