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BGH Urteil vom 15.04.2008 – X ZR 126/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Verkündet am: 15. April 2008 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbraucher- vertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulie- rung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

BGH, Urt. v. 15. April 2008 - X ZR 126/06 - LG Stuttgart

AG Ludwigsburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen,

die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als "Befestigungsabonnement"

bezeichneten Vertrag, demzufolge die Klägerin in 48 Behandlungen Haarkreationen

in die Frisur des Beklagten einweben sollte, die der Beklagte von der Klägerin erwor-

ben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit ei-

ner Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verlängerung der Laufzeit auf

vier Jahre. Der hier maßgebliche Vertrag wurde nach Ablauf der Optionsfrist ge-

schlossen. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gekündigt

und wird von der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns abzüglich ersparter Auf-

wendungen in Höhe von 2.237,76 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

2

In der vorgedruckten Vereinbarung ist in der Rubrik "Umfang" die handschrift-

liche Angabe "4 Jahre" eingetragen mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz "Aus-

landsaufenthalt Verlängerung jederzeit möglich". Die Klägerin sieht in dieser Be-

stimmung eine Individualvereinbarung. Der Beklagte hält die Laufzeitvereinbarung

wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB für unwirksam.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Kla-

geforderung nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs-

gericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Klägerin entgegengetreten ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag

rechtlich zutreffend als Werkvertrag qualifiziert und die Anspruchsgrundlage der - der

Höhe nach unstreitigen - Klageforderung in § 649 Satz 2 BGB gesehen. Davon geht

auch die Revision aus.

6

Dieser Vertrag ist zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklag-

ten als Verbraucher geschlossen worden, so dass es sich um einen Verbraucherver-

trag handelt, auf den § 310 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Insoweit hat das Beru-

fungsgericht festgestellt, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin vorformu-

liert worden sind. Es ist zutreffend und von Revision und Revisionserwiderung unbe-

anstandet davon ausgegangen, dass Art und Umfang der handschriftlichen Einfü-

gungen in den Vertragsvordruck ihrer rechtlichen Einordnung als vorformulierte Ver-

tragsklauseln nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 141, 108 unter II 1 a zu § 24 a

AGBG).

7

II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Vorausset-

zungen für eine Inhaltskontrolle der umstrittenen, die Laufzeit des zwischen den Par-

teien geschlossenen Werkvertrages betreffenden Vertragsklausel lägen nicht vor.

Deshalb sei diese wirksam und der Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Werklohn

abzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen.

8

Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die

Voraussetzungen der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB lägen nicht vor,

weil der Beklagte den Nachweis, dass die umstrittene Vertragsklausel für eine Viel-

zahl von Fällen bestimmt gewesen sei, nicht geführt habe, so dass die dort geregelte

Fiktion des Stellens und die daran anschließende Beweislastumkehr für das Aushan-

deln solcher Regelungen keine Anwendung finde. Der Beklagte habe bezüglich der

Frage, ob die umstrittene Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung sei, nur Ver-

mutungen allgemeiner Art aufgestellt. Dem Berufungsgericht sei aus verschiedenen

bei ihm anhängigen Verfahren und aus in diesen vorgelegten Urteilen bekannt, dass

die Klägerin ihren Kunden sehr unterschiedliche Vertragslaufzeiten, beginnend mit

einigen Monaten bis zu mehreren Jahren, anbiete und auch die Anzahl der Einweb-

aktionen variiere. Deshalb stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei

der vorliegenden Vertragsgestaltung um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte

Vertragsbestimmung handle, auf die § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finde.

9

Zur Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat das Beru-

fungsgericht ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei neben der Vorformulierung Vor-

aussetzung der Inhaltskontrolle, dass der Verbraucher auf Grund der Vorformulie-

rung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsklausel nehmen konnte. Diese Vor-

aussetzung sei neben der Vorformulierung ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal,

für dessen Vorliegen der Verbraucher die Beweislast trage. Diesen Beweis habe der

