BGH Urteil vom 15.04.2008 – X ZR 126/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 15. April 2008 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbraucher- vertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulie- rung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
BGH, Urt. v. 15. April 2008 - X ZR 126/06 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen,
die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als "Befestigungsabonnement"
bezeichneten Vertrag, demzufolge die Klägerin in 48 Behandlungen Haarkreationen
in die Frisur des Beklagten einweben sollte, die der Beklagte von der Klägerin erwor-
ben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit ei-
ner Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verlängerung der Laufzeit auf
vier Jahre. Der hier maßgebliche Vertrag wurde nach Ablauf der Optionsfrist ge-
schlossen. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gekündigt
und wird von der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns abzüglich ersparter Auf-
wendungen in Höhe von 2.237,76 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
In der vorgedruckten Vereinbarung ist in der Rubrik "Umfang" die handschrift-
liche Angabe "4 Jahre" eingetragen mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz "Aus-
landsaufenthalt Verlängerung jederzeit möglich". Die Klägerin sieht in dieser Be-
stimmung eine Individualvereinbarung. Der Beklagte hält die Laufzeitvereinbarung
wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB für unwirksam.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Kla-
geforderung nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs-
gericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Klägerin entgegengetreten ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag
rechtlich zutreffend als Werkvertrag qualifiziert und die Anspruchsgrundlage der - der
Höhe nach unstreitigen - Klageforderung in § 649 Satz 2 BGB gesehen. Davon geht
auch die Revision aus.
Dieser Vertrag ist zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklag-
ten als Verbraucher geschlossen worden, so dass es sich um einen Verbraucherver-
trag handelt, auf den § 310 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Insoweit hat das Beru-
fungsgericht festgestellt, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin vorformu-
liert worden sind. Es ist zutreffend und von Revision und Revisionserwiderung unbe-
anstandet davon ausgegangen, dass Art und Umfang der handschriftlichen Einfü-
gungen in den Vertragsvordruck ihrer rechtlichen Einordnung als vorformulierte Ver-
tragsklauseln nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 141, 108 unter II 1 a zu § 24 a
AGBG).
II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Vorausset-
zungen für eine Inhaltskontrolle der umstrittenen, die Laufzeit des zwischen den Par-
teien geschlossenen Werkvertrages betreffenden Vertragsklausel lägen nicht vor.
Deshalb sei diese wirksam und der Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Werklohn
abzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen.
Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die
Voraussetzungen der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB lägen nicht vor,
weil der Beklagte den Nachweis, dass die umstrittene Vertragsklausel für eine Viel-
zahl von Fällen bestimmt gewesen sei, nicht geführt habe, so dass die dort geregelte
Fiktion des Stellens und die daran anschließende Beweislastumkehr für das Aushan-
deln solcher Regelungen keine Anwendung finde. Der Beklagte habe bezüglich der
Frage, ob die umstrittene Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung sei, nur Ver-
mutungen allgemeiner Art aufgestellt. Dem Berufungsgericht sei aus verschiedenen
bei ihm anhängigen Verfahren und aus in diesen vorgelegten Urteilen bekannt, dass
die Klägerin ihren Kunden sehr unterschiedliche Vertragslaufzeiten, beginnend mit
einigen Monaten bis zu mehreren Jahren, anbiete und auch die Anzahl der Einweb-
aktionen variiere. Deshalb stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei
der vorliegenden Vertragsgestaltung um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte
Vertragsbestimmung handle, auf die § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finde.
