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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 5 StR 616/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betrugs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Ur-
teil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Be-
schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorge-
nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststel-
lungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten be-
trifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e zu 2.
1
Der Revision des Angeklagten T. kann der Erfolg nicht versagt
werden. Wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die Senatsentschei-
dung BGHSt 51, 165, 177 zutreffend ausgeführt hat, begegnet die Annahme
eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB durchgreifenden Be-
denken. Allein der Umstand, dass bei Vertragsschluss das Leasinggut ver-
tragswidrig an Dritte weitervermietet werden sollte, begründet keine scha-
densgleiche Vermögensgefährdung. Ergänzend wird hierzu auf die Entschei-
dung des Senats im Parallelverfahren 5 StR 615/07 vom heutigen Tag ver-
wiesen.
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