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BGH Beschlüsse vom 04.03.2008 – 4 StR 514/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 514/07

BESCHLUSS

vom

4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes hier: Anhörungsrüge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen:

Der Antrag der Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-

hörs gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2008

wird zurückgewiesen.

Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge vom 14. Februar 2008 ist unbegründet, wobei dahin-

gestellt bleiben kann, ob der verspätet (vgl. § 356 a Satz 2 StPO) nachgereichte

Schriftsatz vom 29. Februar 2008 zu berücksichtigen ist; denn auch unter Be-

rücksichtigung der Begründung in dem nachgereichten Schriftsatz hat der Se-

nat bei seiner Entscheidung vom 5. Februar 2008 keine Tatsachen oder Be-

weisergebnisse verwertet, zu denen die Antragstellerin zuvor nicht gehört wur-

de, kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch

der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2

Soweit die Antragstellerin meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden,

kann ihr Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn -

wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsge-

richt zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision ange-

griffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom

6. November 2006 - 1 StR 50/06 = NStZ-RR 2007, 57; 9. November 2006

- 1 StR 360/06 - und 7. August 2007 - 4 StR 142/07).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann