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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 5 StR 103/08

5. Strafsenat

5 StR 103/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 26. Juli 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weitgehende Tenorierung

des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld über-

steigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionsklägerin die-

sen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnte, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO

(BGH wistra 2007, 102, 108).

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