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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – 5 StR 155/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 28. November 2007 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe
und die Höhe des wegen rechtsstaatswidriger Verfah-
rensverzögerung als vollstreckt geltenden Teils dieser
Strafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Hin-
blick auf die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens hat es in der
Urteilsformel ausgesprochen, dass von der Strafe zwei Monate als verbüßt
gelten. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung mate-
riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand
haben, weil das Landgericht Art und Ausmaß der von ihm angenommenen
Verzögerungen im Ermittlungsverfahren und „auch nach der Anklageerhe-
bung innerhalb des Kammerbetriebes“ in den Urteilsgründen nicht ausrei-
chend dargelegt hat. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob der Tatrich-
ter die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlan-
gen Verfahrensdauer ausgesetzt war, hinreichend berücksichtigt hat (siehe
zu den im Rahmen des Vollstreckungsmodells geltenden Grundsätzen BGH,
Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008, 860, 866, zur Ver-
öffentlichung in BGHSt bestimmt). Dies zieht auch die Aufhebung des Aus-
spruchs über die Höhe des wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge-
rung als vollstreckt geltenden Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
nach sich, hier freilich nicht auch die Aufhebung der Einzelstrafen.
3
Der neue Tatrichter wird bei der Neubemessung der Gesamtfreiheits-
strafe die ausländerrechtlichen Folgen für den Angeklagten besonders in den
Blick zu nehmen haben. Zwar sind ausländerrechtliche Folgen in der Regel
keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Aus-
länder 5 und 6; BGH NStZ-RR 2004, 11). Dies gilt insbesondere, wenn – wie
hier – für den Angeklagten im Hinblick auf seinen langjährigen rechtmäßigen
Aufenthalt, die Bindung an seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind
der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4
AufenthG eingreift. Im vorliegenden Fall liegen jedoch in der Person des An-
geklagten besondere Umstände vor (vgl. BGHR aaO Ausländer 5), ange-
sichts deren die Ausweisung eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger