BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 5 StR 100/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 5. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat kann im Blick auf die Gesamtargumentation des Landgerichts
ausschließen, dass die Beurteilung zur uneingeschränkten Steuerungsfähig-
keit des Angeklagten bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft ver-
werteten Eindruck von dessen Verhalten bei der Urteilsverkündung ein ande-
res Ergebnis erbracht hätte.
Basdorf Raum Brause
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