BGH Urteil vom 15.04.2008 – 4 StR 639/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
15. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 6. Juni 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird
zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen [vorsätzlicher] Gefährdung
des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit
[vorsätzlichem] Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass dem Angeklagten vor
Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses
Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren
Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen; die
Staatsanwaltschaft beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Während
der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Gefährdung des
Straßenverkehrs wendet, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des
Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr und wendet sich darüber hinaus auch gegen die
unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens
vom Unfallort. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der heroinabhängige Angeklagte wollte sich am Morgen des Tattages
mit Heroin versorgen und fuhr deshalb mit dem Pkw seiner Lebensgefährtin,
obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß, nach S. . Auf dem Wege
dorthin versuchte er im G. -Markt in V. DVD's zu entwenden, um
sie später gegen Heroin einzutauschen. Dabei wurde er von dem
Kaufhausdetektiv J. beobachtet, der ihn auf der Weiterfahrt mit seinem
eigenen Pkw bis S. verfolgte. Als der Angeklagte dort an einem
Taxistand anhielt, stellte sich der Zeuge mit seinem Pkw schräg vor den des
Angeklagten, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Der zunehmend unter
körperlichem Entzug stehende Angeklagte sah sein Vorhaben, sich möglichst
schnell wieder Heroin zuzuführen, gefährdet, wollte sich aber auf Grund des
bestehenden Suchtdrucks nicht aufhalten lassen. Er lenkte deshalb seinen Pkw
um den des Zeugen herum und bog nach rechts in die dreispurig ausgebaute
D. ein. Dort beschleunigte er seinen Pkw und fuhr auf die
Lichtzeichenanlage vor dem "Sa. " zu, an der zu diesem Zeitpunkt auf
dem äußerst rechten sowie auf dem äußerst linken Fahrstreifen Fahrzeuge
hielten, weil die Ampel Rotlicht zeigte. Dagegen war der mittlere Fahrstreifen
frei. Dies nutzte der Angeklagte aus, um seine Fahrt ungehindert fortzusetzen.
Er fuhr deshalb mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h zwischen den an
der Ampel haltenden Fahrzeugen hindurch. Dabei sah er sich nach hinten um,
um festzustellen, ob der Zeuge J. ihn weiter verfolgte. Zu diesem Zeitpunkt
überquerte der später Geschädigte de F. die ca. 15 m hinter der Haltelinie
für Kraftfahrzeuge befindliche, ebenfalls mit einer Lichtzeichenanlage
versehene Fußgängerfurt bei
"Grün". Der Angeklagte erfasste den
Geschädigten mit dem Pkw vorne links. Der Geschädigte wurde durch den
Aufprall über die Motorhaube in die Windschutzscheibe des Pkw geschleudert,
die zersplitterte und nach innen in den Fahrgastraum gedrückt wurde. Der
Angeklagte "realisierte" die Situation zunächst nicht. Erst nachdem er die
Glassplitter aus seinem Gesicht gewischt hatte, bemerkte er, dass sich der
Geschädigte auf der Motorhaube befand.
In diesem Moment
fiel der
Geschädigte auch bereits vom Fahrzeug herunter und blieb am Fahrbahnrand
schwer verletzt liegen. Bis dahin waren seit der Kollision drei bis fünf Sekunden
vergangen und hatte der Angeklagte ca. 50 m zurückgelegt. Obwohl er
zwischenzeitlich bemerkt hatte, dass er eine Person angefahren hatte, hielt er
nicht an, da er sich möglichst schnell mit Heroin versorgen wollte.
2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen
-
tateinheitlich mit
fahrlässiger Körperverletzung
(§ 229 StGB) und
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) verwirklichter -
vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b) und Nr. 2 Buchst. c) StGB angenommen. Der Angeklagte sei auf
Grund der von seiner Heroinsucht ausgehenden massiven körperlichen
Entzugserscheinungen "absolut fahruntüchtig" gewesen. Das Unfallgeschehen
belege auch, dass der Angeklagte in Folge dieses körperlichen Mangels in
seiner Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei.
Darüber hinaus sei der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos an
einem Fußgängerüberweg falsch gefahren, indem er, um so schnell wie
möglich an Rauschgift zu kommen, auf seiner Flucht vor dem ihn verfolgenden
Zeugen J. sich unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts den
"Fußgängerüberweg" überfahren und dabei den Geschädigten erfasst habe.
Der Angeklagte habe sowohl hinsichtlich der Tathandlung als auch hinsichtlich
der Gefährdung vorsätzlich gehandelt (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination);
indem er, obwohl er vor der Ampel haltende Fahrzeuge wahrgenommen habe,
nach hinten geschaut und nicht auf die Lichtzeichenanlage geachtet habe, habe
er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er "eine rote Ampel überfährt“
und die auf dem dahinter
liegenden Fußgängerüberweg die Fahrbahn
überquerenden Passanten gefährdet.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Mordes hat das
Schwurgericht verneint, weil dem Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht
nachzuweisen sei. Er habe den Geschädigten nicht wahrgenommen, weil er
sich nach hinten umgesehen habe; ihm sei beim "Überfahren der roten Ampel"
auch nicht bewusst gewesen, dass eine Person die dahinter liegende
Fußgängerfurt überquert. Mangels entsprechenden Vorsatzes hat das
Landgericht auch eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5
StGB) verneint.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht nicht erörtert, nachdem die
Staatsanwaltschaft mit der Anklage das Verfahren gemäß den §§ 154, 154 a
StPO auf die angeklagten Tatbestände des versuchten Mordes, des
gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr und der gefährlichen
Körperverletzung beschränkt hatte.
II.
Revision des Angeklagten
Der Schuldspruch hält auf die Revision des Angeklagten der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) verurteilt hat. Wie der
Generalbundesanwalt bereits
in seiner Zuschrift an den Senat vom
12. Dezember 2007 zutreffend ausgeführt hat, belegen die getroffenen
Feststellungen nicht, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 315 c StGB in
den beiden vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternativen
verwirklicht hat.
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand
des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt, weil er infolge seiner
körperlichen Entzugserscheinungen "absolut"
fahrunsicher gewesen sei,
begegnet rechtlichen Bedenken.
Da sich die "absolute" von der "relativen" Fahruntüchtigkeit allein in
ihrem Nachweis unterscheidet (BGHSt 31, 42, 44), erscheint bereits fraglich, ob
außerhalb des Bereichs der unwiderlegbaren Vermutung der Fahruntüchtigkeit
auf Grund eines Blutalkoholgrenzwerts der Begriff der
"absoluten"
Fahruntüchtigkeit überhaupt Verwendung finden kann. In Extremfällen (z.B. der
blinde Fahrzeugführer) mag dies zutreffen; ein solcher Extremfall lag hier aber
jedenfalls nicht vor. Relative Fahruntüchtigkeit (genauer: Fahrunsicherheit), wie
sie hier allein
in Betracht zu ziehen
ist, setzt voraus, dass die
Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers
infolge geistiger und/oder
körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein
Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger
Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83, 90; 44, 219, 221). Zwar ist
- wie bei rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit - nicht unbedingt erforderlich,
dass sich die körperlichen bzw. geistigen Mängel in Fahrfehlern ausgewirkt
haben. Vielmehr können unter Umständen zum Nachweis der Fahrunsicherheit
auch sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrzeugführers genügen,
sofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner
psychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs-
und Reaktionsfähigkeit geben (vgl. BGHSt 31, 42, 44 f.; 44, 221 f.).
