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BGH Urteil vom 15.04.2008 – 4 StR 42/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
15. April 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Philipp L. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Martin U. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten André H. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Mathias M. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Neubrandenburg vom 23. Mai 2007 mit
den Feststellungen aufgehoben
a)
hinsichtlich der Angeklagten L. , U. und
H. insgesamt,
b)
hinsichtlich des Angeklagten M. , soweit dieser
Angeklagte wegen versuchter gemeinschaftlicher
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
Diebstahl verurteilt worden ist und in dem ihn
betreffenden Gesamtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten L. der versuchten räuberischen
Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl mit Waf-
fen, „Verstoß gegen das Waffengesetz“ und Bedrohung für schuldig befunden
und ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten
U. hat es wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des
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Amtsgerichts Neustrelitz vom 19. September 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen ver-
suchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
und Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
verhängt. Den Angeklagten M. hat es wegen versuchter räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit Diebstahl einer geringwertigen Sache und wegen
"Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafen hat
es jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revi-
sionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie beanstandet
insbesondere, dass die Angeklagten nicht jeweils auch wegen gemeinschaftli-
chen schweren Raubes verurteilt worden sind. Dagegen greift die Beschwerde-
führerin - wie der Senat der Revisionsbegründung entnimmt - die Verurteilung
des Angeklagten M. nicht an, soweit das Landgericht ihn wegen des Waf-
fendelikts zu der Einzelstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt hat. Im
Umfang der Anfechtung haben die – vom Generalbundesanwalt vertretenen –
Rechtsmittel Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen verdächtigten die Angeklagten den später
geschädigten B. , bei dem Angeklagten H. eingebrochen und dabei
dessen Laptop sowie einen dem Angeklagten M. gehörenden Arbeitsspei-
cher entwendet zu haben. Allerdings waren sie sich nicht sicher, dass B.
den Diebstahl verübt hatte, zumal ihr "Informant keineswegs eine sichere Quel-
le" war. In der Tatnacht suchten sie deshalb B. in seiner Wohnung auf.
Während der Fahrt dorthin reichte der Angeklagte M. seine geladene
Schreckschusspistole Walter P 99 an den Angeklagten L. weiter; beide An-
geklagten waren nicht im Besitz des sog. kleinen Waffenscheins. Sogleich nach
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Betreten der Wohnung bezichtigten sie B. des Diebstahls und forderten ihn
auf, sofort 10.000 Euro "oder ein bisschen was" herauszugeben. Der Angeklag-
te L. hielt ihm dabei die Pistole an den Kopf. Er und die Angeklagten U.
und H. schlugen mit den Fäusten auf den Geschädigten ein. Auf dessen
Bitte ließen die Angeklagten zu, dass der heftig blutende Geschädigte sich im
Badezimmer waschen konnte, wohin ihn der Angeklagte U. begleitete. Wäh-
rend "der gesamten Einwirkung" öffnete der Angeklagte M. Schränke und
Schubladen in der Wohnung des Geschädigten, ohne dabei etwas Brauchbares
zu finden. Als der Angeklagte U. sich mit dem Geschädigten noch im Bade-
zimmer befand, nahm der Angeklagte L. ein Mobiltelefon des Geschädigten
an sich und steckte es ein. Zudem begannen er und die Angeklagten M.
und H. damit, den PC des Geschädigten abzubauen und zum Abtransport
bereitzustellen. B. bemerkte dies bei seiner Rückkehr ins Wohnzimmer;
er ergriff eine Eisenstange und erklärte, die Angeklagten könnten alles mitneh-
men, nur nicht seinen Rechner. Daraufhin stürzten sich die Angeklagten auf ihn,
nahmen ihm die Eisenstange ab und verbrachten ihn erneut auf die Couch, wo-
bei Möbel umgeworfen wurden und in der Wohnung weiterer Sachschaden ent-
stand. Aus Enttäuschung darüber, dass man nichts gefunden hatte, trat der An-
geklagte H. kräftig mit dem Fuß gegen den PC, wodurch dieser erheblich
beschädigt wurde. Unmittelbar bevor die Angeklagten die Wohnung verließen,
nahmen die Angeklagten L. und M. noch einige PC-Zubehörteile an sich,
was zumindest der Angeklagte U. mitbekam. Beim Weggehen äußerte der
Angeklagte L. gegenüber dem Geschädigten noch: "Es ist mir egal, ob du es
warst oder nicht, finde heraus, wer das war, wir finden dich, solange du hier
wohnst", und hielt ihm dabei die Pistole unmittelbar vor das Gesicht.
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2. Das Urteil hat bezüglich aller vier Angeklagten deshalb keinen Be-
stand, weil es dem Senat nicht die Nachprüfung erlaubt, ob das Gericht zu
Recht eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen (tateinheitlich verwirklichten)
vollendeten schweren Raubes ausgeschlossen hat. Das Landgericht hat ge-
meint, für einen dahingehenden Schuldspruch fehle es bereits an einer finalen
Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahmehandlung
durch die Angeklagten L. und M. . Vielmehr sei die Gewaltanwendung
beendet gewesen, als der Geschädigte sich im Bad das Blut abwaschen durfte;
die Anwendung der Gewalt habe danach auch nicht als Drohung mit Gewalt
fortgewirkt. Hinsichtlich der Angeklagten U. und H. komme hinzu, dass
bei ihnen eine täterschaftliche Begehung des Raubes schon daran scheitere,
dass sie nicht selbst mit Zueignungsabsicht gehandelt hätten.
Letztere Überlegung ist schon deshalb verfehlt, weil sie nicht die Rechts-
änderung seit dem am 1. April 1998 in Kraft getretenen 6. Strafrechtsreformge-
setz berücksichtigt, wonach bei den Eigentumsdelikten auch die Drittzueignung
("sich oder einem Dritten"; §§ 242, 249 StGB) erfasst wird.
Auch im Übrigen hält die rechtliche Beurteilung der Nachprüfung nicht
stand. Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegan-
gen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Raubtatbestan-
des ausscheidet, wenn der Täter den Wegnahmeentschluss erst zu einem Zeit-
punkt fasst, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung selbst
nicht mehr andauert, sondern allenfalls noch in der Weise fortwirkt, dass sich
das Opfer im Zustand allgemeiner Einschüchterung befindet (BGH NStZ 1982,
380; NStZ 1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung
3). Das Landgericht hat aber bei seiner Annahme, die Angeklagten L. und
M. hätten "allenfalls gelegentlich" der vorangegangenen, allein dem Versuch
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der Abpressung von "Schadensersatz" dienenden Gewaltanwendung die Ge-
genstände an sich genommen, die näheren Umstände des Tatgeschehens
nicht hinreichend bedacht. Denn danach durfte der Geschädigte, nachdem er
von den Angeklagten U. , L. und H. verprügelt worden war, das Bade-
zimmer nur in Begleitung des Angeklagten U. aufsuchen. Anschließend ü-
berwältigten ihn die Angeklagten, als er sich gegen den Abtransport seines
Computers zur Wehr setzte, und zwangen ihn auf die Couch, von wo er das
weitere Vorgehen der Angeklagten mit ansehen musste. Hiernach liegt es nahe,
dass der Geschädigte die Wegnahme nur unter dem Eindruck der Gewalttätig-
keit der Angeklagten duldete und die Angeklagten dies auch ausnutzten.
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt im Umfang der Anfechtung zur
Aufhebung des Urteils insgesamt.
Davon abgesehen, könnte der den Angeklagten U. betreffende
Strafausspruch - was der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch
zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen hat (§ 301 StPO) - auch des-
halb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe
keine Strafe in dieser Sache festgesetzt hat (vgl. UA 24) und auch die Mitteilung
fehlt, welche jetzt einbezogene Strafe das Amtsgericht Neustrelitz gegen ihn in
dem Urteil vom 19. September 2006 verhängt hat.
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4. Für das weitere Verfahren verweist der Senat vorsorglich auf die Aus-
führungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible