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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 5 StR 589/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2007 nach
§ 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben
a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe, wobei jedoch die Fest-
stellungen zum äußeren Tatablauf aufrechterhalten
bleiben,
b) im Fall II. 6 Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgründe freige-
sprochen.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei
Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, sowie wegen sexuellen Miss-
brauchs von Jugendlichen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat
entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge den
aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gab sich der
Angeklagte in allen Fällen als Mitarbeiter einer Modeagentur aus und sprach
die geschädigten Mädchen darauf an, ob sie sich fotografieren lassen wollen.
Zumeist unter dem Vorwand, bessere Lichtverhältnisse zu benötigen, brach-
te der Angeklagte die Geschädigten zu einem ruhigen beziehungsweise ab-
gelegenen Ort und veranlasste sie dann, sich zu entkleiden. Dabei filmte er
sie zunächst und berührte sie anschließend mit unterschiedlichen Begrün-
dungen im Brust- und Genitalbereich. Wenn die Geschädigten ihm Einhalt
geboten, ließ er von ihnen ab, ohne Gewalt angewandt zu haben.
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1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176a Abs. 1
Nr. 1 StGB a. F. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine
Feststellungen zur inneren Tatseite, soweit sie das Alter des Tatopfers be-
trifft, getroffen. Zwar ist hinsichtlich des Alters des Kindes lediglich bedingter
Vorsatz erforderlich (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 176a Rdn. 4; § 176
Rdn. 30 m.N.). Dass der das Tatgeschehen bestreitende Angeklagte bei Be-
gehung der Tat im Juni 2000, vier Monate vor dem 14. Geburtstag des Mäd-
chens, mit der Möglichkeit rechnete, dass das Tatopfer noch nicht 14 Jahre
alt war, lässt sich aber weder der Schilderung des äußeren Sachverhalts
noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei entnehmen.
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Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein neuer Tatrichter die erforderlichen
Feststellungen wird treffen können.
Der aufgezeigte Darlegungsmangel nötigt insoweit zur Aufhebung des
Urteils, wobei jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äu-
ßeren Tatgeschehen aufrechterhalten werden können.
2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 6 wegen sexuellen Missbrauchs
einer Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält
der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Die Feststel-
lungen weisen nicht aus, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen „un-
ter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt“ vorgenommen hat.
a) Für das Merkmal „Zwangslage“ im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1
1. Alt. StGB ist eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des
Opfers kennzeichnend. Sie setzt Umstände von Gewicht voraus, denen die
spezifische Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugend-
lichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen
gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann (BGHSt 42, 399). Es müssen
also gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des
Jugendlichen Üblichen deutlich übersteigende Umstände vorliegen, die ge-
eignet sind, die Entscheidungsmöglichkeiten des Jugendlichen gerade über
sein sexuelles Verhalten einzuschränken (vgl. Fischer aaO § 182 Rdn. 5).
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Daran fehlt es hier. Die Geschädigte konnte, obwohl der Angeklagte
sie zu einem Waldstück gebracht hatte, situationsadäquat reagieren und die
sexuellen Übergriffe des Angeklagten beenden. Allein die Tatsache, dass die
Geschädigte sich hilflos fühlte, zunehmend Angst bekam und schließlich
weinte, begründet noch nicht den erforderlichen gravierenden Umstand.
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b) Auch die Alternative einer Vornahme sexueller Handlungen gegen
Entgelt ist nicht gegeben. Anders als in den Fällen II. 4, 5 und 7 hat der An-
geklagte der hier Geschädigten kein Geld angeboten.
c) Da weitere Feststellungen zum Bestehen einer Zwangslage, zum
Gewähren eines Entgelts oder zum Nachweis einer sonstigen Straftat nicht
zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen.
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3. Im Übrigen hat das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesan-
walt in seiner Antragsschrift bezeichneten Gründen keinen Erfolg (§ 349
Abs. 2 StPO).
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4. Die Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II. 1 und der Einzelstrafe im
Fall II. 6 in Höhe von acht Monaten Freiheitsstrafe führt zur Aufhebung des
Gesamtstrafausspruchs. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben,
sie sind von den Rechtsfehlern nicht unmittelbar berührt und auch ihrer nied-
rigen Höhe nach nicht ersichtlich beeinflusst.
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