Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.04.2008 – X ZR 81/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. April 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterin Mühlens

und die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:

Dem Patentanwalt Dipl.-Phys. V. wird Akteneinsicht in die Akten

des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 81/03 gewährt, ausgenommen

das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13. No-

vember 2007.

Gründe

1

Von der Akteneinsicht ist - dem Begehren beider Parteien entsprechend - das

Protokoll der mündlichen Verhandlung auszunehmen, weil Gegenstand des Proto-

kolls ein Vergleich ist, der vertraulichen Inhalt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 11.6.1971

- X ZA 1/71, GRUR 1972, 195).

2

Im Übrigen ist dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen. Nach der Regelung

in § 99 Abs. 3, § 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfah-

rens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines be-

rechtigten Interesses abhängig. Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Pa-

tentnichtigkeitsverfahrens auch nicht, dass der von dem Akteneinsicht begehrenden

Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000

- X ZR 4/00, GRUR 2001, 143). Ein schutzwürdiges Interesse, das der Akteneinsicht

entgegenstehen könnte, haben die Parteien nur für das Protokoll der mündlichen

Verhandlung geltend gemacht. Ein solches Interesse ist nicht zu erkennen, soweit

die Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch darüber hinaus widersprochen hat.

Melullis

Scharen

Mühlens

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.02.2003 - 2 Ni 9/02 (EU) -