BGH Beschluss vom 15.04.2008 – XI ZR 76/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
am 15. April 2008
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 2006
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht ge-
gen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen
nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts
zum Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten
wegen eines Wissensvorsprungs in Bezug auf eine
angeblich sittenwidrige Übervorteilung der Erwerber.
Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das
Berufungsgericht sein Urteil zusätzlich auf ein Aufklä-
rungsverschulden der Beklagten im Zusammenhang
mit einer arglistigen Täuschung der Erwerber über die
ihnen mitgeteilten Mietpoolausschüttungen gestützt,
und die Beschwerde gegen diese tatrichterliche Wür-
digung des Berufungsgerichts zulassungsrelevante
Fehler nicht vorgebracht hat. Ihre in diesem Zusam-
menhang erhobenen Rügen nach Art. 103 GG und
Art. 3 GG hat der Senat geprüft aber nicht für durch-
greifend erachtet. Dies gilt auch, soweit das Beru-
fungsgericht zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2
ZPO erwogen und einen entsprechenden Hinweis er-
teilt hatte. Hieran hat das Berufungsgericht in der Fol-
ge nicht festgehalten, hat die Beklagte vielmehr mit
Verfügung vom 12. Oktober 2006 u.a. ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Kläger zu
einer arglistigen Täuschung über die Ausschüttung
aus dem Mietpool, wie sie im Besuchsbericht angege-
ben ist, bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein
könnte, und hat ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vor-
trag gegeben. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 86.378,84 €.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2004 - 4 O 500/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 U 121/04 -