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BGH Urteil vom 17.04.2008 – 3 StR 81/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
17. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Itzehoe vom 2. November 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen
Körperverletzung freigesprochen, weil es aufgrund des Ergebnisses der Be-
weisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen ist, dass er den Geschädigten
bei einer Rangelei mit einem Messer im Bauchbereich verletzte. Hiergegen rich-
tet sich die mit einer Aufklärungs- und der Sachrüge begründete Revision der
Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-
tel hat keinen Erfolg.
2
Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, der Sachver-
ständigen sei in der Hauptverhandlung eine bestimmte Frage nicht gestellt wor-
den, dringt nicht durch. Auf eine derartige Beanstandung kann die Revision er-
folgreich nur gestützt werden, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass es
sich dem Tatrichter aufdrängen musste, die vermisste Frage an die Beweisper-
son zu stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.). Dies
ist hier nicht der Fall.
3
Die aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste
Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die von der Revision
angegriffene Beweiswürdigung weist aus den vom Generalbundesanwalt in sei-
ner Zuschrift dargelegten Gründen keinen sachlichrechtlichen Mangel auf. Das
Landgericht hat ohne Widersprüche oder Lücken nachvollziehbar begründet,
warum es trotz der den Angeklagten belastenden Umstände die Überzeugung
von seiner Täterschaft nicht gewinnen konnte. Dabei hat es beanstandungsfrei
vor allem darauf abgestellt, dass das von dem Angeklagten mitgeführte Cutter-
messer nach den Ausführungen der Sachverständigen als Tatwerkzeug aus-
schied, der Angeklagte kein erkennbares Motiv für die Tat hatte und keiner der
Zeugen beobachtete, dass der Angeklagte den Geschädigten verletzte.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer