BGH Beschluss vom 16.04.2008 – IV ZR 205/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b Abs. 1 ZPO).
Ein Zulassungsgrund ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich zudem als richtig. Es fehlt insbesondere an der fristgerechten ärztlichen Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens. Nach den Umständen des Einzelfalls ist es seitens der Beklagten auch nicht treuwidrig, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen.
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Streitwert: bis 110.000 € (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG)
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 17.01.2007 - 5 O 140/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2007 - 10 U 39/07 -