Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.04.2008 – 4 StR 639/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

15. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des

Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Saarbrücken vom 6. Juni 2007 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird

zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an

eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen [vorsätzlicher] Gefährdung

des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit

[vorsätzlichem] Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, dass dem Angeklagten vor

Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses

Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren

Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen; die

Staatsanwaltschaft beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. Während

der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen Gefährdung des

Straßenverkehrs wendet, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des

Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlichen

Eingriffs in den Straßenverkehr und wendet sich darüber hinaus auch gegen die

unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens

vom Unfallort. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

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1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der heroinabhängige Angeklagte wollte sich am Morgen des Tattages

mit Heroin versorgen und fuhr deshalb mit dem Pkw seiner Lebensgefährtin,

obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß, nach S. . Auf dem Wege

dorthin versuchte er im G. -Markt in V. DVD's zu entwenden, um

sie später gegen Heroin einzutauschen. Dabei wurde er von dem

Kaufhausdetektiv J. beobachtet, der ihn auf der Weiterfahrt mit seinem

eigenen Pkw bis S. verfolgte. Als der Angeklagte dort an einem

Taxistand anhielt, stellte sich der Zeuge mit seinem Pkw schräg vor den des

Angeklagten, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Der zunehmend unter

körperlichem Entzug stehende Angeklagte sah sein Vorhaben, sich möglichst

schnell wieder Heroin zuzuführen, gefährdet, wollte sich aber auf Grund des

bestehenden Suchtdrucks nicht aufhalten lassen. Er lenkte deshalb seinen Pkw

um den des Zeugen herum und bog nach rechts in die dreispurig ausgebaute

D. ein. Dort beschleunigte er seinen Pkw und fuhr auf die

Lichtzeichenanlage vor dem "Sa. " zu, an der zu diesem Zeitpunkt auf

dem äußerst rechten sowie auf dem äußerst linken Fahrstreifen Fahrzeuge

hielten, weil die Ampel Rotlicht zeigte. Dagegen war der mittlere Fahrstreifen

frei. Dies nutzte der Angeklagte aus, um seine Fahrt ungehindert fortzusetzen.

Er fuhr deshalb mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 60 km/h zwischen den an

der Ampel haltenden Fahrzeugen hindurch. Dabei sah er sich nach hinten um,

um festzustellen, ob der Zeuge J. ihn weiter verfolgte. Zu diesem Zeitpunkt

überquerte der später Geschädigte de F. die ca. 15 m hinter der Haltelinie

für Kraftfahrzeuge befindliche, ebenfalls mit einer Lichtzeichenanlage

versehene Fußgängerfurt bei

"Grün". Der Angeklagte erfasste den

Geschädigten mit dem Pkw vorne links. Der Geschädigte wurde durch den

Aufprall über die Motorhaube in die Windschutzscheibe des Pkw geschleudert,

die zersplitterte und nach innen in den Fahrgastraum gedrückt wurde. Der

Angeklagte "realisierte" die Situation zunächst nicht. Erst nachdem er die

Glassplitter aus seinem Gesicht gewischt hatte, bemerkte er, dass sich der

Geschädigte auf der Motorhaube befand.

In diesem Moment

fiel der

Geschädigte auch bereits vom Fahrzeug herunter und blieb am Fahrbahnrand

schwer verletzt liegen. Bis dahin waren seit der Kollision drei bis fünf Sekunden

vergangen und hatte der Angeklagte ca. 50 m zurückgelegt. Obwohl er

zwischenzeitlich bemerkt hatte, dass er eine Person angefahren hatte, hielt er

nicht an, da er sich möglichst schnell mit Heroin versorgen wollte.

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2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen

-

tateinheitlich mit

fahrlässiger Körperverletzung

vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) verwirklichter -

vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b) und Nr. 2 Buchst. c) StGB angenommen. Der Angeklagte sei auf

Grund der von seiner Heroinsucht ausgehenden massiven körperlichen

Entzugserscheinungen "absolut fahruntüchtig" gewesen. Das Unfallgeschehen

belege auch, dass der Angeklagte in Folge dieses körperlichen Mangels in

seiner Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen sei.

