Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.04.2008 – VIII ZB 127/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Her-

manns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006

aufgehoben.

Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

7.566,17 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagten haben gegen das am 27. Juli 2006 verkündete und ihrem

Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 10. August 2006 zugestellte Urteil

des Amtsgerichts am 18. August 2006 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbe-

gründung ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht zu den Akten

gelangt.

2

Das Landgericht hat die Berufung deshalb durch Beschluss vom

7. November 2006, den Beklagten zugestellt am 16. November 2006, verwor-

fen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. Außer-

dem haben sie am 20. November 2006 beim Berufungsgericht wegen der Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gestellt, über den das Berufungsgericht noch nicht entschie-

den hat.

3

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-

II.

hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO). Ihrer Zu-

lässigkeit steht nicht entgegen, dass noch eine Entscheidung des Berufungsge-

richts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussteht. Dem die Beru-

fung verwerfenden Beschluss wird im Falle der Bewilligung der Wiedereinset-

zung die Grundlage entzogen, damit wird er gegenstandslos. Das Berufungsge-

richt ist deshalb zwar nicht gehindert, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu entscheiden. Das steht einem Rechtsschutzbedürfnis der

Beklagten für die Rechtsbeschwerde jedoch nicht entgegen, weil dieses

Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung unabhängig von der zu bewil-

ligenden Wiedereinsetzung schon bei Verletzung eines Verfahrensgrundrechts

Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 – XII ZB 101/07, NJW-

RR 2007, 1718, unter II 1).

4

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist

rechtsfehlerhaft ergangen, weil das Berufungsgericht die Beklagten vor seiner

Entscheidung nicht angehört und damit deren Verfahrensgrundrecht auf rechtli-

ches Gehör verletzt hat.

5

Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO

für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung

der Partei nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelfüh-

rers folgt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Be-

schluss vom 15. August 2007, aaO, unter II 2 b m.w.N.) unmittelbar aus

Art. 103 Abs. 1 GG. Danach haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-

rens ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gericht-

lichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern.

6

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf diesem Fehler,

weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es nach Anhörung der Beklagten

und einem gegebenenfalls von diesen daraufhin noch vor der Entscheidung

gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist anders entschieden hätte.

7

3. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen einen das Rechtsmittel

mangels rechtzeitig eingegangener Begründung verwerfenden Beschluss ist

regelmäßig nicht zu prüfen, ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, die der

Rechtsmittelführer mit einem nach der Verwerfung seiner Berufung beim Beru-

fungsgericht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung geltend gemacht

hat, solange das Berufungsgericht – wie hier – über das Wiedereinsetzungsge-

such noch nicht entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. September 2006

VIII ZB 42/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 2; BGH, Beschluss vom

15. August 2007, aaO, unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch,

wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren

ist (BGH, Urteil vom 4. November 1981 – IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, un-

ter II 1; Beschluss vom 12. Mai 1989 – IVb ZB 25/89, NJW-RR 1989, 962, unter

3 a; Beschluss vom 12. Dezember 2000 – X ZB 17/00, www.bundesgerichts-

hof.de, unter II 2 b).

8

So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben innerhalb der Frist des § 234

Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die ver-

säumte Prozesshandlung nachgeholt. Sie haben dargelegt und durch eides-

stattliche Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

sowie von dessen Mitarbeiterinnen Z. und Sch. glaubhaft

gemacht, dass weder sie selbst noch den Prozessbevollmächtigten ein Ver-

schulden an der Fristversäumnis trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), sondern dass

die Berufungsbegründungsschrift von diesem bereits am 29. August 2006

– also lange vor Ablauf der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 10. Oktober

2006 – gefertigt und noch am selben Tag zur Post aufgegeben worden ist. Dass

sie nicht zu den Akten der Berufungskammer gelangt ist, kann deshalb nur

durch den Postlauf begründet sein oder auf einem Versehen des Gerichts be-

ruhen.

9

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und den Be-

klagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-

III.

rufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Sache ist zur erneuten Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.07.2006 - 107 C 602/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2006 - 63 S 283/06 -