Zur Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat das Beru-
fungsgericht ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei neben der Vorformulierung Vor-
aussetzung der Inhaltskontrolle, dass der Verbraucher auf Grund der Vorformulie-
rung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsklausel nehmen konnte. Diese Vor-
aussetzung sei neben der Vorformulierung ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal,
für dessen Vorliegen der Verbraucher die Beweislast trage. Diesen Beweis habe der
Beklagte nicht erbracht, für das Vorliegen dieser Voraussetzung sprächen auch kei-
ne Indizien. Das Beharren der Klägerin, der Beklagte möge die im vorausgegange-
nen Vertrag vereinbarte Option ausüben, stelle kein Indiz dar. Der Inhalt der Laufzeit-
regelung sei weder komplex noch umfangreich, zwischen den Parteien bestehe auch
kein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Gefälle. Aus den Einlassun-
gen des Beklagten bei seiner Parteivernehmung vor der Kammer ergebe sich viel-
mehr, dass dem Beklagten bei Eingehung der Vereinbarung durchaus bewusst ge-
wesen sei, dass er eine langfristige Bindung eingehe und diese aus persönlichen und
wirtschaftlichen Gründen eventuell nicht ohne Weiteres werde erfüllen können. Wäh-
rend der Beklagte aufgrund eines etwaigen Auslandsaufenthalts für seinen Arbeitge-
ber, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings schon wieder weniger
wahrscheinlich gewesen sei, mit der Mitarbeiterin der Klägerin über ein mögliches
"Anhängen dieser Zeit" an die Vertragslaufzeit verhandelt habe, was auch - hand-
schriftlich - Eingang in den Vertragstext gefunden habe, habe er nach seinen eige-
nen Angaben nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine kürzere
Vertragsdauer als vier Jahre zu erreichen, um seiner momentanen Situation Rech-
nung zu tragen. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis der fehlenden
Möglichkeit der Einflussnahme im Hinblick auf die vorformulierte Vertragslaufzeit,
nachdem sich die Klägerin in einem ähnlichen Punkt verhandlungsbereit gezeigt ha-
be, nicht geführt. Mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2
BGB komme eine Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel nicht in Betracht, so dass
diese wirksam sei.
2. Die Revision stellt zwar nicht in Abrede, dass die umstrittene Laufzeitrege-
lung vorformuliert wurde, sie zieht jedoch in Zweifel, ob die Laufzeitregelung nur für
eine einmalige Verwendung gedacht gewesen sei und das Berufungsgericht den Be-
klagten insoweit als beweisbelastet und den Beweis als nicht geführt habe ansehen
dürfen.
Die Revision macht darüber hinaus insbesondere geltend, der Gesetzgeber
habe die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem er die Inhaltskontrolle für einen ein-
zelnen Verbrauchervertrag vorformulierter Vertragsklauseln durch § 310 Abs. 3 Nr. 2
BGB von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass der Verbraucher infolge
der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen konnte. Die-
ser Fehler sei durch richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren. Die Richtlinie ma-
che grundsätzlich keinen Unterschied zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Verbraucherverträgen. Bei Umsetzung der Richtlinie sei aus Art. 3 der Begriff der
"Einflussnahme" übernommen worden, wobei der Gesetzgeber übersehen habe,
dass die Richtlinie den Begriff der Einflussnahme auch für allgemeine Geschäftsbe-
dingungen verwende, während im nationalen Recht insoweit der Begriff des "Aus-
handelns" verwendet werde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Begriff des Aushandelns
in § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse daher richtlinienkonform dahin interpretiert wer-
den, dass dem Verbraucher die Möglichkeit versperrt war, auf den Inhalt der Ver-
tragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und dem 12. Erwä-
gungsgrund der Richtlinie sei nicht die fehlende Einflussmöglichkeit, sondern das
fehlende Aushandeln der Vertragsklauseln das entscheidende Merkmal für die An-
knüpfung der Inhaltskontrolle. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie trage der Ge-
werbetreibende die Beweislast dafür, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt
worden sei. Schließlich ergebe sich aus den Worten "immer dann" in Art. 3 Abs. 2
Satz 1 der Richtlinie zwar eine gesetzliche Vermutung, jedoch keine abschließende
Definition. Deshalb habe der Gesetzgeber das Merkmal der fehlenden Einflussnah-
me nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als Ausnahmeregelung formulieren müs-
sen mit der Folge, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der
Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der
Verbraucher infolge der Vorformulierung der Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss
nehmen konnte.
3. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.
a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die hier
streitige Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3
Nr. 1 BGB, sondern als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des § 310 Abs.