Beklagte nicht erbracht, für das Vorliegen dieser Voraussetzung sprächen auch kei-

ne Indizien. Das Beharren der Klägerin, der Beklagte möge die im vorausgegange-

nen Vertrag vereinbarte Option ausüben, stelle kein Indiz dar. Der Inhalt der Laufzeit-

regelung sei weder komplex noch umfangreich, zwischen den Parteien bestehe auch

kein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Gefälle. Aus den Einlassun-

gen des Beklagten bei seiner Parteivernehmung vor der Kammer ergebe sich viel-

mehr, dass dem Beklagten bei Eingehung der Vereinbarung durchaus bewusst ge-

wesen sei, dass er eine langfristige Bindung eingehe und diese aus persönlichen und

wirtschaftlichen Gründen eventuell nicht ohne Weiteres werde erfüllen können. Wäh-

rend der Beklagte aufgrund eines etwaigen Auslandsaufenthalts für seinen Arbeitge-

ber, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings schon wieder weniger

wahrscheinlich gewesen sei, mit der Mitarbeiterin der Klägerin über ein mögliches

"Anhängen dieser Zeit" an die Vertragslaufzeit verhandelt habe, was auch - hand-

schriftlich - Eingang in den Vertragstext gefunden habe, habe er nach seinen eige-

nen Angaben nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine kürzere

Vertragsdauer als vier Jahre zu erreichen, um seiner momentanen Situation Rech-

nung zu tragen. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis der fehlenden

Möglichkeit der Einflussnahme im Hinblick auf die vorformulierte Vertragslaufzeit,

nachdem sich die Klägerin in einem ähnlichen Punkt verhandlungsbereit gezeigt ha-

be, nicht geführt. Mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2

BGB komme eine Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel nicht in Betracht, so dass

diese wirksam sei.

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2. Die Revision stellt zwar nicht in Abrede, dass die umstrittene Laufzeitrege-

lung vorformuliert wurde, sie zieht jedoch in Zweifel, ob die Laufzeitregelung nur für

eine einmalige Verwendung gedacht gewesen sei und das Berufungsgericht den Be-

klagten insoweit als beweisbelastet und den Beweis als nicht geführt habe ansehen

dürfen.

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Die Revision macht darüber hinaus insbesondere geltend, der Gesetzgeber

habe die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem er die Inhaltskontrolle für einen ein-

zelnen Verbrauchervertrag vorformulierter Vertragsklauseln durch § 310 Abs. 3 Nr. 2

BGB von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass der Verbraucher infolge

der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen konnte. Die-

ser Fehler sei durch richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren. Die Richtlinie ma-

che grundsätzlich keinen Unterschied zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen

und Verbraucherverträgen. Bei Umsetzung der Richtlinie sei aus Art. 3 der Begriff der

"Einflussnahme" übernommen worden, wobei der Gesetzgeber übersehen habe,

dass die Richtlinie den Begriff der Einflussnahme auch für allgemeine Geschäftsbe-

dingungen verwende, während im nationalen Recht insoweit der Begriff des "Aus-

handelns" verwendet werde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Begriff des Aushandelns

in § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse daher richtlinienkonform dahin interpretiert wer-

den, dass dem Verbraucher die Möglichkeit versperrt war, auf den Inhalt der Ver-

tragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und dem 12. Erwä-

gungsgrund der Richtlinie sei nicht die fehlende Einflussmöglichkeit, sondern das

fehlende Aushandeln der Vertragsklauseln das entscheidende Merkmal für die An-

knüpfung der Inhaltskontrolle. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie trage der Ge-

werbetreibende die Beweislast dafür, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt

worden sei. Schließlich ergebe sich aus den Worten "immer dann" in Art. 3 Abs. 2

Satz 1 der Richtlinie zwar eine gesetzliche Vermutung, jedoch keine abschließende

Definition. Deshalb habe der Gesetzgeber das Merkmal der fehlenden Einflussnah-

me nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als Ausnahmeregelung formulieren müs-

sen mit der Folge, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der

Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der

Verbraucher infolge der Vorformulierung der Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss

nehmen konnte.

13

3. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.

a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die hier

streitige Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3

Nr. 1 BGB, sondern als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des § 310 Abs.

3 Nr. 2 BGB eingeordnet hat. Allerdings kennt die Richtlinie den Begriff der allgemei-

nen Geschäftsbedingung nicht, sondern eröffnet allgemein die Inhaltskontrolle vor-

formulierter Vertragsklauseln. Sie unterscheidet jedoch in Art. 3 zwischen sonstigen

vorformulierten Vertragsklauseln und sog. Standardvertragsklauseln, unter denen sie

vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verbraucher-

verträgen versteht. Dem entspricht die Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen

im nationalen Recht, die § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unter Beschränkung auf Verbrau-

cherverträge und unter Verzicht auf die Voraussetzung des Stellens im Sinne von §

305 Abs. 1 BGB (BGHZ 141, 108, 113) aufgreift.

14

Eine solche Bestimmung zur Geltung in einer Vielzahl von Verträgen hat das

Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen,

dass im Falle des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der Verbraucher die Beweislast dafür trägt,

dass die fraglichen Klauseln für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden sind,

und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die vorformu-

lierten Vertragsklauseln im einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert

wurden (Staudinger/Schlosser, BGB, Bearb. 2006, § 310 BGB Rdn. 60; Basedow,

MünchKomm./BGB, 5. Aufl., § 310 BGB Rdn. 49, 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-

Recht, 10. Aufl., § 310 BGB Rdn. 77; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 310 BGB

Rdn. 12.; Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 8).

Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen die Würdigung der um-

strittenen Klausel als für einen einzelnen Verbrauchervertrag und nicht für eine Viel-

zahl von Verträgen bestimmte Vertragsbedingung beruht, erhebt die Revision weder

Sach- noch Verfahrensrügen. Bereits der Umstand, dass die vorformulierte Vertrags-

klausel neben der Laufzeit und den in dieser Zeit vorzunehmenden Behandlungen

auch noch eine Bestimmung enthält, dass die Vertragslaufzeit um die Dauer eines

Auslandsaufenthalts verlängert werden kann, zeigt - wie das Berufungsgericht in an-

derem Zusammenhang ausgeführt hat - dass mit den umstrittenen Regelungen auf

die individuellen Verhältnisse des Beklagten Rücksicht genommen wurde und es sich

im konkreten Fall nicht um eine für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformu-

lierte Vertragsbestimmung, sondern um eine für den konkreten Vertrag der Parteien

bestimmte Regelung handelt, so dass sich die Anwendung der Vorschriften über die

Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den zwischen den Parteien

geschlossenen Vertrag nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern nach § 310

Abs. 3 Nr. 2 BGB richtet.

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b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass bei ei-

ner solchen Klausel der Verbraucher nicht nur die Beweislast dafür trägt, dass es

sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, sondern

dass er auch nachweisen muss, dass er aufgrund der Vorformulierung auf ihren In-

halt keinen Einfluss nehmen konnte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vor-

schrift, der diese mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme zu einer der Vorausset-

zungen für die Inhaltskontrolle erhebt. Allerdings ist diese Frage in Lehre und Recht-

sprechung umstritten.

16

aa) Nach einer Auffassung ist aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie,

wonach der Unternehmer beweisen muss, dass eine Standardvertragsklausel im ein-

zelnen ausgehandelt worden ist, herzuleiten, dass nicht der Verbraucher, sondern

der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Verbraucher trotz der Vorfor-

mulierung auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (v. Westphalen, BB

1996, 2101, 2103; Bunte, DB 1996, 1389, 1392; Schulte-Nölke in Nomos Kommentar

BGB, 5. Aufl., § 310 Rdn. 8). Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt eine weiter vertrete-

ne Meinung, die die Rechtfertigung der Vorschriften über Verbraucherverträge darin

sieht, dass die Verantwortung für den Vertragsinhalt dem Unternehmer zugewiesen

wird, der die Bestimmungen des Vertrages vorformuliert hat (Wackerbarth, AcP

Bd. 200, 45, 75). Art. 3 der Richtlinie stelle als entscheidendes Kriterium auf das Aus-

handeln der Vertragsbedingungen ab, an dem es fehle, wenn der Verbraucher mit

einem vorformulierten Text konfrontiert werde. Damit sei die Vorformulierung die zu-

treffende Anknüpfung für die fehlende Aushandlung im Einzelnen. Dieses Merkmal

dürfe bei der Auslegung nicht durch weitere Voraussetzungen derart eingeschränkt

werden, dass Fälle aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausfallen, in

denen es typischerweise an einem Aushandeln gefehlt habe. Gerade das geschähe,

würde man zusätzlich zur Vorformulierung die fehlende individuelle Einflussmöglich-

keit und die Kausalität der Vorformulierung verlangen. Die fehlende Einflussnahme-

möglichkeit werde von der Richtlinie lediglich als Regelbeispiel angeführt (Wacker-

barth, aaO, 87).

