Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.04.2008 – IV ZR 335/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 16. April 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-

schluss vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen

das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

16. Mai 2006 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen und

diese Entscheidung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Blick auf die aus-

führliche Beschwerdeerwiderung der Beklagten nicht zusätzlich begrün-

det. Soweit der Kläger mit seiner hiergegen gerichteten Anhörungsrüge

nunmehr beanstandet, bereits aus der abgekürzten Begründung der Zu-

rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergebe sich, dass der Se-

nat die in der Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge nicht ge-

prüft habe, ist dieser Schluss nicht zulässig. Vielmehr hat der Senat auch

die Gehörsrüge des Klägers geprüft, jedoch für nicht durchgreifend er-

achtet.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 16.06.2005 - 4 O 30/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2006 - 10 U 149/05 -