3 Nr. 2 BGB eingeordnet hat. Allerdings kennt die Richtlinie den Begriff der allgemei-
nen Geschäftsbedingung nicht, sondern eröffnet allgemein die Inhaltskontrolle vor-
formulierter Vertragsklauseln. Sie unterscheidet jedoch in Art. 3 zwischen sonstigen
vorformulierten Vertragsklauseln und sog. Standardvertragsklauseln, unter denen sie
vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verbraucher-
verträgen versteht. Dem entspricht die Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen
im nationalen Recht, die § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unter Beschränkung auf Verbrau-
cherverträge und unter Verzicht auf die Voraussetzung des Stellens im Sinne von §
305 Abs. 1 BGB (BGHZ 141, 108, 113) aufgreift.
Eine solche Bestimmung zur Geltung in einer Vielzahl von Verträgen hat das
Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen,
dass im Falle des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der Verbraucher die Beweislast dafür trägt,
dass die fraglichen Klauseln für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden sind,
und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die vorformu-
lierten Vertragsklauseln im einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert
wurden (Staudinger/Schlosser, BGB, Bearb. 2006, § 310 BGB Rdn. 60; Basedow,
MünchKomm./BGB, 5. Aufl., § 310 BGB Rdn. 49, 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-
Rdn. 12.; Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 8).
Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen die Würdigung der um-
strittenen Klausel als für einen einzelnen Verbrauchervertrag und nicht für eine Viel-
zahl von Verträgen bestimmte Vertragsbedingung beruht, erhebt die Revision weder
Sach- noch Verfahrensrügen. Bereits der Umstand, dass die vorformulierte Vertrags-
klausel neben der Laufzeit und den in dieser Zeit vorzunehmenden Behandlungen
auch noch eine Bestimmung enthält, dass die Vertragslaufzeit um die Dauer eines
Auslandsaufenthalts verlängert werden kann, zeigt - wie das Berufungsgericht in an-
derem Zusammenhang ausgeführt hat - dass mit den umstrittenen Regelungen auf
die individuellen Verhältnisse des Beklagten Rücksicht genommen wurde und es sich
im konkreten Fall nicht um eine für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformu-
lierte Vertragsbestimmung, sondern um eine für den konkreten Vertrag der Parteien
bestimmte Regelung handelt, so dass sich die Anwendung der Vorschriften über die
Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern nach § 310
Abs. 3 Nr. 2 BGB richtet.
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass bei ei-
ner solchen Klausel der Verbraucher nicht nur die Beweislast dafür trägt, dass es
sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, sondern
dass er auch nachweisen muss, dass er aufgrund der Vorformulierung auf ihren In-
halt keinen Einfluss nehmen konnte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vor-
schrift, der diese mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme zu einer der Vorausset-
zungen für die Inhaltskontrolle erhebt. Allerdings ist diese Frage in Lehre und Recht-
sprechung umstritten.
aa) Nach einer Auffassung ist aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie,
wonach der Unternehmer beweisen muss, dass eine Standardvertragsklausel im ein-
zelnen ausgehandelt worden ist, herzuleiten, dass nicht der Verbraucher, sondern
der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Verbraucher trotz der Vorfor-
mulierung auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (v. Westphalen, BB
1996, 2101, 2103; Bunte, DB 1996, 1389, 1392; Schulte-Nölke in Nomos Kommentar
BGB, 5. Aufl., § 310 Rdn. 8). Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt eine weiter vertrete-
ne Meinung, die die Rechtfertigung der Vorschriften über Verbraucherverträge darin
sieht, dass die Verantwortung für den Vertragsinhalt dem Unternehmer zugewiesen
wird, der die Bestimmungen des Vertrages vorformuliert hat (Wackerbarth, AcP
Bd. 200, 45, 75). Art. 3 der Richtlinie stelle als entscheidendes Kriterium auf das Aus-
handeln der Vertragsbedingungen ab, an dem es fehle, wenn der Verbraucher mit
einem vorformulierten Text konfrontiert werde. Damit sei die Vorformulierung die zu-
treffende Anknüpfung für die fehlende Aushandlung im Einzelnen. Dieses Merkmal
dürfe bei der Auslegung nicht durch weitere Voraussetzungen derart eingeschränkt
werden, dass Fälle aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausfallen, in
denen es typischerweise an einem Aushandeln gefehlt habe. Gerade das geschähe,
würde man zusätzlich zur Vorformulierung die fehlende individuelle Einflussmöglich-
keit und die Kausalität der Vorformulierung verlangen. Die fehlende Einflussnahme-
möglichkeit werde von der Richtlinie lediglich als Regelbeispiel angeführt (Wacker-
barth, aaO, 87).
