Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 5 StR 32/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2007 nach

§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen mit Aus-

nahme der für die Fälle II. 154, 155 und 158 verhäng-

ten Einzelfreiheitsstrafen,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in 166 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch be-

schränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im

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1. Zutreffend ist die Strafkammer für die in der Zeit von 1989 bis 1997

begangenen Straftaten bei der Strafzumessung von den Strafrahmen des

§ 176 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes ausgegangen.

Auch ist den Fällen II. 154, 155 und 158 jeweils die Annahme eines beson-

ders schweren Falles gemäß § 176 Abs. 3 StGB a. F. ebenso wie die gefun-

dene Einzelfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei begründet.

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2. Der übrige Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung aber nicht

stand. Das Landgericht hat jeweils den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1

Satz 1 StGB a. F. zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob ein minder schwerer

Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. vorliegt. Hierzu bestand

aber, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend

hingewiesen hat, Veranlassung.

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Der festgestellte Sachverhalt liegt nicht so, dass sich die Nichtanwen-

dung des milderen Strafrahmens etwa von selbst ergäbe und deshalb keiner

Begründung bedurft hätte. Vielmehr stehen dem erheblichen, vom Angeklag-

ten verwirklichten Unrecht eine Reihe mildernder Umstände gegenüber: Der

Angeklagte ist nicht vorbestraft; er ist in vollem Umfang geständig und hat

dadurch die Vernehmung der Geschädigten entbehrlich gemacht; die Taten

liegen erhebliche Zeit zurück. Bei diesen Gegebenheiten kann nur unter Ge-

samtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände

beurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des

Falles gerecht wird oder nicht.

Die fehlende Gesamtabwägung macht dem Senat die Prüfung unmög-

lich, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung für den Regelstrafrahmen

das sachliche Recht richtig angewendet hat. Die Einzelstrafen müssen daher

neu zugemessen werden.

3. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen führt zur Aufhebung

des Gesamtstrafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die

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Gesamtstrafe bei Annahme minder schwerer Fälle trotz der Vielzahl der Ta-

ten niedriger ausgefallen wäre. Auch hat das Landgericht die Straftaten nicht

dahingehend zusammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachli-

che und situative Zusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzel-

strafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1,

3, 4; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664).

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