Dass es sich hier so verhält, belegen die bislang festgestellten
Entzugssymptome des Angeklagten aber nicht. Die Ausführungen des
Landgerichts erschöpfen sich vielmehr in der allgemein gehaltenen Aufzählung
verschiedener
Entzugserscheinungen
wie
Händezittern,
Übelkeit,
Schweißausbrüche, gestörtes Temperaturempfinden und Konzentrations-
schwierigkeiten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob sich diese
körperlichen Mängel auch auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit oder
die Risikobereitschaft des Angeklagten ausgewirkt haben. Dies versteht sich
hier nicht von selbst. Der Angeklagte lenkte nämlich nicht nur sein Fahrzeug
offenbar beanstandungsfrei über V. nach S. und dort durch
den innerstädtischen Verkehr, sondern er zeigte auch anlässlich seines
Aufenthalts im "G. -Markt" in Unterbrechung dieser Fahrt keine körperlichen
oder geistigen Auffälligkeiten; vielmehr verhielt er sich in dem Geschäft beim
Versuch, einen Ladendiebstahl zu begehen, umsichtig und unternahm sogar
Maßnahmen, um den versuchten Diebstahl zu vertuschen.
Das Landgericht hätte deshalb nach den Maßstäben der
Rechtsprechung zur "relativen" Fahrunsicherheit prüfen müssen, ob weitere
aussagekräftige Beweisanzeichen,
insbesondere der unfallursächliche
Fahrfehler, den sicheren Nachweis der entzugsbedingten Fahrunsicherheit des
Angeklagten begründen konnten. Dies ist nicht geschehen. Zwar hat das
Landgericht ein außergewöhnlich fehlerhaftes und risikoreiches Fahrverhalten
des Angeklagten festgestellt. Dieser drehte sich beim Herannahen an die
geschaltete Lichtzeichenanlage um und übersah deshalb den später
Geschädigten. Gleichwohl bedurfte es näherer Darlegung, dass dieser
Fahrfehler seine Ursache auch in den körperlichen Entzugserscheinungen des
Angeklagten hatte. Dagegen könnte nämlich sprechen, dass das Streben des
Angeklagten in dem Augenblick seines Herannahens an die Lichtzeichenanlage
auf Flucht vor dem Zeugen J. ausgerichtet war. Es ist deshalb nicht
auszuschließen, dass sich der Angeklagte bewusst unter Inkaufnahme eines
Unfalls der Verfolgung durch den Zeugen entziehen wollte.
Ob die extrem waghalsige Fahrweise des Angeklagten durch den
Heroinentzug bedingt war, bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung, wobei
die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint. Dieser wird
Gelegenheit haben darzulegen, ob unter Berücksichtigung der langjährigen
Heroinabhängigkeit des Angeklagten die
festgestellten und/oder weitere
typische Entzugserscheinungen Auswirkungen auf die Wahrnehmungs-
und/oder Reaktionsfähigkeit des Angeklagten haben konnten oder etwa zu
einer erhöhten Risikobereitschaft oder Selbstüberschätzung geführt haben.
2. Auch die Bejahung der Tatbestandsalternative der Nr. 2 Buchst. c) des
§ 315 c Abs. 1 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs
in den Katalog der sog. "Todsünden" aufgenommen, weil die Unsitte, links an
einem vor einem Fußgängerüberweg haltenden Fahrzeug, das den Fußgängern
den Weg freimachen will, vorbeizufahren, zu schweren Unfällen geführt hatte
(BT-Drucks. IV/651 S. 29; LK-König StGB 11. Aufl. § 315 c Rdn. 101). Sie
erfasst ein Falschfahren aber nur an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26
StVO. Das sind die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i.V.m. mit dem
Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen. Der Senat hätte
indes Bedenken, die Vorschrift des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB von
vornherein dann nicht eingreifen zu lassen, wenn der "Fußgängerüberweg"
zusätzlich durch eine in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlage gesichert ist (so
aber OLG Düsseldorf VRS 66 (1984), 135; OLG Hamm NJW 1969, 440; OLG
Stuttgart NJW 1969, 889; Fischer StGB 55. Aufl. § 315 c Rdn. 7; Hentschel
Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. StGB § 315 c Rdn. 35; Jagow/Burmann/Heß
Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. StGB § 315 c Rdn. 23; Lackner/Kühl StGB
26. Aufl. § 315 c Rdn. 15; LK-König aaO Rdn. 102; a.A. mit beachtlichen
Gründen OLG Koblenz VM 1976, 12; Cramer/Sternberg-Lieben
in
Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 315 c Rdn. 21; Horn/Wolters in SK StGB
67. Lieferung [Oktober 2006] § 315 c Rdn. 12). Dies bedarf hier jedoch keiner
Entscheidung. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Unfallstelle
ein Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO (Zebrastreifen) war.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Staatsanwaltschaft eine
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie des Beweisantragsrechts
beanstandet, greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an
den Senat genannten Gründen nicht durch.
