BGH Beschluss vom 17.04.2008 – 5 StR 547/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008
beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vor-
wurf der Hinterziehung von Kirchensteuern gemäß
§ 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenom-
men.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 23. Mai 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Land-
gerichts Hagen verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten K. S. wegen Steuerhin-
terziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
drei Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte N. S. hat es eben-
falls wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren verhängt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung
ausgesetzt. Nach einer Beschränkung der Strafverfolgung ist das Urteil im
verbleibenden Umfang auf die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen
der Angeklagten im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufzuheben. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten K. und N. S. und der gesondert verfolgte
R. waren geschäftsführende Gesellschafter der N. E. GmbH
(nachfolgend: N. GmbH). Spätestens im Jahr 2000 kamen die in Soest
(Nordrhein-Westfalen) ansässigen Angeklagten auf der einen und R. auf
der anderen Seite überein, erhebliche Erlöse aus dem Verkauf von Compu-
tern und anderen „elektronischen Teilen“ aus dem Betriebsvermögen zu ent-
nehmen, ohne dies in den Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer-
erklärungen offenzulegen, und unter sich hälftig aufzuteilen.
Zur Umsetzung dieses Tatplans stellten die Angeklagten und R.
ab dem Jahr 2000 für mehrere Warenlieferungen an Firmen mit Sitz in den
Staaten der russischen Förderation jeweils zwei Ausgangsrechnungen aus:
eine Rechnung über den tatsächlichen Rechnungsbetrag (sogenannte „Pro-
forma-Rechnung“) und daneben eine weitere, in der Regel um zwei Prozent-
punkte niedrigere Rechnung. Nur die letztere Rechnung wurde auf Veranlas-
sung der Angeklagten und des R. in der Buchhaltung der N. GmbH
erfasst. Die von den Abnehmern gezahlten Kaufpreise wurden in der Höhe,
in der sie die in der Buchhaltung erfassten Scheinrechnungen überstiegen,
als Kundenguthaben ausgewiesen. Die Angeklagten und R. schöpften
die in vorstehender Weise im Laufe des jeweiligen Wirtschaftsjahres angefal-
lenen „Guthabenbeträge“ jeweils ab dem Monat November dadurch ab, dass
sie im Umfang der ausgewiesenen Guthaben an die Kunden weitere Waren
verkauften und auslieferten, diese Vorgänge in der Buchhaltung der N.
GmbH jedoch mittels sogenannter Korrekturrechnungen als Verrechnung mit
den fingierten Gegenforderungen aus den tatsächlich nicht bestehenden
Guthaben erfassten. Auf diese Weise wurde der Warenbestand bei der N.
GmbH stets zutreffend erfasst. Die Angeklagten stellten den Abnehmern
daneben Rechnungen über den tatsächlichen Kaufpreis für die weiteren ge-
lieferten Waren aus, den bei den Kunden gewonnene Vertrauensleute auf
Privatkonten der Angeklagten in der Schweiz überwiesen. Auf diese Weise
vereinnahmten sowohl die Angeklagten als auch R. im Jahr 2000 jeweils
rund 156.000 US-Dollar, im Jahr 2001 jeweils rund 844.000 US-Dollar und im
Jahr 2002 jeweils rund 290.000 US-Dollar.
Die Angeklagten und R. wiesen diese Beträge in den im Zeitraum
von Mai 2001 bis Mai 2003 jeweils zusammen für die N. GmbH abgege-
benen Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen nicht als verdeckte
Gewinnausschüttungen aus, sondern beließen es bei den vorherigen, den
tatsächlichen Verkaufsgeschäften nicht entsprechenden Buchungen. Daher
wurde in den Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheiden die jeweilige
Steuerschuld für die Veranlagungszeiträume 2000, 2001 und 2002 zu niedrig
festgesetzt. In gleicher Weise verschwiegen die Angeklagten die auf ihre
Auslandskonten überwiesenen Kaufpreise in den von den vorgenannten
Steuererklärungen gesondert eingereichten Einkommensteuererklärungen
für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002; der Veranlagungszeitraum
2000 war nicht Gegenstand der Anklage.
