Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.04.2008 – XII ZB 59/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. April 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4

In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung

über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbe-

schwerde auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verwor-

fen worden ist.

BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 59/07 - OLG Düsseldorf AG Langenfeld

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. April

2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-

deverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin in diesem Ver-

fahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Regelung der Benutzung der Ehewohnung

während des Getrenntlebens der Ehegatten

(§ 1361 b BGB, § 18 a

HausratsVO). Gegen die zugunsten der Antragstellerin ergangene Entschei-

dung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner Beschwerde

eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen,

weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache im Sinne von § 621

Abs. 1 Nr. 7 ZPO. In solchen Verfahren findet die Rechtsbeschwerde (§ 621 e

Abs. 2 ZPO) nicht statt. In diesen Sachen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht

nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

gegeben, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verwor-

fen hat (BGH Beschluss vom 14. November 1979 - IV ZB 110/79 - FamRZ

1980, 234 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1991 - XII ZB 55/91 - BGHR ZPO

§ 621 e Abs. 2 Satz 2 HausratVO 1 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 148/91 -

FamRZ 1992, 538).

4

Im Gegensatz zu der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht nach

der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz

vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) kein Anlass für die Annahme, das Gesetz

sehe nunmehr die Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen des § 621 e ZPO

für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde vor. Vielmehr ergibt sich aus der

gesetzlichen Regelung des § 621 e Abs. 2 ZPO, dass die Rechtsbeschwerde

generell nur in den dort genannten Fällen stattfindet, mithin nicht in Verfahren

betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Ge-

trenntlebens der Ehegatten (ebenso Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 621 e

Rdn. 85; MünchKomm-ZPO/Finger 3. Aufl. § 621 e Rdn. 70; Musielak/Borth

ZPO 5. Aufl. § 621 e Rdn. 27; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 621 e

Rdn. 23).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Ratingen, Entscheidung vom 29.01.2007 - 8 F 231/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.04.2007 - II-4 UF 53/07 -