Überwiegend wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass - dem Wort-
laut der Vorschrift entsprechend - der Verbraucher nach allgemeinen Grundsätzen
die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzli-
chen Tatbestandes trägt (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17; Basedow,
mann in Anwaltskommentar BGB, § 310 BGB Rdn. 32; Becker in Bamberger/Roth,
Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 89; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 24 a
AGBG Rdn. 37; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, A 5, Art. 3
der Richtlinie Rdn. 36; Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2193; Eckert, ZIP 1996, 1238,
1240; Imping, WiB 1997, 337, 340; Schwerdtfeger, DStR 1997, 499, 501; OLG Bran-
denburg NJ 2005, 273, 274). Das Merkmal der Einflussnahmemöglichkeit soll zwar
gleichbedeutend (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17) oder weitgehend
gleichbedeutend (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG) mit dem Aushandeln im
Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein (a.A. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310
BGB Rdn. 85); die von dieser Vorschrift abweichende Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast rechtfertige sich jedoch daraus, dass die genannten Voraussetzun-
gen der Eröffnung der Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln für einen ein-
zelnen Verbrauchervertrag Tatbestandsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2
BGB seien, denen nicht - wie im Falle des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB - die Funktion
einer Ausnahmeregelung zukomme (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB
Rdn. 84). Das Gleiche gilt, soweit in dem Merkmal, dass der Verbraucher infolge der
Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingung nehmen konn-
te, ein Wiederaufleben des "Stellens" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305
Abs. 1 BGB gesehen wird; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung
trägt auch nach diesem Ansatz der Verbraucher (Staudinger/Schlosser, aaO, § 310
BGB Rdn. 64, 66).
bb) Der Senat schließt sich den zuletzt genannten Auffassungen an. Bei Ver-
tragsklauseln, die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, steht es allein im Ein-
klang mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift, Darlegungs- und Beweislast nicht dem
Unternehmer, sondern dem Verbraucher dafür aufzuerlegen, dass die Vertragsklau-
seln vorformuliert worden sind und dass er infolge der Vorformulierung keinen Ein-
fluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der
Gesetzgeber bei der Erstreckung der Inhaltskontrolle auf Individualverträge, die vor-
formulierte Vertragsklauseln enthalten (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), den Umstand, dass
der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsklauseln kei-
nen Einfluss nehmen konnte, als Tatbestandsvoraussetzung der Eröffnung der In-
haltskontrolle ausgebildet. Für solche Umstände trägt nach den allgemeinen
Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich zu seinen Gunsten
auf ihr Vorliegen beruft.
Besondere Gründe, die es gebieten würden, Darlegungs- und Beweislast hier
abweichend von den allgemeinen Beweisregeln zu verteilen, sind nicht ersichtlich. Al-
lerdings ist, wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, § 310
Abs. 3 BGB als nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG richtli-
nienkonform auszulegen (vgl. nur Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 22). Dabei sind
das Gemeinschaftsrecht und die in ihm verwendeten Begriffe nicht nach Maßgabe
des nationalen Rechts zu verstehen, sondern in ihrem durch das Gemeinschaftsrecht
geprägten Sinngehalt zu erfassen (vgl. nur Kollmann, aaO, § 310 BGB Rdn. 30). Das
verbietet einen einfachen Rückgriff auf den rechtlichen Sprachgebrauch des nationa-
len Rechts, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung einer Richtlinie deren Sprach-
gebrauch übernimmt oder im nationalen Recht verwendete Begriffe benutzt. Eine an
diesen Grundsätzen orientierte Auslegung führt indessen zu keinem anderen Ver-
ständnis, wie der Senat angesichts der klaren und deutlichen Regelung der Richtlinie
selbst feststellen kann; einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften bedarf es insoweit nicht.