2. Das Landgericht hat die auf die Auslandskonten geleisteten Zah-
lungen als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet. Neben der Hinterzie-
hung von Einkommensteuern und Solidaritätszuschlag hat die Strafkammer
auch die Hinterziehung von Kirchensteuern ausgeurteilt. Insgesamt hat das
Landgericht eine Hinterziehungssumme von 1,71 Mio. Euro errechnet. Die
Angeklagten leisteten bisher 1,4 Mio. Euro an Nachzahlungen auf die Steu-
erschulden.
II.
1. Der Schuldspruch hält im nach der Verfahrensbeschränkung
verbleibenden Umfang rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Angeklagten haben sich wegen Steuerhinterziehung in fünf Fäl-
len gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AO, § 53 StGB strafbar ge-
macht. Der Schuldspruch beruht auf einer ausreichenden, rechtsfehlerfrei
festgestellten Tatsachengrundlage. Die von den weitgehenden Geständnis-
sen der Angeklagten getragenen Urteilsfeststellungen belegen, dass die An-
geklagten Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer
in drei Fällen und Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag in zwei Fällen
hinterzogen haben.
aa) Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen
jeweils in Tateinheit begangener Hinterziehung von Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer in drei Fällen. Bei den von den Käufern auf die (intern so ge-
nannten) „Korrekturrechnungen“ geleisteten und auf private Konten der An-
geklagten in der Schweiz überwiesenen Kaufpreiszahlungen handelte es sich
um verdeckte Gewinnausschüttungen, die den Gewinn der Gesellschaft nicht
minderten (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Sie sind dem für die Wirtschaftsjahre
2000 bis 2002 jeweils erklärten positiven zu versteuernden Einkommen der
N. GmbH hinzuzurechnen. Ihre Nichterklärung in den eingereichten Kör-
perschaft- und Gewerbesteuererklärungen bewirkte die zu niedrige Festset-
zung in den entsprechenden Bescheiden und damit die Verkürzung von Kör-
perschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer.
(1) Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG ist eine Vermögensminderung (oder verhinderte Vermögens-
mehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die
Höhe des Einkommens (d. h. den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang
mit einer offenen Ausschüttung steht. Dabei muss die Minderung des Unter-
schiedsbetrags geeignet sein, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BGH DStRE 2008,
169, 170 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).
(2) Die Geldabflüsse aus der Unternehmenssphäre hatten ihren
Grund allein in dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der N. GmbH und
den Gesellschaftern R. sowie K. und N. S. . Ein ordentlicher
Geschäftsleiter hätte Scheinrechnungen in der Buchhaltung nicht berücksich-
tigt und sämtliche Kaufpreisforderungen und Erlöse zutreffend im Betriebs-
vermögen erfasst. Hier liegt eine zu Unrecht für die N. GmbH geltend
gemachte bilanzielle Gewinnminderung bereits in den über das Gewinn- und
Verlustkonto der Gesellschaft verbuchten fingierten Käuferguthaben, die da-
mit als Aufwand bei dem Betriebsvermögensvergleich berücksichtigt wurden.
Durch die Verrechnung der Scheinguthaben mit Kaufpreisansprüchen für
weitere Warenlieferungen wurde die ordnungsmäßige bilanzielle Erfassung
dieser Forderungen vermieden und der Abfluss der der N. GmbH zuste-
henden Veräußerungserlöse auf die Privatkonten verschleiert (vgl. BGHR
KStG 1977 § 8 verdeckte Gewinnausschüttung 3).
(3) Die Veräußerungserlöse in Höhe von 312.446 US-Dollar im
Jahr 2000, in Höhe von mindestens 1.267.386 US-Dollar im Jahr 2001 und in
Höhe von 586.331 US-Dollar im Jahr 2002 waren somit in den Körperschaft-
und Gewerbesteuererklärungen als verdeckte Gewinnausschüttungen aus-
zuweisen und den jeweils erklärten zu versteuernden Steuerbilanzgewinnen
hinzuzurechnen. Die Berechnungsdarstellung in den Urteilsgründen wird den
rechtlichen Erfordernissen noch gerecht (zu den Bezugnahmen auf Anlagen
zu den Urteilsgründen vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1;
BGH wistra 2005, 227, 228).
