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BGH Beschluss vom 16.04.2008 – 5 StR 86/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 22. Oktober 2007 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Aus der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 25 Abs. 2 StGB gestri-
chen.
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