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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 1 StR 132/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 132/08

BESCHLUSS

vom

15. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 31. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge nach §§ 338 Nr. 6 StPO,

171b GVG:

Eine Augenscheinseinnahme während des Ausschlusses der Öf-

fentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung ist nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstan-

den, wenn sie im Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht

oder sich aus ihr entwickelt (BGH, Urt. vom 24. April 1998 - 4 StR

12/98; BGH NStZ 2006, 117). Die fünf Lichtbilder, deren Augen-

scheinseinnahme gerügt wird, beziehen sich nach dem Revisions-

vortrag auf die Wohnverhältnisse des Angeklagten, der Zeugin

S. und der Zeugin M. , die untereinander verschiedene sexu-

elle Beziehungen unterhalten haben. Ein fehlender Zusammen-

hang zur Zeugenaussage S. über deren sexuelle Verhältnisse

zum Angeklagten und anderen Personen ist nicht ersichtlich. Ein

Rechtsfehler liegt nicht vor.

Nack Boetticher Kolz

Hebenstreit Elf