BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 2 StR 94/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 31. August 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dahinstehen kann, ob der Annahme einer heimtückischen Tötung
des Geschädigten K. entgegenstehen könnte, dass die Strafkam-
mer keine näheren Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit dieses Op-
fers getroffen hat. Dies berührt den Schuldspruch wegen der rechtsfeh-
lerfreien Annahme weiterer Mordmerkmale nicht; der Senat schließt
im Blick auf die tatrichterlichen Erwägungen des Weiteren aus, dass die
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf einem etwaigen
Rechtsfehler beruht.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt