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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – 5 StR 107/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 14. September 2007 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, das Rechts-
mittel des Angeklagten B. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4
StPO), dass die Einziehung des Mobiltelefons Nokia (Ass.
Nr. 7.5) entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
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