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Überwiegend wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass - dem Wort-

laut der Vorschrift entsprechend - der Verbraucher nach allgemeinen Grundsätzen

die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzli-

chen Tatbestandes trägt (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17; Basedow,

aaO, § 310 BGB Rdn. 66; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 310 BGB Rdn. 20; Koll-

mann in Anwaltskommentar BGB, § 310 BGB Rdn. 32; Becker in Bamberger/Roth,

BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 21; Berger, aaO, § 310 BGB Rdn. 9; Ulmer/Brandner/

Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 89; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 24 a

AGBG Rdn. 37; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, A 5, Art. 3

der Richtlinie Rdn. 36; Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2193; Eckert, ZIP 1996, 1238,

1240; Imping, WiB 1997, 337, 340; Schwerdtfeger, DStR 1997, 499, 501; OLG Bran-

denburg NJ 2005, 273, 274). Das Merkmal der Einflussnahmemöglichkeit soll zwar

gleichbedeutend (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17) oder weitgehend

gleichbedeutend (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG) mit dem Aushandeln im

Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein (a.A. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310

BGB Rdn. 85); die von dieser Vorschrift abweichende Verteilung der Darlegungs-

und Beweislast rechtfertige sich jedoch daraus, dass die genannten Voraussetzun-

gen der Eröffnung der Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln für einen ein-

zelnen Verbrauchervertrag Tatbestandsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2

BGB seien, denen nicht - wie im Falle des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB - die Funktion

einer Ausnahmeregelung zukomme (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB

Rdn. 84). Das Gleiche gilt, soweit in dem Merkmal, dass der Verbraucher infolge der

Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingung nehmen konn-

te, ein Wiederaufleben des "Stellens" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305

Abs. 1 BGB gesehen wird; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung

trägt auch nach diesem Ansatz der Verbraucher (Staudinger/Schlosser, aaO, § 310

BGB Rdn. 64, 66).

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bb) Der Senat schließt sich den zuletzt genannten Auffassungen an. Bei Ver-

tragsklauseln, die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, steht es allein im Ein-

klang mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift, Darlegungs- und Beweislast nicht dem

Unternehmer, sondern dem Verbraucher dafür aufzuerlegen, dass die Vertragsklau-

seln vorformuliert worden sind und dass er infolge der Vorformulierung keinen Ein-

fluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der

Gesetzgeber bei der Erstreckung der Inhaltskontrolle auf Individualverträge, die vor-

formulierte Vertragsklauseln enthalten (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), den Umstand, dass

der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsklauseln kei-

nen Einfluss nehmen konnte, als Tatbestandsvoraussetzung der Eröffnung der In-

haltskontrolle ausgebildet. Für solche Umstände trägt nach den allgemeinen

Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich zu seinen Gunsten

auf ihr Vorliegen beruft.

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Besondere Gründe, die es gebieten würden, Darlegungs- und Beweislast hier

abweichend von den allgemeinen Beweisregeln zu verteilen, sind nicht ersichtlich. Al-

lerdings ist, wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, § 310

Abs. 3 BGB als nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG richtli-

nienkonform auszulegen (vgl. nur Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 22). Dabei sind

das Gemeinschaftsrecht und die in ihm verwendeten Begriffe nicht nach Maßgabe

des nationalen Rechts zu verstehen, sondern in ihrem durch das Gemeinschaftsrecht

geprägten Sinngehalt zu erfassen (vgl. nur Kollmann, aaO, § 310 BGB Rdn. 30). Das

verbietet einen einfachen Rückgriff auf den rechtlichen Sprachgebrauch des nationa-

len Rechts, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung einer Richtlinie deren Sprach-

gebrauch übernimmt oder im nationalen Recht verwendete Begriffe benutzt. Eine an

diesen Grundsätzen orientierte Auslegung führt indessen zu keinem anderen Ver-

ständnis, wie der Senat angesichts der klaren und deutlichen Regelung der Richtlinie

selbst feststellen kann; einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften bedarf es insoweit nicht.

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Mit der Unterscheidung zwischen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen

vorformulierten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne

von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und (sonstigen) für den einzelnen Vertrag vorformulier-

ten Vertragsbedingungen knüpft die Regelung in § 310 Abs. 3 BGB an die Vorgaben

der Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. April

1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen an. Wie § 310 Abs. 3

BGB unterscheidet auch die Richtlinie in Art. 3 zwischen für eine Vielzahl von Verträ-

gen bestimmten Klauseln, von der Richtlinie als Standardvertragsklauseln bezeich-

net, und sonstigen Klauseln. Auf dieser Grundlage ist der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB

verwendete Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen richtlinienkonform als

"vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen" zu

lesen (vgl. BGHZ 141, 108, 113; Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 55;

Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG Rdn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 BGB

Rdn. 13). Solche Klauseln sind ihrer Typik nach - insbesondere, wenn sie bei Verein-

barungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Tragen kommen - das Er-

gebnis der Durchsetzung der größeren wirtschaftlichen Stärke, das den Verbraucher

als den wirtschaftlich Schwächeren in größerem Maße schutzwürdig erscheinen

lässt. Dies bietet bereits im nationalen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Anlass und Rechtfertigung dafür, solche Klauseln trotz des das Zivilrecht beherr-

schenden Prinzips der Privatautonomie einer an der Schutzwürdigkeit und Schutzbe-

dürftigkeit der schwächeren Seite orientierten Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Hier

schafft das aktuelle Recht durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB in Übereinstimmung mit

Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers insoweit eine

weitere Erleichterung, als bei Verbraucherverträgen, bei denen dieses Ungleichge-

wicht regelmäßig in besonderem Maße Ausdruck findet, vorformulierte Klauseln für

eine Vielzahl von Verbraucherverträgen als vom Unternehmer gestellt gelten mit der

Folge, dass sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, sofern die-

ser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wor-

den sind, wobei auch eine Einführung von Dritter Seite regelmäßig nicht aus der Kon-

trolle herausführt. Diese Verteilung der Beweislast entspricht nicht nur dem unter-

schiedlichen Schutzbedürfnis der Beteiligten; sie kann auch an die Lebenserfahrung

anknüpfen. Nach dieser ist es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmern und

Verbrauchern in der Regel nicht der Letztere, der vorformulierte Vertragsbedingun-

gen in den Vertrag einführen kann. Von daher erscheint es folgerichtig, dem

Verbraucher allein die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass es sich

um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen

handelt, während der Unternehmer entweder darlegen und beweisen muss, dass es

sich bei den Klauseln um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen handelt, oder

aber diese Bedingungen gegen die Lebenserfahrung durch den Verbraucher einge-

führt worden sind. Gelingt dem Unternehmer dieser Nachweis nicht, geht das natio-

nale Recht im Einklang mit der Richtlinie von einer Schutzbedürftigkeit des Verbrau-

chers aus und eröffnet die Inhaltskontrolle, ohne dass es insoweit einer weiteren

Voraussetzung bedarf.

21

Auf die Einbeziehung von lediglich für einen konkreten Vertrag bestimmten,

von einer Seite vorformulierten Vertragsbestimmungen lassen sich diese Gedanken

nicht ohne weiteres übertragen. Vorformulierte Vertragsklauseln, die zur Verwendung

in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), wei-

sen die Typik vom Verwender gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 305

Abs. 1 BGB) nicht auf. Von den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unterscheiden

sich die Fälle des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Allgemeinen dadurch, dass bei der Vor-

formulierung von Vertragsbestimmungen für einen einzelnen Verbrauchervertrag

zum einen das für das Massengeschäft charakteristische Rationalisierungsinteresse

des Unternehmers (dazu Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 63) nicht vorliegt und zum

anderen bei ihnen die Indizwirkung gegen die Berücksichtigung der Vertragssituation,

der Interessen beider Vertragsparteien und das Aushandeln des Vertrages nicht oder

jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgeprägt ist wie beim Stellen allgemeiner Ge-

schäftsbedingungen durch den Verwender und wie im Falle der Verwendung vorfor-

mulierter Standardverträge (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Die

den erweiterten Möglichkeiten einer Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB

zugrunde liegenden Erwägungen können daher nicht ohne weiteres auf die Voraus-

setzungen der erweiterten Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB übertragen

werden. Hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ver-

tragsinhalt durch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien und deshalb

durch ein Aufzwingen von Vertragsbedingungen mit einseitiger Berücksichtigung der

