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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 2 StR 105/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 30. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird
abgesehen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die im Ur-
teilstenor zutreffend aufgeführte Hehlerei, die rechtsfehlerfrei festgestellt, aber
in der rechtlichen Würdigung nicht erwähnt ist, bei der Strafzumessung nicht
berücksichtigt hat.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt