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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 5 StR 616/07

5. Strafsenat

5 StR 616/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Ur-

teil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Be-

schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorge-

nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststel-

lungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten be-

trifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e zu 2.

1

Der Revision des Angeklagten T. kann der Erfolg nicht versagt

werden. Wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die Senatsentschei-

dung BGHSt 51, 165, 177 zutreffend ausgeführt hat, begegnet die Annahme

eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB durchgreifenden Be-

denken. Allein der Umstand, dass bei Vertragsschluss das Leasinggut ver-

tragswidrig an Dritte weitervermietet werden sollte, begründet keine scha-

densgleiche Vermögensgefährdung. Ergänzend wird hierzu auf die Entschei-

dung des Senats im Parallelverfahren 5 StR 615/07 vom heutigen Tag ver-

wiesen.

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