(4) Die Angeklagte N. S. hat sowohl die Körperschaftsteu-
ererklärung als auch die Gewerbesteuererklärung für das Wirtschafts-
jahr 2002 unterschrieben und ist bereits deswegen in diesem Fall Täterin der
Steuerhinterziehung. In den beiden anderen Fällen, in denen die Angeklagte
die Steuererklärungen nicht selbst unterschrieb, hat die Strafkammer die An-
geklagte rechtsfehlerfrei als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) eingestuft. Das
Verschweigen der verdeckten Gewinnausschüttungen in der Körperschaft-
steuererklärung und der Gewerbesteuererklärung entsprach dem Tatplan
beider Angeklagter. Mit dem Verbuchen der Scheinrechnungen und dem
Ausstellen unrichtiger „Korrekturrechnungen“ leistete auch die Angeklagte
wesentliche Tatbeiträge zur Abgabe unvollständiger Steuererklärungen, für
deren Inhalt sie als Mitgeschäftsführerin verantwortlich war. Sie hatte auch
erhebliches Eigeninteresse am Taterfolg, da sie als Mitgesellschafterin die
Veräußerungserlöse privat vereinnahmen wollte, ohne darauf Steuern zu
entrichten.
bb) Die Verurteilung der Angeklagten K. und N. S. wegen
Hinterziehung von Einkommensteuern nebst Solidaritätszuschlag in drei Fäl-
len hält ebenfalls bezüglich des Schuldspruchs der rechtlichen Nachprüfung
stand. Die den Angeklagten zugeflossenen und von ihnen in ihren Einkom-
mensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 nicht erklärten Kauf-
preiserlöse waren als verdeckte Gewinnausschüttungen Teil des steuer-
pflichtigen Einkommens.
(1) Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG, die auf der Ebene des Gesellschafters zu Einkünften aus
Kapitalvermögen führt, liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesell-
schafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen
Vermögensvorteil zuwendet und die Zuwendung ihren Anlass im Gesell-
schaftsverhältnis hat (BGH DStRE 2008, 169, 171 m.N.). Allerdings richtet
sich die steuerliche Erfassung der verdeckten Gewinnausschüttung auf der
Ebene des Anteilseigners nach dem Zeitpunkt, in dem ihm der Vermögens-
vorteil nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zufließt (BGH aaO; wistra 2004, 109
m.w.N.). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hier zu entneh-
men, dass die auf die zur Abschöpfung der „Guthaben“ versandten Rech-
nungen gezahlten Beträge zeitnah zur Rechnungserstellung im Novem-
ber 2001 bzw. 2002 jeweils noch in demselben Jahr auf den privaten Konten
der Angeklagten eingegangen sind.
(2) Das Verschweigen der verdeckten Gewinnausschüttungen ist bei-
den Angeklagten zuzurechnen. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei da-
von überzeugt (vgl. UA S. 8), dass die Angeklagte N. S. einen Teil
der Gesellschaftsanteile nur zum Schein (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO) für sich
selbst hielt und insoweit der Angeklagte K. S. tatsächlicher Anteils-
eigner war (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. dazu BGH NStZ 2004, 577, 578
m.w.N.).
b) Der Senat hat den Vorwurf der Hinterziehung von Kirchensteuern
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von
der Strafverfolgung ausgenommen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts
stellt die aufgrund der Einreichung unvollständiger Einkommensteuererklä-
rungen neben der Verkürzung von Einkommensteuer und Solidaritätszu-
schlag jeweils zugleich bewirkte Verkürzung von Kirchensteuer keine Steu-
erhinterziehung dar (unten aa). Zwar wäre zu erwägen, ob sich die Angeklag-
ten in den beiden betreffenden Fällen wegen tateinheitlichen Betruges (§ 263
StGB) im Umfang der verkürzten Kirchensteuern strafbar gemacht haben
(vgl. unten bb). Die verkürzten Kirchensteuerbeträge fielen dann jedoch im
Hinblick auf die Höhe der verkürzten Einkommensteuern für die zu verhän-
genden Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht. Zudem stünde einer etwaigen
Schuldspruchänderung auch die Vorschrift des § 265 StPO entgegen. Denn
es ist nicht auszuschließen, dass sich die Angeklagten gegen den Vorwurf
des Betrugs (§ 263 StGB), der gegebenenfalls andere und zum Teil weiter-
gehende Voraussetzungen als der Tatbestand der Steuerhinterziehung hätte,
wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Mit der vorgenomme-
nen Verfahrensbeschränkung wird ermöglicht, dass der neue Tatrichter auf
der Grundlage noch zu treffender Feststellungen insbesondere zum Umfang
der verkürzten Steuern lediglich eine neue Strafzumessung vorzunehmen
hat.
