BGH Beschluss vom 16.04.2008 – IV ZR 335/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 16. April 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-
schluss vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen
das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
16. Mai 2006 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen und
diese Entscheidung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Blick auf die aus-
führliche Beschwerdeerwiderung der Beklagten nicht zusätzlich begrün-
det. Soweit der Kläger mit seiner hiergegen gerichteten Anhörungsrüge
nunmehr beanstandet, bereits aus der abgekürzten Begründung der Zu-
rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergebe sich, dass der Se-
nat die in der Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge nicht ge-
prüft habe, ist dieser Schluss nicht zulässig. Vielmehr hat der Senat auch
die Gehörsrüge des Klägers geprüft, jedoch für nicht durchgreifend er-
achtet.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.06.2005 - 4 O 30/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2006 - 10 U 149/05 -