Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 5 StR 100/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Der Senat kann im Blick auf die Gesamtargumentation des Landgerichts

ausschließen, dass die Beurteilung zur uneingeschränkten Steuerungsfähig-

keit des Angeklagten bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft ver-

werteten Eindruck von dessen Verhalten bei der Urteilsverkündung ein ande-

res Ergebnis erbracht hätte.

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