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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – XI ZR 76/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Ellenberger und Maihold

am 15. April 2008

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 2006

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht ge-

gen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen

nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts

zum Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten

wegen eines Wissensvorsprungs in Bezug auf eine

angeblich sittenwidrige Übervorteilung der Erwerber.

Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das

Berufungsgericht sein Urteil zusätzlich auf ein Aufklä-

rungsverschulden der Beklagten im Zusammenhang

mit einer arglistigen Täuschung der Erwerber über die

ihnen mitgeteilten Mietpoolausschüttungen gestützt,

und die Beschwerde gegen diese tatrichterliche Wür-

digung des Berufungsgerichts zulassungsrelevante

Fehler nicht vorgebracht hat. Ihre in diesem Zusam-

menhang erhobenen Rügen nach Art. 103 GG und

Art. 3 GG hat der Senat geprüft aber nicht für durch-

greifend erachtet. Dies gilt auch, soweit das Beru-

fungsgericht zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2

ZPO erwogen und einen entsprechenden Hinweis er-

teilt hatte. Hieran hat das Berufungsgericht in der Fol-

ge nicht festgehalten, hat die Beklagte vielmehr mit

Verfügung vom 12. Oktober 2006 u.a. ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Kläger zu

einer arglistigen Täuschung über die Ausschüttung

aus dem Mietpool, wie sie im Besuchsbericht angege-

ben ist, bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein

könnte, und hat ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vor-

trag gegeben. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 86.378,84 €.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Maihold

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2004 - 4 O 500/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 U 121/04 -