2. Jedoch hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge
Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das
Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung
(§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB), ggfls. tateinheitlich mit einem versuchten
Tötungsdelikt, verurteilt hat.
a) Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die
Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite im ersten Tatabschnitt bis zur
Kollision lückenhaft ist. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe,
indem er den Geschädigten mit seinem Pkw erfaßte und lebensgefährlich
verletzte, nur fahrlässig gehandelt, wird den Besonderheiten des Falles nicht
gerecht und ist auch nicht ohne weiteres vereinbar mit der rechtlichen
Würdigung, mit der das Schwurgericht im Zusammenhang mit § 315 c Abs. 1
StGB einen – bedingten – Gefährdungsvorsatz (sog. Vorsatz-Vorsatz-
Kombination) bejaht hat. Nach den Feststellungen nahm der ortskundige
Angeklagte wenigstens billigend in Kauf, dass die Lichtzeichenanlage für den
Fahrzeugverkehr Rotlicht zeigte und die dahinter befindliche Fußgängerampel
"grün" war, so dass sich Fußgänger auf der Fahrbahn befinden konnten, um die
Straße zu überqueren. Diese Gefährdung der die Fahrbahn überquerenden
Passanten nahm er, um so schnell wie möglich an Heroin zu kommen, billigend
in Kauf. Bei dieser Sachlage hätte sich das Schwurgericht nicht damit
begnügen dürfen, einen Tötungs- und ebenso einen Körperverletzungsvorsatz
in diesem Tatabschnitt allein mit der Begründung zu verneinen, der Angeklagte
habe den später Geschädigten zunächst nicht wahrgenommen, weil er sich
nach hinten umgesehen hatte. Denn diese Erwägung trägt lediglich den
Ausschluss direkten Vorsatzes,
lässt aber eine – hier gebotene –
Auseinandersetzung mit der naheliegenden Frage
jedenfalls bedingten
Vorsatzes vermissen. Dieser Prüfung war die Schwurgerichtskammer auch
nicht etwa deshalb enthoben, weil sie gemeint haben mag, einen - zumindest
bedingten - Tötungsvorsatz wegen der hohen Hemmschwelle gegenüber der
Tötung eines Menschen von vornherein nicht nachweisen zu können. Unter den
hier gegebenen besonderen Umständen erscheint vielmehr denkbar, dass dem
unter starkem Suchtdruck befindlichen Angeklagten – wenn er schon die
Anwesenheit von Passanten
im Bereich der Fußgängerfurt und deren
Gefährdung in Kauf nahm – auch deren mögliche Verletzung gleichgültig war
(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).
b) Die Sache bedarf deshalb auch auf die Revision der
Staatsanwaltschaft insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung
durch das Landgericht. Dort besteht auch Gelegenheit, den Vorwurf des
unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) gemäß § 154 a
Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen. Einem entsprechenden
Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen (§ 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO).
3. Darauf, dass die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten
des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nicht an, weil die Gründe, die
Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten
aufdecken, auf dessen Revision zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 211
Abs. 2 Heimtücke 9 a.E.).
Tepperwien
Maatz
Ri'inBGH Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien
Ernemann
Sost-Scheible