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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – 5 StR 70/08

5. Strafsenat

5 StR 70/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008

beschlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Au-

gust 2007 wird dem Angeklagten U. B. auf seinen

Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom

5. Dezember 2007 gegenstandslos.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Ur-

teil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen. Jedoch wird auf die Revision des Angeklagten

S. B. das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts dahin abgeändert (§ 349

Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur

Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt wird.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unbegründet. Der dem

Angeklagten U. B. erteilte rechtliche Hinweis war hier ausreichend.

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