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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 1 StR 166/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 10. Januar 2008 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Schweiz er-
littene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte
Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der An-
rechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung war
nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO
entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier
ersichtlich nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Nack Kolz Hebenstreit
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