BGH Beschluss vom 15.04.2008 – 5 StR 442/07
5. Strafsenat
5 StR 442/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Grundstoffen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss
des Senats vom 6. Februar 2008 wird auf Kosten des Verur-
teilten verworfen.
G r ü n d e
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 die Revision des
Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unter Reduzierung der landgerichtli-
chen Verfallsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen. Die Entscheidung ist
dem Verteidiger am 21. Februar 2008 zugegangen. Die dagegen am
25. März 2008 erhobene Gegenvorstellung, verbunden mit einem gemäß
§ 33a StPO gestellten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist als
Anhörungsrüge verfristet (§ 356a S. 2 StPO) und damit unzulässig.
Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist in der Sache eine Anhörungsrü-
ge gemäß § 356a StPO. Diese Vorschrift enthält bei Angriffen gegen Revisi-
onsentscheidungen gegenüber der nur subsidiär anzuwendenden Norm des
§ 33a StPO die speziellere Regelung (BGH NStZ 2007, 236). Der Verurteilte
hat indes die sich aus § 356a S. 2 StPO ergebende Frist zur Erhebung der
Anhörungsrüge verstreichen lassen.
Die Rüge wäre auch unbegründet. Der Verurteilte wiederholt lediglich
seine von der Auffassung des Generalbundesanwalts und des Senats ab-
weichende Rechtsauffassung zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der
Telefonüberwachung. Damit erstrebt der Beschwerdeführer eine wiederho-
lende Befassung mit seinem Revisionsvorbringen und macht gerade keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. BGH, Beschluss vom
4. März 2008 – 4 StR 514/07).
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