aa) Die Verkürzung von Kirchensteuer wird im Land Nordrhein-
Westfalen vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) nicht er-
fasst. Der sachliche Anwendungsbereich der Abgabenordnung ist gemäß § 1
Abs. 1 AO nur für Steuern eröffnet, die durch Bundesrecht oder Recht der
Europäischen Gemeinschaften geregelt ist, soweit sie durch Bundesfinanz-
behörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Hierzu gehört
die Kirchensteuer nicht. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Kir-
chensteuer sind die Kirchensteuergesetze der Länder, die hierfür die Ge-
setzgebungskompetenz haben (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV
und Pahlke/König, Abgabenordnung § 1 Rdn. 15). Allerdings eröffnet Art. 4
Abs. 3 EGStGB den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, bei Steuern oder
anderen Abgaben die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
für anwendbar zu erklären oder entsprechende landesrechtliche Straf- und
Bußgeldtatbestände wie diejenigen der Abgabenordnung zu schaffen. Hier-
von hat das Land Nordrhein-Westfalen – im Gegensatz zum Land Nieder-
sachsen, vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch
Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemein-
schaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl S. 281) – jedoch keinen
Gebrauch gemacht. Es hat vielmehr durch § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die
Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuer-
gesetz – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975
(NW GVBl S. 438) die Anwendbarkeit des Achten Teils der Abgabenordnung
(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) ausdrücklich
ausgeschlossen.
bb) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Konkurrenzverhältnis zwischen § 370 AO und § 263 StGB (vgl. insbesondere
BGHSt 43, 381, 405) lässt sich ungeachtet der unterschiedlichen Delikts-
struktur (vgl. etwa zum Problem des § 371 AO Rönnau, wistra 1995, 47,
48 f.) in Bezug auf Kirchensteuern keine abschließende Sonderregelegung
durch den Tatbestand der Steuerhinterziehung entnehmen.
Für die Anwendbarkeit des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) spricht
neben dem Wortlaut des § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO und den Gesetzesmaterialien
zu dieser Verfahrensvorschrift (BT-Drucks IV/2476 S. 18; BT-Drucks V/1812
S. 29) die Regelung in Art. 4 Abs. 3 EGStGB, die die Vorschriften des Straf-
gesetzbuchs über den Betrug ausdrücklich unberührt lässt (so auch Rönnau
aaO S. 49 f.; a. A. Randt in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl.
§ 386 AO Rdn. 21a; Kohlmann, Steuerstrafrecht 34. Ergänzungslieferung
Oktober 2005 § 370 Rdn. 411). Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Be-
trugstatbestandes durch den Landesgesetzgeber für den Bereich der Erhe-
bung von Kirchensteuern, wie ihn einige Autoren annehmen (vgl. Kohlmann
aaO § 386 Rdn. 16; Randt aaO), wäre mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 72 Abs. 1
GG grundsätzlich nicht vereinbar. Danach haben die Länder auf dem Gebiet
des Strafrechts keine Befugnis zur Gesetzgebung, soweit der Bund von sei-
ner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. auch Art. 4
Abs. 2 EGStGB). Ausnahmen von dieser Kompetenzabgrenzung sind nur
unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 EGStGB und im dort vorgese-
henen Umfang möglich. Dieser Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach nicht zu
entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber Straftaten im Zusammenhang mit
der Erhebung von Kirchensteuern von der Erfassung durch die Strafvorschrif-
ten des Betrugs, der Hehlerei und der Begünstigung ausnehmen und die
Entscheidung über die Frage der Strafbarkeit insoweit dem Landesgesetzge-
ber überlassen wollte. Zu erwägen wäre demgegenüber eine strafrechtliche
Gesetzgebungskompetenz der Länder gewissermaßen als Annex zu ihrer
Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Kirchensteuer. Dies ließe sich
durch eine vom Wortlaut abweichende modifizierende Auslegung des Art. 4
Abs. 3 EGStGB mit Blick auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV begründen
(vgl. dazu Randt aaO).
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Bestimmung der Höhe
der Hinterziehungsbeträge enthält Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten.
Damit ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Bemessung der
Einzelstrafen von einem rechtsfehlerhaft zu hoch bestimmten Schuldumfang
ausgegangen ist.
a) Die Berechnung der verkürzten Körperschaft- und Gewerbesteuern
begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. Dasselbe gilt für den nach der
Körperschaftsteuer zu bemessenden Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
SolZG).
aa) Das Landgericht hat bezüglich der Wirtschaftsjahre 2000 bis 2002
bei Berechnung der Körperschaftsteuerverkürzung nicht beachtet (vgl. insbe-
sondere UA S. 14), dass bei der Gewinnermittlung (Bilanzierung) die sich
aus den verschwiegenen verdeckten Gewinnausschüttungen ergebende zu-
sätzlich geschuldete Gewerbesteuer (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG [= § 7
Satz 1 GewStG a.F.], § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 4 EStG) als
Betriebsausgabe abzuziehen ist. Es hätte die zusätzlich geschuldete Gewer-
besteuer bereits auf der Tatbestandsebene gewinnmindernd berücksichtigen
müssen. Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht dem nicht
entgegen, weil dieser Vorteil den Angeklagten bei wahrheitsgemäßen Anga-
ben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätte (st. Rspr.; vgl.
BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1 m.w.N.; BGH wistra 1992, 103, 104).
Dasselbe würde für eventuelle mit den verschwiegenen Betriebseinnahmen
im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Umsatzsteuern gelten. Insoweit
ist die Berechnung freilich nicht zu beanstanden, weil sich die verschwiege-
nen Betriebseinnahmen ausnahmslos aus umsatzsteuerbefreiten Ausfuhrge-
schäften (vgl. § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) ergaben.
bb) Für das Wirtschaftsjahr 2000 fehlt es an einer für den Senat nach-
vollziehbaren Darstellung der hier hinsichtlich der verdeckten Gewinnaus-
schüttungen im Rahmen des Anrechnungsverfahrens herzustellenden Aus-
schüttungsbelastung von 30 Prozent (§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F.; vgl.
BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 2; verdeckte Gewinnausschüttung 2 bis 4;
Muhler, wistra 2001, 89, 92, 94 f.). Durch die Herstellung der Ausschüttungs-
belastung kann sich je nach vorhandenem verwendbarem Eigenkapital bei
der Gesellschaft die Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwi-
schen Tarifbelastung und Ausschüttungsbelastung mindern oder erhöhen
(§ 27 Abs. 1 KStG a.F.). Die Berechnungsdarstellung in den Urteilsgründen
enthält keine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vgl. § 30 KStG
a.F.). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Berechnung zur Herstellung
der Ausschüttungsbelastung (Anlage 11) zutreffend ist.
Hier kommt entscheidend hinzu, dass das Landgericht die Ausschüt-
tungsbelastung hinsichtlich des Gesamtbetrages an verdeckten Gewinnaus-
schüttungen, also einschließlich der nur dem gesondert verfolgten R.
zugerechneten Beträge (weitere „schwarze Kassen“, fingierte Provisionen),
hergestellt hat. Zur Bestimmung des von den Angeklagten hinterzogenen
Körperschaftsteuerbetrages hat es dann den den Angeklagten zurechenba-
ren Anteil an „Schwarzeinnahmen“ zu den gesamten „Schwarzeinnahmen“
ins Verhältnis gesetzt und den sich hieraus ergebenden Quotienten mit der
zuvor errechneten Gesamthinterziehungssumme multipliziert. Bei dieser Vor-
gehensweise bleibt rechtsfehlerhaft außer Betracht, dass für die den Ange-
klagten zurechenbare verdeckte Gewinnausschüttung gegebenenfalls allein
Einkommensteile, die der Tarifbelastung von 45 Prozent bzw. von 40 Prozent
unterlagen, als verwendet gelten (§§ 23, 28 ff. KStG a.F.). Jedenfalls in die-
sem Falle würde sich eine geringere als die vom Landgericht angenommene
Körperschaftsteuerverkürzung ergeben (vgl. Seite 7 f. der Revisionsbegrün-
dung des Verteidigers des Angeklagten).
cc) Auch bei Berechnung der Höhe der hinterzogenen Gewerbesteuer
hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht, dass die in Bezug auf die ver-
deckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuerschuld
als weitere Betriebsausgabe abzuziehen ist (vgl. BGH wistra 1992, 103,
104). Die Gewerbesteuer mindert ihre eigene Bemessungsgrundlage (vgl.
Muhler aaO S. 92). Hätte das Landgericht bei Berechnung der Körper-
schaftsteuerverkürzung die rechtlich gebotene gewinnmindernde Gewerbe-
steuerrückstellung in Bezug auf die Mehrsteuern vorgenommen, hätte es den
auf diese Weise ermittelten Gewinn aus dem Gewerbebetrieb der Berech-
nung der Gewerbesteuerverkürzung zugrundelegen müssen (§ 7 Abs. 1
Satz 1 GewStG [= § 7 Satz 1 GewStG a.F.] i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2
KStG, § 4 Abs. 4 EStG). Da dies unterblieben ist, wirkt sich dieser Rechtsfeh-
ler auch hinsichtlich der Höhe der verkürzten Gewerbesteuer zu Lasten der
Angeklagten aus.
b) Die Berechnung der verkürzten Einkommensteuern und des nach
der Einkommensteuer zu bemessenden Solidaritätszuschlags hält ebenfalls
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Für den Veranlagungszeitraum 2001 ist nicht belegt, dass der vom
Landgericht als einkommensteuerpflichtig bezeichnete Betrag in Höhe von
rund 526.000 DM einer der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG unter-
fällt und damit der Einkommensteuer unterliegt. Das Landgericht hat sich
nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte auch diesen Betrag aus der N.
GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung entnahm (UA S. 19). Allein
die Höhe des Betrages belegt nicht, dass es sich dabei um eine steuerpflich-
tige Einnahme handelt. Vielmehr erweist sich die entsprechende Annahme
des Landgerichts als eine bloße Vermutung (vgl. auch BGH wistra 2007, 470
m.N.). Es hat sich lediglich darauf beschränkt (vgl. UA S. 22 f.), der Einlas-
sung des Angeklagten nicht zu folgen, wonach dieser Betrag aus Kreditrück-
zahlungen bzw. Erlösen aus der Veräußerung einer Firma in Russland
stammte.
Das Landgericht hat zudem verkannt, dass sich eine Verkürzung et-
waiger auf diesen Betrag entfallender Einkommensteuer der Angeklagten
N. S. nicht ohne Weiteres zugerechnet werden kann. Die bloße
Mitunterzeichnung der Steuererklärung bei gemeinsamer Veranlagung
(§ 26b EStG) durch den Ehegatten führt nicht bereits für sich genommen zu
dessen Strafbarkeit (vgl. BFHE 198, 66, 68 ff.). Vielmehr sind die allgemei-
nen Regeln über die mittäter- oder gehilfenschaftliche Beteiligung anzuwen-
den. Eine Zurechnung an die Angeklagte hätte die Feststellung erfordert,
dass das Verschweigen dieses Betrages dem gemeinsamen Tatplan ent-
sprach, etwa deswegen, weil die Angeklagte an der Erzielung dieses Betra-
ges mitgewirkt hatte (vgl. BFH aaO).
bb) Schließlich durfte sich das Landgericht bei der Berechnung der
verkürzten Steuern hinsichtlich der anzuwendenden Steuersätze nicht auf
bloße Näherungswerte beschränken. Bezüglich beider Veranlagungszeit-
räume genügt der Ansatz des Spitzensteuersatzes von „etwa“ (UA S. 19 f.)
