BGH Beschluss vom 17.04.2008 – 4 StR 118/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. November 2007
a)
im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 9 und
b)
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung,
vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen,
Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Beleidigung unter Einbeziehung zweier
Einzelfreiheitsstrafen aus einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen Körperverletzung, Be-
drohung in zwei Fällen, Missbrauchs von Notrufen und Vortäuschens einer
Straftat hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten festgesetzt. Außerdem hat es im Adhäsionsverfahren zu Gunsten ei-
nes Geschädigten auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 300 Euro
erkannt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachli-
chen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 9 (Beleidigung) und die
Gesamtstrafenaussprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat der Bemessung der Strafe im Fall II 9 rechtsfeh-
lerhaft den erhöhten Strafrahmen des § 185 (2. Halbs.) StGB zu Grunde gelegt.
Dieser gilt jedoch nur für eine tätliche, nicht jedoch für eine verbale Beleidigung,
wie sie hier festgestellt ist. Das Höchstmaß des nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2
StGB gemilderten Strafrahmens beträgt danach nicht, wie das Landgericht an-
genommen hat, 18 Monate, sondern lediglich neun Monate Freiheitsstrafe. In
Anbetracht der für diese Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten
kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung
des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben keinen Bestand, weil zu besor-
gen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafen-
übels nicht bedacht hat.
Nötigt - wie hier - die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung
zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus mög-
licherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen
Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser
Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß
der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313).
Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zur Be-
messung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt, diese sei-
en unter Berücksichtigung der bei Zumessung der Einzelstrafen angeführten
Umstände, der Unterschiedlichkeit der verletzten Rechtsgüter, der Dauer des
Tatzeitraums und der Wirkungen der Strafe für den Angeklagten angemessen.
Damit hat es aber weder die Gesamthöhe des ausgesprochenen Freiheitsent-
zugs von immerhin fünf Jahren und sechs Monaten erkennbar auf ihre Schuld-
angemessenheit überprüft noch das Ergebnis einer solchen Überprüfung für
das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Einer entsprechenden Erörte-
rung hätte es hier aber schon deshalb bedurft, weil das Landgericht als höchste
Einzelstrafe zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe für die schwere Brandstif-
tung im Fall II 10 festgesetzt und für die übrigen Taten lediglich auf Freiheits-
strafen zwischen sechs Monaten und (nur in zwei Fällen) zehn Monaten erkannt
hat. Die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels, welches mehr als das
Doppelte der höchsten verhängten Einzelstrafe beträgt, versteht sich unter die-
sen Umständen nicht von selbst.
3. Da über die Gesamtstrafen erneut verhandelt und entschieden werden
muss, hebt der Senat auch die Einzelstrafe im Fall II 9 auf und sieht davon ab,
entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst die Strafe festzu-
setzen. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die der Zumessung der
Einzelstrafe im Fall II 9 und der Gesamtstrafen zu Grunde liegenden Feststel-
lungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie
den bisher getroffenen nicht widersprechen.
Soweit der Angeklagte in der in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen-
den Sache (Verurteilung durch das Amtsgericht Dessau vom 12. Mai 2005) die
ihm als Bewährungsauflage erteilten Arbeitsstunden teilweise abgeleistet hat,
wird der neue Tatrichter gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2, 56 b
StGB über die Anrechnung der erbrachten Leistungen zu entscheiden haben.
Dies ist nach ständiger Rechtsprechung durch eine die Strafvollstreckung ver-
kürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. BGHSt
36, 378).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible