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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 1 StR 166/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 166/08

BESCHLUSS

vom

15. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 10. Januar 2008 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Schweiz er-

littene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte

Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der An-

rechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung war

nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO

entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier

ersichtlich nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Sander