BGH Beschluss vom 16.04.2008 – XII ZB 59/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4
In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbe-
schwerde auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verwor-
fen worden ist.
BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 59/07 - OLG Düsseldorf AG Langenfeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. April
2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin in diesem Ver-
fahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 6.000 €
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Regelung der Benutzung der Ehewohnung
während des Getrenntlebens der Ehegatten
(§ 1361 b BGB, § 18 a
HausratsVO). Gegen die zugunsten der Antragstellerin ergangene Entschei-
dung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner Beschwerde
eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen,
weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache im Sinne von § 621
Abs. 1 Nr. 7 ZPO. In solchen Verfahren findet die Rechtsbeschwerde (§ 621 e
Abs. 2 ZPO) nicht statt. In diesen Sachen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht
nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
gegeben, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verwor-
fen hat (BGH Beschluss vom 14. November 1979 - IV ZB 110/79 - FamRZ
1980, 234 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1991 - XII ZB 55/91 - BGHR ZPO
§ 621 e Abs. 2 Satz 2 HausratVO 1 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 148/91 -
FamRZ 1992, 538).
Im Gegensatz zu der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht nach
der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) kein Anlass für die Annahme, das Gesetz
sehe nunmehr die Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen des § 621 e ZPO
für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde vor. Vielmehr ergibt sich aus der
gesetzlichen Regelung des § 621 e Abs. 2 ZPO, dass die Rechtsbeschwerde
generell nur in den dort genannten Fällen stattfindet, mithin nicht in Verfahren
betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Ge-
trenntlebens der Ehegatten (ebenso Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 621 e
Rdn. 85; MünchKomm-ZPO/Finger 3. Aufl. § 621 e Rdn. 70; Musielak/Borth
ZPO 5. Aufl. § 621 e Rdn. 27; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 621 e
Rdn. 23).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Ratingen, Entscheidung vom 29.01.2007 - 8 F 231/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.04.2007 - II-4 UF 53/07 -