Interessen des Verwenders geprägt ist wie im Falle des Stellens allgemeiner Ge-

schäftsbedingungen. Der Verbraucherschutz nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst

daher Fälle, in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt einer

Vertragsbestimmung mit der Vorformulierung typischerweise von einer einseitigen In-

teressenwahrnehmung geprägt ist. Das rechtfertigt, es in den Fällen des § 310

Abs. 2 Nr. 2 BGB bei den allgemeinen Beweisregeln zu belassen und die Beweislast

für das Vorliegen der zur Eröffnung der Inhaltskontrolle erforderlichen Tatbestands-

voraussetzung, abweichend von den für allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne

von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB geltenden Regeln und abweichend von § 310 Abs. 3

Nr. 1 BGB, dem sich hierauf berufenden Verbraucher aufzuerlegen.

22

Diesem Unterschied in der Typik der Fälle und der darauf beruhenden ab-

weichenden Interessenlage trägt auch die Richtlinie Rechnung, indem sie die Be-

weislastregel des Art. 3 Abs. 2 3. Unterabsatz auf Standardvertragsbedingungen be-

schränkt. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung lässt sich

aus der Beweisregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nicht herleiten,

dass in den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Unternehmer die Beweislast dafür

trage, dass der Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt einer

vorformulierten Vertragsklausel gehabt habe. Folgerichtig trifft Art. 3 Abs. 2 Unterab-

satz 3 der Richtlinie nach Wortlaut und systematischer Stellung eine Beweislastrege-

lung nur für Standardvertragsklauseln, nicht aber für sonstige vorformulierte Ver-

tragsklauseln (vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66, Wolf/Horn/Lindacher, aaO,

Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Damit geht auch sie von einer unterschiedlichen Gewich-

tung des typischerweise bestehenden Zusammenhangs zwischen der Vorformulie-

rung von Vertragsbestimmungen und der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme

auf den Vertragsinhalt durch den Verbraucher bei Standard- und Individualverträgen

aus. Aus dieser Beschränkung auf Standardklauseln und dem Fehlen entsprechen-

der Vorgaben für sonstige vorformulierte Vertragsbestimmungen folgt weiter, dass

die für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast maßgebliche Interessenbewer-

tung dem nationalen Recht überlassen ist. Dieses kann ein höheres Schutzniveau

vorsehen (Art. 8 der Richtlinie), ein solches wird von der Richtlinie vor dem Hinter-

grund insbesondere der unterschiedlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaften je-

doch bewusst nicht vorgegeben (zum Kompromisscharakter der Richtlinie im Ver-

hältnis von deutschem und französischem Recht vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB

Rdn. 61). Daher kann aus der Richtlinie auch nicht hergeleitet werden, dass der Ge-

setzgeber gehalten gewesen sei, bei der Umsetzung der Richtlinie in beweisrechtli-

cher Hinsicht für vorformulierte Vertragsklauseln in einzelnen Verbraucherverträgen

ein gleich hohes Schutzniveau vorzusehen, wie es die Richtlinie für vorformulierte

Standardvertragsklauseln vorgibt. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, für ein-

zelne Verbraucherverträge eine den Vorgaben des Art. 3 der Richtlinie für Standard-

vertragsklauseln entsprechende Beweislastregel vorzusehen, sondern konnte die

Vorgabe der Richtlinie zu solchen Klauseln dadurch umsetzen, dass er diese - wie in

§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geschehen - als durch den Verbraucher zu beweisende Tat-

bestandsvoraussetzungen der Inhaltskontrolle von Individualverträgen ausbildete.

23

cc) Da der Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er aufgrund der Vorfor-

mulierung der umstrittenen Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte,

kam es entgegen der Auffassung der Revision zur Entscheidung des Rechtsstreits

nicht auf die Vernehmung der von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugin

an.

24

Die Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück-

zuweisen.

Melullis

Scharen

Mühlens

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 C 1931/05 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 S 306/05 -