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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 5 StR 86/08

5. Strafsenat

5 StR 86/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 22. Oktober 2007 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Aus der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 25 Abs. 2 StGB gestri-

chen.

Basdorf Raum Brause

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