Mit der Unterscheidung zwischen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne
von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und (sonstigen) für den einzelnen Vertrag vorformulier-
ten Vertragsbedingungen knüpft die Regelung in § 310 Abs. 3 BGB an die Vorgaben
der Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. April
1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen an. Wie § 310 Abs. 3
BGB unterscheidet auch die Richtlinie in Art. 3 zwischen für eine Vielzahl von Verträ-
gen bestimmten Klauseln, von der Richtlinie als Standardvertragsklauseln bezeich-
net, und sonstigen Klauseln. Auf dieser Grundlage ist der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB
verwendete Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen richtlinienkonform als
"vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen" zu
lesen (vgl. BGHZ 141, 108, 113; Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 55;
Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG Rdn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 BGB
Rdn. 13). Solche Klauseln sind ihrer Typik nach - insbesondere, wenn sie bei Verein-
barungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Tragen kommen - das Er-
gebnis der Durchsetzung der größeren wirtschaftlichen Stärke, das den Verbraucher
als den wirtschaftlich Schwächeren in größerem Maße schutzwürdig erscheinen
lässt. Dies bietet bereits im nationalen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Anlass und Rechtfertigung dafür, solche Klauseln trotz des das Zivilrecht beherr-
schenden Prinzips der Privatautonomie einer an der Schutzwürdigkeit und Schutzbe-
dürftigkeit der schwächeren Seite orientierten Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Hier
schafft das aktuelle Recht durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB in Übereinstimmung mit
Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers insoweit eine
weitere Erleichterung, als bei Verbraucherverträgen, bei denen dieses Ungleichge-
wicht regelmäßig in besonderem Maße Ausdruck findet, vorformulierte Klauseln für
eine Vielzahl von Verbraucherverträgen als vom Unternehmer gestellt gelten mit der
Folge, dass sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, sofern die-
ser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wor-
den sind, wobei auch eine Einführung von Dritter Seite regelmäßig nicht aus der Kon-
trolle herausführt. Diese Verteilung der Beweislast entspricht nicht nur dem unter-
schiedlichen Schutzbedürfnis der Beteiligten; sie kann auch an die Lebenserfahrung
anknüpfen. Nach dieser ist es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmern und
Verbrauchern in der Regel nicht der Letztere, der vorformulierte Vertragsbedingun-
gen in den Vertrag einführen kann. Von daher erscheint es folgerichtig, dem
Verbraucher allein die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass es sich
um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen
handelt, während der Unternehmer entweder darlegen und beweisen muss, dass es
sich bei den Klauseln um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen handelt, oder
aber diese Bedingungen gegen die Lebenserfahrung durch den Verbraucher einge-
führt worden sind. Gelingt dem Unternehmer dieser Nachweis nicht, geht das natio-
nale Recht im Einklang mit der Richtlinie von einer Schutzbedürftigkeit des Verbrau-
chers aus und eröffnet die Inhaltskontrolle, ohne dass es insoweit einer weiteren
Voraussetzung bedarf.
Auf die Einbeziehung von lediglich für einen konkreten Vertrag bestimmten,
von einer Seite vorformulierten Vertragsbestimmungen lassen sich diese Gedanken
nicht ohne weiteres übertragen. Vorformulierte Vertragsklauseln, die zur Verwendung
in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), wei-
sen die Typik vom Verwender gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 305
Abs. 1 BGB) nicht auf. Von den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unterscheiden
sich die Fälle des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Allgemeinen dadurch, dass bei der Vor-
formulierung von Vertragsbestimmungen für einen einzelnen Verbrauchervertrag
zum einen das für das Massengeschäft charakteristische Rationalisierungsinteresse
des Unternehmers (dazu Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 63) nicht vorliegt und zum
anderen bei ihnen die Indizwirkung gegen die Berücksichtigung der Vertragssituation,
der Interessen beider Vertragsparteien und das Aushandeln des Vertrages nicht oder
jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgeprägt ist wie beim Stellen allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen durch den Verwender und wie im Falle der Verwendung vorfor-
mulierter Standardverträge (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Die
den erweiterten Möglichkeiten einer Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB
zugrunde liegenden Erwägungen können daher nicht ohne weiteres auf die Voraus-
setzungen der erweiterten Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB übertragen
werden. Hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ver-
tragsinhalt durch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien und deshalb
durch ein Aufzwingen von Vertragsbedingungen mit einseitiger Berücksichtigung der
Interessen des Verwenders geprägt ist wie im Falle des Stellens allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen. Der Verbraucherschutz nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst
daher Fälle, in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt einer
Vertragsbestimmung mit der Vorformulierung typischerweise von einer einseitigen In-
teressenwahrnehmung geprägt ist. Das rechtfertigt, es in den Fällen des § 310
Abs. 2 Nr. 2 BGB bei den allgemeinen Beweisregeln zu belassen und die Beweislast
für das Vorliegen der zur Eröffnung der Inhaltskontrolle erforderlichen Tatbestands-
voraussetzung, abweichend von den für allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne
von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB geltenden Regeln und abweichend von § 310 Abs. 3
Nr. 1 BGB, dem sich hierauf berufenden Verbraucher aufzuerlegen.
Diesem Unterschied in der Typik der Fälle und der darauf beruhenden ab-
weichenden Interessenlage trägt auch die Richtlinie Rechnung, indem sie die Be-
weislastregel des Art. 3 Abs. 2 3. Unterabsatz auf Standardvertragsbedingungen be-
schränkt. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung lässt sich
aus der Beweisregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nicht herleiten,
dass in den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Unternehmer die Beweislast dafür
trage, dass der Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt einer
vorformulierten Vertragsklausel gehabt habe. Folgerichtig trifft Art. 3 Abs. 2 Unterab-
satz 3 der Richtlinie nach Wortlaut und systematischer Stellung eine Beweislastrege-
lung nur für Standardvertragsklauseln, nicht aber für sonstige vorformulierte Ver-
tragsklauseln (vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66, Wolf/Horn/Lindacher, aaO,
Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Damit geht auch sie von einer unterschiedlichen Gewich-
tung des typischerweise bestehenden Zusammenhangs zwischen der Vorformulie-
rung von Vertragsbestimmungen und der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme
auf den Vertragsinhalt durch den Verbraucher bei Standard- und Individualverträgen
aus. Aus dieser Beschränkung auf Standardklauseln und dem Fehlen entsprechen-
der Vorgaben für sonstige vorformulierte Vertragsbestimmungen folgt weiter, dass
die für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast maßgebliche Interessenbewer-
tung dem nationalen Recht überlassen ist. Dieses kann ein höheres Schutzniveau
vorsehen (Art. 8 der Richtlinie), ein solches wird von der Richtlinie vor dem Hinter-
grund insbesondere der unterschiedlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaften je-
doch bewusst nicht vorgegeben (zum Kompromisscharakter der Richtlinie im Ver-
hältnis von deutschem und französischem Recht vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB
Rdn. 61). Daher kann aus der Richtlinie auch nicht hergeleitet werden, dass der Ge-
setzgeber gehalten gewesen sei, bei der Umsetzung der Richtlinie in beweisrechtli-
cher Hinsicht für vorformulierte Vertragsklauseln in einzelnen Verbraucherverträgen
ein gleich hohes Schutzniveau vorzusehen, wie es die Richtlinie für vorformulierte
Standardvertragsklauseln vorgibt. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, für ein-
zelne Verbraucherverträge eine den Vorgaben des Art. 3 der Richtlinie für Standard-
vertragsklauseln entsprechende Beweislastregel vorzusehen, sondern konnte die
Vorgabe der Richtlinie zu solchen Klauseln dadurch umsetzen, dass er diese - wie in
§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geschehen - als durch den Verbraucher zu beweisende Tat-
bestandsvoraussetzungen der Inhaltskontrolle von Individualverträgen ausbildete.
cc) Da der Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er aufgrund der Vorfor-
mulierung der umstrittenen Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte,
kam es entgegen der Auffassung der Revision zur Entscheidung des Rechtsstreits
nicht auf die Vernehmung der von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugin
an.
Die Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück-
zuweisen.
Melullis
Scharen
Mühlens
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 C 1931/05 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 S 306/05 -