Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.04.2008 – 5 StR 155/08

5. Strafsenat

5 StR 155/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Wuppertal vom 28. November 2007 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe

und die Höhe des wegen rechtsstaatswidriger Verfah-

rensverzögerung als vollstreckt geltenden Teils dieser

Strafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Hin-

blick auf die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens hat es in der

Urteilsformel ausgesprochen, dass von der Strafe zwei Monate als verbüßt

gelten. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung mate-

riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor

ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand

haben, weil das Landgericht Art und Ausmaß der von ihm angenommenen

Verzögerungen im Ermittlungsverfahren und „auch nach der Anklageerhe-

bung innerhalb des Kammerbetriebes“ in den Urteilsgründen nicht ausrei-

chend dargelegt hat. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob der Tatrich-

ter die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlan-

gen Verfahrensdauer ausgesetzt war, hinreichend berücksichtigt hat (siehe

zu den im Rahmen des Vollstreckungsmodells geltenden Grundsätzen BGH,

Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008, 860, 866, zur Ver-

öffentlichung in BGHSt bestimmt). Dies zieht auch die Aufhebung des Aus-

spruchs über die Höhe des wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge-

rung als vollstreckt geltenden Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe

nach sich, hier freilich nicht auch die Aufhebung der Einzelstrafen.

3

Der neue Tatrichter wird bei der Neubemessung der Gesamtfreiheits-

strafe die ausländerrechtlichen Folgen für den Angeklagten besonders in den

Blick zu nehmen haben. Zwar sind ausländerrechtliche Folgen in der Regel

keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Aus-

länder 5 und 6; BGH NStZ-RR 2004, 11). Dies gilt insbesondere, wenn – wie

hier – für den Angeklagten im Hinblick auf seinen langjährigen rechtmäßigen

Aufenthalt, die Bindung an seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind

der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4

AufenthG eingreift. Im vorliegenden Fall liegen jedoch in der Person des An-

geklagten besondere Umstände vor (vgl. BGHR aaO Ausländer 5), ange-

sichts deren die Ausweisung eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte.

Basdorf Raum Brause

Schaal Jäger