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BGH Urteil vom 17.04.2008 – 3 StR 81/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 81/08

URTEIL

vom

17. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Itzehoe vom 2. November 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen

Körperverletzung freigesprochen, weil es aufgrund des Ergebnisses der Be-

weisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen ist, dass er den Geschädigten

bei einer Rangelei mit einem Messer im Bauchbereich verletzte. Hiergegen rich-

tet sich die mit einer Aufklärungs- und der Sachrüge begründete Revision der

Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-

tel hat keinen Erfolg.

2

Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, der Sachver-

ständigen sei in der Hauptverhandlung eine bestimmte Frage nicht gestellt wor-

den, dringt nicht durch. Auf eine derartige Beanstandung kann die Revision er-

folgreich nur gestützt werden, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass es

sich dem Tatrichter aufdrängen musste, die vermisste Frage an die Beweisper-

son zu stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.). Dies

ist hier nicht der Fall.

3

Die aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste

Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die von der Revision

angegriffene Beweiswürdigung weist aus den vom Generalbundesanwalt in sei-

ner Zuschrift dargelegten Gründen keinen sachlichrechtlichen Mangel auf. Das

Landgericht hat ohne Widersprüche oder Lücken nachvollziehbar begründet,

warum es trotz der den Angeklagten belastenden Umstände die Überzeugung

von seiner Täterschaft nicht gewinnen konnte. Dabei hat es beanstandungsfrei

vor allem darauf abgestellt, dass das von dem Angeklagten mitgeführte Cutter-

messer nach den Ausführungen der Sachverständigen als Tatwerkzeug aus-

schied, der Angeklagte kein erkennbares Motiv für die Tat hatte und keiner der

Zeugen beobachtete, dass der Angeklagte den Geschädigten verletzte.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer