Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 1 StR 167/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bamberg vom 23. Januar 2008 wird im Maßregelaus-

spruch aufgehoben, die Anordnung der Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt entfällt.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Re-

visionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die

Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs sachlich zusam-

mentreffenden Fällen, davon in drei Fällen zugleich mit Anstiftung zur vorsätzli-

chen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Zugleich

hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den

teilweisen Vorwegvollzug von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet. Das

Rechtsmittel, das auf die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs beschränkt

worden ist, führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349 Abs. 4

StPO).

2

I. Die Beschränkung des Rechtsmittels allein auf die Anordnung des

teilweisen Vorwegvollzugs der neben der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe

ist hier unwirksam; es erfasst den gesamten Maßregelausspruch. Die Frage

des Vorwegvollzugs kann hier nicht losgelöst von der Frage der Anordnung der

Maßregel beurteilt werden, da die Dauer des Vollzugs auch von der Einschät-

zung der Behandlungsbedürftigkeit abhängt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. De-

zember 2007 - 3 StR 516/07).

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II. Die Unterbringungsanordnung kann nicht bestehen bleiben.

1. Auch nach Umgestaltung des § 64 Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur

Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in

einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) in eine „Soll-

Vorschrift“ hat der Tatrichter zunächst festzustellen, ob beim Angeklagten ein

Hang vorliegt, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von ei-

nem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Dispositi-

on zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht,

immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht

den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHR StGB

§ 64 Abs. 1 Hang 5; Hanack in LK-StGB 11. Aufl. § 64 Rdn. 40). „Im Übermaß“

bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich

nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheb-

lich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2004, 39, 40). Das Vorliegen dieser

Voraussetzungen hat die sachverständig beratene Strafkammer in den Urteils-

gründen nicht darzulegen vermocht.

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Nach den Feststellungen ist der Angeklagte „polytoxikoman“. Seit sei-

nem 14. Lebensjahr soll er Alkohol konsumiert haben und „in Kontakt mit Be-

täubungsmitteln“ gewesen sein. Aus „gelegentlichem Haschischkonsum“ habe

sich „ein regelmäßiger Konsum dieser Droge“ entwickelt. Mit 18 Jahren habe er

„regelmäßig Amphetamine“ konsumiert. „Gelegentlich“ seien auch andere Dro-

gen, „etwa Heroin“, hinzugekommen. Bei seiner Inhaftierung habe er „unter

Entzugserscheinungen wie Schweißausbrüchen und Schlafstörungen“ gelitten.

Darüber hinaus habe der Angeklagte eine ausgeprägte Leidenschaft zum Spie-

len an Automaten, die sich als „unmittelbare Folgeerscheinung der Suchtmit-

telabhängigkeit“ darstelle. Nähere Einzelheiten über das Bestehen des Hangs

bei Begehung der einzelnen Taten teilen die Urteilsgründe nicht mit.

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2. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass die abgeurteilten Taten

Symptomwert für einen Hang des Angeklagten zum Missbrauch berauschen-

der Mittel haben, sich also in ihnen seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert,

wie dies etwa bei Beschaffungskriminalität typisch ist. Eine solche Annahme

liegt hier schon deshalb fern, weil der Angeklagte mit seinem Vater und seinem

Bruder eine Vielzahl von gut organisierten Einkaufsfahrten nach V. -- in den

Niederlanden getätigt, zur Reduzierung des eigenen Risikos teilweise professi-

onell das Rauschgift über einen Kurier nach Deutschland eingeführt hat, um es

dann hier gewinnbringend zu veräußern.

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3. Der Senat kann ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststel-

lungen ergeben könnte, die eine den Angeklagten beschwerende Unterbrin-

gungsanordnung (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO) rechtfertigen. Er erkennt daher

entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf deren Wegfall (vgl. Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 354 Rdn. 26f m.w.N.).

Nack Boetticher Kolz

Elf Sander