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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – 1 StR 172/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin Z. , ihr für das Revisions-
verfahren Rechtsanwältin H. beizuordnen, ist gegen-
standslos.
Gründe:
1
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 21. August
2007 (Bl. 270/271 der Gerichtsakte) Rechtsanwältin H. als Beistand
bestellt. Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-
lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und
erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Hauptver-
handlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. vom
1. Dezember 1998] Beistand 3 m.w.N.).
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Sander