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BGH Urteil vom 15.04.2008 – 4 StR 651/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 651/07

Urteil

vom

15. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Bielefeld vom 7. August 2007 im

Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird

verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-

heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung

der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsan-

waltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt, die vom Gene-

ralbundesanwalt vertreten wird. Sie wendet sich mit der Sachrüge dagegen,

dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten

Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist;

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außerdem beanstandet sie den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat lediglich

zum Schuldspruch Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der gesondert verfolgte Bruder des Angeklagten betrieb einen Handel

mit Betäubungsmitteln. Diese ließ er sich aus den Niederlanden nach Bielefeld

liefern und verbrachte sie nach Franken, um sie dort gewinnbringend zu verkau-

fen. Der Angeklagte, der arbeitslos war und Kenntnis von der illegalen Tätigkeit

seines Bruders hatte, erklärte sich auf dessen Bitten bereit, für diesen eine Ha-

schischlieferung entgegenzunehmen und nach Hause zu bringen, wo sie sein

Bruder zwecks Weiterverkaufs übernehmen wollte. Am 21. März 2007 traf er

sich auf dem Kundenparkplatz eines Möbelhauses in Bielefeld mit dem geson-

dert verfolgten Rauschgiftkurier. Er stieg in dessen Fahrzeug und erhielt dort

4,88 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10,3 % ausgehändigt. Nach-

dem er sich durch einen Blick in die Tüte über deren Inhalt vergewissert hatte,

trug er diese zu seinem Fahrzeug, verstaute sie hinter dem Fahrersitz und fuhr

vom Parkplatz. Unmittelbar danach wurden der Angeklagte und der Rauschgift-

kurier festgenommen, da die Übergabe, von der die Ermittlungsbehörden auf

Grund von TÜ-Maßnahmen Kenntnis hatten, observiert worden war.

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2. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht den Ange-

klagten nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB) ver-

urteilt, nicht dagegen auch wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Besit-

zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).

Dies beanstandet die Revision zu Recht.

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Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches

Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der

darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sa-

che zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 380 f.; BGH NStZ-RR 1998, 148 f.;

BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2, 4; vgl. auch Körner BtMG 6. Aufl. § 29

Rdn. 1378). Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht einer Strafbarkeit we-

gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht

entgegen, dass die Übergabe der Drogen von dem Kurier an den Angeklagten

durch Ermittlungsbeamte observiert wurde. Wie der Bundesgerichtshof bereits

mehrfach - allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu thematisieren - entschie-

den hat, kann der Täter auch bei einem überwachten Geschäft die tatsächliche

Sachherrschaft über die von ihm entgegengenommenen Betäubungsmittel er-

langen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 148 f.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 -

2 StR 466/05). Hier hatte der Angeklagte trotz der Überwachung nach der Ü-

bergabe noch die Möglichkeit, das Rauschgift zu dem von ihm geführten Fahr-

zeug zu bringen, darin zu verstauen und sodann loszufahren. Er hatte somit für

einen nicht unerheblichen Zeitraum die tatsächliche Sachherrschaft. Insofern

unterscheidet sich der vorliegende Fall, worauf der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, von der vom Landgericht an-

geführten, die Frage der Gewahrsamserlangung nach § 242 Abs. 1 StGB

betreffenden Entscheidung (BGH StV 1985, 323); dort erfolgte die Festnahme

des Täters sofort nach Entgegennahme des Geldes.

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Dass der Angeklagte den die Sachherrschaft tragenden Herrschaftswil-

len hatte, ergibt sich aus seiner Einlassung.

3. Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine tateinheitliche

Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge tragen, stellt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354

Abs. 1 StPO den Schuldspruch um. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entge-

gen, weil sicher auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte gegen

den geänderten Schuldspruch anders als geschehen hätte verteidigen können.

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4. Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch unberührt.

Zwar hat das Landgericht die erkannte Strafe dem nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49

Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG entnommen,

während der täterschaftliche unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge den vollen Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 BtMG

eröffnet. Angesichts der observierten Übergabe der Betäubungsmittel und der

außerordentlich kurzen Dauer des Besitzes kann der Senat aber ausschließen,

dass das Landgericht eine höhere Strafe verhängt hätte, wenn es den Ange-

klagten auch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge verurteilt hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die erkannte Strafe

auch unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens für tat- und schuldan-

gemessen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann