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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – 5 StR 70/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008
beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Au-
gust 2007 wird dem Angeklagten U. B. auf seinen
Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom
5. Dezember 2007 gegenstandslos.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Ur-
teil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen. Jedoch wird auf die Revision des Angeklagten
S. B. das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts dahin abgeändert (§ 349
Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung ausgesetzt wird.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unbegründet. Der dem
Angeklagten U. B. erteilte rechtliche Hinweis war hier ausreichend.
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