BGH Beschluss vom 15.04.2008 – X ZR 81/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterin Mühlens
und die Richter Asendorf und Gröning
beschlossen:
Dem Patentanwalt Dipl.-Phys. V. wird Akteneinsicht in die Akten
des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 81/03 gewährt, ausgenommen
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13. No-
vember 2007.
Gründe
Von der Akteneinsicht ist - dem Begehren beider Parteien entsprechend - das
Protokoll der mündlichen Verhandlung auszunehmen, weil Gegenstand des Proto-
kolls ein Vergleich ist, der vertraulichen Inhalt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 11.6.1971
- X ZA 1/71, GRUR 1972, 195).
Im Übrigen ist dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen. Nach der Regelung
in § 99 Abs. 3, § 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfah-
rens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines be-
rechtigten Interesses abhängig. Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Pa-
tentnichtigkeitsverfahrens auch nicht, dass der von dem Akteneinsicht begehrenden
Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000
- X ZR 4/00, GRUR 2001, 143). Ein schutzwürdiges Interesse, das der Akteneinsicht
entgegenstehen könnte, haben die Parteien nur für das Protokoll der mündlichen
Verhandlung geltend gemacht. Ein solches Interesse ist nicht zu erkennen, soweit
die Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch darüber hinaus widersprochen hat.
Melullis
Scharen
Mühlens
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.02.2003 - 2 Ni 9/02 (EU) -