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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – 1 StR 172/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 172/08

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Z. , ihr für das Revisions-

verfahren Rechtsanwältin H. beizuordnen, ist gegen-

standslos.

Gründe:

1

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 21. August

2007 (Bl. 270/271 der Gerichtsakte) Rechtsanwältin H. als Beistand

bestellt. Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-

lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und

erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Hauptver-

handlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. vom

1. Dezember 1998] Beistand 3 m.w.N.).

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Sander