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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 2 StR 105/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 105/08

BESCHLUSS

vom

16. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 30. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird

abgesehen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die im Ur-

teilstenor zutreffend aufgeführte Hehlerei, die rechtsfehlerfrei festgestellt, aber

in der rechtlichen Würdigung nicht erwähnt ist, bei der Strafzumessung nicht

berücksichtigt hat.

Rissing-van Saan

Fischer

Roggenbuck

Cierniak

Schmitt