48,5 Prozent nicht der Anwendung des § 32a EStG in der jeweils für das
Splitting-Verfahren damals geltenden Fassung.
3. Der Schuldspruch wird von der fehlerhaften Bestimmung des
Schuldumfangs nicht berührt. Zwar ist die Höhe der Hinterziehungsbeträge
sowohl für den Schuld- als auch den Strafausspruch von Bedeutung. Gleich-
wohl ist für den zweiten Rechtsgang angesichts der Höhe des jeweils erklär-
ten positiven zu versteuernden Einkommens und der hinzuzurechnenden
verdeckten Gewinnausschüttungen auszuschließen, dass eine Neuberech-
nung der Höhe der hinterzogenen Ertragsteuern auch unter Berücksichtigung
der oben dargestellten Anforderungen zu einer derartigen Minderung der
Hinterziehungsbeträge führen könnte, dass der Schuldspruch entfiele (vgl.
BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 17). Auch das Verbot, dass sich die
Feststellungen zum Schuldspruch und die Feststellungen zum Strafaus-
spruch nicht widersprechen dürfen, steht hier einer Bestätigung des Schuld-
spruchs nicht entgegen.
III.
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 1 zweite Vari-
ante StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Hagen zu-
rückverwiesen. Für die neue Hauptverhandlung weist er auf Folgendes hin:
Der neue Tatrichter hat bei der Berechnung der hinterzogenen Unter-
nehmenssteuern davon auszugehen, dass die Angeklagten in den Körper-
schaft- und Gewerbesteuererklärungen jedenfalls 312.446 US-Dollar im
Jahr 2000, jedenfalls 1.267.386 US-Dollar im Jahr 2001 und 586.331 US-
Dollar im Jahr 2002 verschwiegen haben. Er wird – neben genaueren Fest-
stellungen zum Inhalt der ergangenen Gewerbesteuerbescheide – sich auch
dazu zu verhalten haben, ob bei der Berechnung der hinterzogenen Körper-
schaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer für das Jahr
2001 weitere verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 420.534 US-
Dollar zu berücksichtigen sind oder ob dieser Betrag gegebenenfalls dem
vorangegangenen Veranlagungszeitraum zuzurechnen ist (vgl. UA S. 16).
Bei Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer nebst Solidari-
tätszuschlag ist zugrundezulegen, dass den Angeklagten im Veranlagungs-
zeitraum 2001 jedenfalls 633.693 US-Dollar und im Veranlagungszeit-
raum 2002 293.165 US-Dollar zugeflossen sind. Der Tatrichter darf hinsicht-
lich des Veranlagungszeitraums 2001 den den Angeklagten zustehenden
hälftigen Anteil in Höhe von 210.267 US-Dollar an weiteren verdeckten Ge-
winnausschüttungen nur dann berücksichtigen, wenn er feststellen kann,
dass dieser Teilbetrag den Angeklagten im Veranlagungszeitraum 2001 zu-
geflossen ist. Der Tatrichter wird auch die Umstände der Vereinnahmung
weiterer 526.000 DM durch den Angeklagten im Jahr 2001 aufzuklären ha-
ben. Hiervon hängt ab, ob der Angeklagte K. S. diesen Betrag in der
Einkommensteuererklärung verschwiegen hat und ob dies auch der Ange-
klagten N. S. zuzurechnen ist.
Angesichts schwankender Wechselkurse wird es bezüglich aller fünf
Taten angezeigt sein, dass sich der Tatrichter zu den Umtauschkursen je-
weils im Zeitraum November/Dezember der Jahre 2000 bis 2002 verhält und
gegebenenfalls den den Angeklagten günstigsten Umtauschkurs zugrunde-
legt.
Schließlich hat der Tatrichter zu berücksichtigten, in welchem Umfang
die Angeklagten gegebenenfalls weitere Nachzahlungen auf die Steuer-
schulden geleistet haben.
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