Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 5 StR 442/07

5. Strafsenat

5 StR 442/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss

des Senats vom 6. Februar 2008 wird auf Kosten des Verur-

teilten verworfen.

G r ü n d e

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 die Revision des

Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unter Reduzierung der landgerichtli-

chen Verfallsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen. Die Entscheidung ist

dem Verteidiger am 21. Februar 2008 zugegangen. Die dagegen am

25. März 2008 erhobene Gegenvorstellung, verbunden mit einem gemäß

§ 33a StPO gestellten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist als

Anhörungsrüge verfristet (§ 356a S. 2 StPO) und damit unzulässig.

2

Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist in der Sache eine Anhörungsrü-

ge gemäß § 356a StPO. Diese Vorschrift enthält bei Angriffen gegen Revisi-

onsentscheidungen gegenüber der nur subsidiär anzuwendenden Norm des

§ 33a StPO die speziellere Regelung (BGH NStZ 2007, 236). Der Verurteilte

hat indes die sich aus § 356a S. 2 StPO ergebende Frist zur Erhebung der

Anhörungsrüge verstreichen lassen.

3

Die Rüge wäre auch unbegründet. Der Verurteilte wiederholt lediglich

seine von der Auffassung des Generalbundesanwalts und des Senats ab-

weichende Rechtsauffassung zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der

Telefonüberwachung. Damit erstrebt der Beschwerdeführer eine wiederho-

lende Befassung mit seinem Revisionsvorbringen und macht gerade keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. BGH, Beschluss vom

4. März 2008 – 4 StR 514/07).

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