Darüber hinaus sei der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos an

einem Fußgängerüberweg falsch gefahren, indem er, um so schnell wie

möglich an Rauschgift zu kommen, auf seiner Flucht vor dem ihn verfolgenden

Zeugen J. sich unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts den

"Fußgängerüberweg" überfahren und dabei den Geschädigten erfasst habe.

Der Angeklagte habe sowohl hinsichtlich der Tathandlung als auch hinsichtlich

der Gefährdung vorsätzlich gehandelt (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination);

indem er, obwohl er vor der Ampel haltende Fahrzeuge wahrgenommen habe,

nach hinten geschaut und nicht auf die Lichtzeichenanlage geachtet habe, habe

er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er "eine rote Ampel überfährt“

und die auf dem dahinter

liegenden Fußgängerüberweg die Fahrbahn

überquerenden Passanten gefährdet.

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Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Mordes hat das

Schwurgericht verneint, weil dem Angeklagten ein Tötungsvorsatz nicht

nachzuweisen sei. Er habe den Geschädigten nicht wahrgenommen, weil er

sich nach hinten umgesehen habe; ihm sei beim "Überfahren der roten Ampel"

auch nicht bewusst gewesen, dass eine Person die dahinter liegende

Fußgängerfurt überquert. Mangels entsprechenden Vorsatzes hat das

Landgericht auch eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5

StGB) verneint.

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Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom

Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht nicht erörtert, nachdem die

Staatsanwaltschaft mit der Anklage das Verfahren gemäß den §§ 154, 154 a

StPO auf die angeklagten Tatbestände des versuchten Mordes, des

gefährlichen Eingriffs

in den Straßenverkehr und der gefährlichen

Körperverletzung beschränkt hatte.

II.

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Revision des Angeklagten

Der Schuldspruch hält auf die Revision des Angeklagten der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) verurteilt hat. Wie der

Generalbundesanwalt bereits

in seiner Zuschrift an den Senat vom

12. Dezember 2007 zutreffend ausgeführt hat, belegen die getroffenen

Feststellungen nicht, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 315 c StGB in

den beiden vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternativen

verwirklicht hat.

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1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand

des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt, weil er infolge seiner

körperlichen Entzugserscheinungen "absolut"

fahrunsicher gewesen sei,

begegnet rechtlichen Bedenken.

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Da sich die "absolute" von der "relativen" Fahruntüchtigkeit allein in

ihrem Nachweis unterscheidet (BGHSt 31, 42, 44), erscheint bereits fraglich, ob

außerhalb des Bereichs der unwiderlegbaren Vermutung der Fahruntüchtigkeit

auf Grund eines Blutalkoholgrenzwerts der Begriff der

"absoluten"

Fahruntüchtigkeit überhaupt Verwendung finden kann. In Extremfällen (z.B. der

blinde Fahrzeugführer) mag dies zutreffen; ein solcher Extremfall lag hier aber

jedenfalls nicht vor. Relative Fahruntüchtigkeit (genauer: Fahrunsicherheit), wie

sie hier allein

in Betracht zu ziehen

ist, setzt voraus, dass die

Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers

infolge geistiger und/oder

körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein

Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger

Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83, 90; 44, 219, 221). Zwar ist

- wie bei rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit - nicht unbedingt erforderlich,

dass sich die körperlichen bzw. geistigen Mängel in Fahrfehlern ausgewirkt

haben. Vielmehr können unter Umständen zum Nachweis der Fahrunsicherheit

auch sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrzeugführers genügen,

sofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner

psychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs-

und Reaktionsfähigkeit geben (vgl. BGHSt 31, 42, 44 f.; 44, 221 f.).

