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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 1 StR 83/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2008
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (1. und 3.) Veröffentlichung: ja ____________________________
Zur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen, die dem Täter im Rahmen der Dienstaufsicht durch staatsanwaltschaftliche Be- richte zur Kenntnis gelangt sind.
BGH, Beschl. vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 - LG Stuttgart
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 27. September 2007 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-
lungnahme vom 13. März 2008 bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen Verletzung des
Dienstgeheimnisses in zwei Fällen (§§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB) Frei-
heitsstrafen von zehn und acht Monaten verhängt, hieraus eine einjährige Ge-
samtfreiheitsstrafe gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte war bis zu ihrem Rücktritt am 22. Juli 2004 baden-
württembergische Justizministerin. Nach den Feststellungen erfuhr sie in dieser
Funktion durch einen von einem Mitarbeiter ihres Ministeriums "außerhalb der
Akten" verfassten Vermerk, dass in einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart
wegen krimineller Aktivitäten bei der Firmengruppe "FlowTex" geführten Ermitt-
lungsverfahren relevante Unterlagen sichergestellt worden waren. Diese erhär-
teten den Verdacht, dass Dr. D. , der damalige baden-württembergische Wirt-
schaftsminister und wie die Angeklagte Mitglied der Freien Demokratischen
Partei (F.D.P.), vor dem im selben Zusammenhang vom 13. Landtag Baden-
Württembergs gebildeten Untersuchungsausschuss wahrheitswidrig ausgesagt
hatte. In einem Telefonat am 17. Juni 2004 unterrichtete die Angeklagte ihn ü-
ber die angefallenen Ermittlungsergebnisse. Am 6. Juli 2004 informierte sie Dr.
D. ebenfalls telefonisch über durch weitere Ermittlungen gewonnene Er-
kenntnisse, die ihr am Vortag von der Staatsanwaltschaft Stuttgart berichtet
worden waren.
2. Die Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die Aussage der die Taten bestreitenden Angeklagten
sorgfältig geprüft und mit den Angaben der Belastungszeugen abgewogen. Ins-
besondere konnte es die Aussage des Zeugen Dr. D. für zuverlässig hal-
ten, er habe die die Straftaten begründenden Informationen in Telefonanrufen
der Angeklagten erfahren. Insoweit konnte sich das Landgericht auch auf objek-
tive Umstände stützen, wie die Verbindungsdaten zu diesen Telefonaten, die in
signifikantem zeitlichen Zusammenhang mit den sonstigen gesicherten Er-
kenntnissen standen, sowie einen sichergestellten, kurze Zeit nach dem zwei-
ten Telefonat über dessen Inhalt durch den genannten Zeugen gefertigten Ver-
merk.
3. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Das gilt sowohl für die
Strafhöhe als auch für eine beanstandete Strafzumessungserwägung.
a) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe nicht die Möglichkeit
geprüft, Geldstrafen auszusprechen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf.
Zu Recht hat das Landgericht als maßgeblichen und damit bestimmen-
den Strafschärfungsgrund (§ 267 Abs. 3 StPO) gewertet, dass die Angeklagte
(auch) Geheimnisse offenbart hat, die ihr durch einen staatsanwaltschaftlichen
Bericht bekannt geworden waren. Die durch Verwaltungsanordnung vorge-
schriebene Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft dient der Ausübung der ge-
setzlich normierten Aufsichts- und Leitungsbefugnis (§ 147 GVG) durch die
Vorgesetzten des ermittelnden Staatsanwalts, insbesondere des General-
staatsanwalts und des Justizministers. Ermittlungserkenntnisse, die zugleich
Dienstgeheimnisse sind, über die berichtet wird, dürfen nicht unbefugt offenbart
werden und das Ermittlungsverfahren gefährden. Die Staatsanwaltschaft muss
sich deshalb darauf verlassen können, dass die unterrichteten Stellen ihrer Ver-
schwiegenheitspflicht gewissenhaft nachkommen.
Der Schutz dieses besonders wichtigen öffentlichen Interesses erfordert
bei derartigen Fallgestaltungen grundsätzlich die Verhängung einer Freiheits-
strafe. Hier kommt hinzu, dass es sich bei der Angeklagten um die an der Spit-
ze der Landesjustizverwaltung stehende Ministerin handelte. Sie hat die Mög-
lichkeiten, die ihr die in § 147 Nr. 2 GVG vorgesehene Dienstaufsicht zubilligt
(vgl. Boll in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 147 GVG Rdn. 2), nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts missbraucht. Deshalb kam
allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Auch die Höhe der Frei-
heitsstrafe, die sich zudem im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens
bewegt, ist bei diesen Tatumständen nicht zu beanstanden.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, wie der Fall zu sanktionieren
wäre, dass Mitteilungen in Berichten über noch geplante Ermittlungsmaßnah-
men i.S.d. § 33 Abs. 4 StPO - wie eine bevorstehende Durchsuchung - Dritten
unbefugt mitgeteilt werden mit der Folge, dass der Zweck der Maßnahme ge-
fährdet oder deren Erfolg gar vereitelt wird. In einem solchen Fall dürfte eine
Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens freilich nur dann noch an-
gemessen sein, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen (zur kriminalpoli-
tischen Bedeutung vgl. Graf in Münch-Komm, StGB § 353b Rdn. 5).
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe
nicht strafmildernd berücksichtigt, dass "der öffentliche Druck durch permanente
Medienbegleitung extrem war". Denn wer - wie die Angeklagte, noch dazu an
exponierter Stelle - in Ausübung seines Amtes Verfehlungen der vorliegenden
Art begeht, muss mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner
Amtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rech-
nen (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157).
Nack Boetticher Elf
Graf Sander