11

Dass es sich hier so verhält, belegen die bislang festgestellten

Entzugssymptome des Angeklagten aber nicht. Die Ausführungen des

Landgerichts erschöpfen sich vielmehr in der allgemein gehaltenen Aufzählung

verschiedener

Entzugserscheinungen

wie

Händezittern,

Übelkeit,

Schweißausbrüche, gestörtes Temperaturempfinden und Konzentrations-

schwierigkeiten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob sich diese

körperlichen Mängel auch auf die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit oder

die Risikobereitschaft des Angeklagten ausgewirkt haben. Dies versteht sich

hier nicht von selbst. Der Angeklagte lenkte nämlich nicht nur sein Fahrzeug

offenbar beanstandungsfrei über V. nach S. und dort durch

den innerstädtischen Verkehr, sondern er zeigte auch anlässlich seines

Aufenthalts im "G. -Markt" in Unterbrechung dieser Fahrt keine körperlichen

oder geistigen Auffälligkeiten; vielmehr verhielt er sich in dem Geschäft beim

Versuch, einen Ladendiebstahl zu begehen, umsichtig und unternahm sogar

Maßnahmen, um den versuchten Diebstahl zu vertuschen.

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Das Landgericht hätte deshalb nach den Maßstäben der

Rechtsprechung zur "relativen" Fahrunsicherheit prüfen müssen, ob weitere

aussagekräftige Beweisanzeichen,

insbesondere der unfallursächliche

Fahrfehler, den sicheren Nachweis der entzugsbedingten Fahrunsicherheit des

Angeklagten begründen konnten. Dies ist nicht geschehen. Zwar hat das

Landgericht ein außergewöhnlich fehlerhaftes und risikoreiches Fahrverhalten

des Angeklagten festgestellt. Dieser drehte sich beim Herannahen an die

geschaltete Lichtzeichenanlage um und übersah deshalb den später

Geschädigten. Gleichwohl bedurfte es näherer Darlegung, dass dieser

Fahrfehler seine Ursache auch in den körperlichen Entzugserscheinungen des

Angeklagten hatte. Dagegen könnte nämlich sprechen, dass das Streben des

Angeklagten in dem Augenblick seines Herannahens an die Lichtzeichenanlage

auf Flucht vor dem Zeugen J. ausgerichtet war. Es ist deshalb nicht

auszuschließen, dass sich der Angeklagte bewusst unter Inkaufnahme eines

Unfalls der Verfolgung durch den Zeugen entziehen wollte.

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Ob die extrem waghalsige Fahrweise des Angeklagten durch den

Heroinentzug bedingt war, bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung, wobei

die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint. Dieser wird

Gelegenheit haben darzulegen, ob unter Berücksichtigung der langjährigen

Heroinabhängigkeit des Angeklagten die

festgestellten und/oder weitere

typische Entzugserscheinungen Auswirkungen auf die Wahrnehmungs-

und/oder Reaktionsfähigkeit des Angeklagten haben konnten oder etwa zu

einer erhöhten Risikobereitschaft oder Selbstüberschätzung geführt haben.

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2. Auch die Bejahung der Tatbestandsalternative der Nr. 2 Buchst. c) des

§ 315 c Abs. 1 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die

Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs

in den Katalog der sog. "Todsünden" aufgenommen, weil die Unsitte, links an

einem vor einem Fußgängerüberweg haltenden Fahrzeug, das den Fußgängern

den Weg freimachen will, vorbeizufahren, zu schweren Unfällen geführt hatte

(BT-Drucks. IV/651 S. 29; LK-König StGB 11. Aufl. § 315 c Rdn. 101). Sie

erfasst ein Falschfahren aber nur an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26

StVO. Das sind die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i.V.m. mit dem

Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen. Der Senat hätte

indes Bedenken, die Vorschrift des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB von

vornherein dann nicht eingreifen zu lassen, wenn der "Fußgängerüberweg"

zusätzlich durch eine in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlage gesichert ist (so

aber OLG Düsseldorf VRS 66 (1984), 135; OLG Hamm NJW 1969, 440; OLG

Stuttgart NJW 1969, 889; Fischer StGB 55. Aufl. § 315 c Rdn. 7; Hentschel

Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. StGB § 315 c Rdn. 35; Jagow/Burmann/Heß

Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. StGB § 315 c Rdn. 23; Lackner/Kühl StGB

26. Aufl. § 315 c Rdn. 15; LK-König aaO Rdn. 102; a.A. mit beachtlichen

Gründen OLG Koblenz VM 1976, 12; Cramer/Sternberg-Lieben

in

Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 315 c Rdn. 21; Horn/Wolters in SK StGB

67. Lieferung [Oktober 2006] § 315 c Rdn. 12). Dies bedarf hier jedoch keiner

Entscheidung. Denn das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Unfallstelle

ein Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO (Zebrastreifen) war.

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III.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Staatsanwaltschaft eine

Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sowie des Beweisantragsrechts

beanstandet, greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an

den Senat genannten Gründen nicht durch.

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2. Jedoch hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge

Erfolg.

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Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das

Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung

(§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB), ggfls. tateinheitlich mit einem versuchten

Tötungsdelikt, verurteilt hat.

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a) Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die

Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite im ersten Tatabschnitt bis zur

Kollision lückenhaft ist. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe,

indem er den Geschädigten mit seinem Pkw erfaßte und lebensgefährlich

verletzte, nur fahrlässig gehandelt, wird den Besonderheiten des Falles nicht

gerecht und ist auch nicht ohne weiteres vereinbar mit der rechtlichen

Würdigung, mit der das Schwurgericht im Zusammenhang mit § 315 c Abs. 1

StGB einen – bedingten – Gefährdungsvorsatz (sog. Vorsatz-Vorsatz-

Kombination) bejaht hat. Nach den Feststellungen nahm der ortskundige

Angeklagte wenigstens billigend in Kauf, dass die Lichtzeichenanlage für den

Fahrzeugverkehr Rotlicht zeigte und die dahinter befindliche Fußgängerampel

"grün" war, so dass sich Fußgänger auf der Fahrbahn befinden konnten, um die

Straße zu überqueren. Diese Gefährdung der die Fahrbahn überquerenden

Passanten nahm er, um so schnell wie möglich an Heroin zu kommen, billigend

in Kauf. Bei dieser Sachlage hätte sich das Schwurgericht nicht damit

begnügen dürfen, einen Tötungs- und ebenso einen Körperverletzungsvorsatz

in diesem Tatabschnitt allein mit der Begründung zu verneinen, der Angeklagte

habe den später Geschädigten zunächst nicht wahrgenommen, weil er sich

nach hinten umgesehen hatte. Denn diese Erwägung trägt lediglich den

Ausschluss direkten Vorsatzes,

lässt aber eine – hier gebotene –

Auseinandersetzung mit der naheliegenden Frage

jedenfalls bedingten

Vorsatzes vermissen. Dieser Prüfung war die Schwurgerichtskammer auch

nicht etwa deshalb enthoben, weil sie gemeint haben mag, einen - zumindest

bedingten - Tötungsvorsatz wegen der hohen Hemmschwelle gegenüber der

Tötung eines Menschen von vornherein nicht nachweisen zu können. Unter den

hier gegebenen besonderen Umständen erscheint vielmehr denkbar, dass dem

unter starkem Suchtdruck befindlichen Angeklagten – wenn er schon die

Anwesenheit von Passanten

im Bereich der Fußgängerfurt und deren

Gefährdung in Kauf nahm – auch deren mögliche Verletzung gleichgültig war

(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).

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b) Die Sache bedarf deshalb auch auf die Revision der

Staatsanwaltschaft insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung

durch das Landgericht. Dort besteht auch Gelegenheit, den Vorwurf des

unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) gemäß § 154 a

Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen. Einem entsprechenden

Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen (§ 154 a Abs. 3 Satz 2 StPO).

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3. Darauf, dass die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten

des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), kommt es nicht an, weil die Gründe, die

Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten

aufdecken, auf dessen Revision zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 211

Abs. 2 Heimtücke 9 a.E.).

Tepperwien

Maatz

Ri'inBGH Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien

Ernemann

Sost-Scheible