BGH Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 27/06
III. Zivilsenat
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 27/06
URTEIL
Verkündet am: 17. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
am 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und
Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2005 aufgeho-
ben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen wor-
den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin sind Erben der am 23. Mai 1994 verstorbenen S.
B. (im Folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war Eigen-
tümerin eines van Gogh-Gemäldes. Sie überließ das Bild dem Beklagten zu 1
(im Folgenden: Beklagter), der es mit
ihrem Einverständnis 1993
für
3.229.300 DM verkaufte. Der Erlös wurde am 8. April 1993 dem Konto der F.
Treuhand, Anstalt für Treuhänderschaften und Verwaltungen, mit Sitz in
Vaduz/Liechtenstein gutgeschrieben. Auftraggeber der F. Treuhand war
aufgrund eines Mandatsvertrags vom 19. Januar 1993 die Erblasserin. Dem
Beklagten war in diesem Vertrag ein sogenanntes Instruktionsrecht eingeräumt
worden, aufgrund dessen er über die Vermögenswerte, die die F. Treu-
hand zugunsten der Erblasserin verwaltete, verfügen durfte.
Die Ehefrau des Beklagten, die vormalige Beklagte zu 2, avisierte in sei-
nem Namen mit Schreiben vom 6. April 1993 der F. Treuhand den Ein-
gang der 3.229.300 DM. Weiter enthielt das Schreiben die Weisung, insgesamt
2.000.000 DM an eine Aktiengesellschaft namens O. zu überwei-
sen, von denen 400.000 DM anschließend an ein anderes Unternehmen wei-
terzutransferieren waren. Mit Faxschreiben vom 7. April 1993 bat die Ehefrau
des Beklagten die F. Treuhand in dessen Namen, 950.000 DM an die
E. Handelsgesellschaft mit Sitz in Vaduz zu überweisen und den
Rest "bar mitzubringen". Mit Schreiben vom 8. April 1993 wies die F. Treu-
hand ihre Bank an, eine Barauszahlung über 279.000 DM vorzunehmen. Auf
diesem Schreiben bestätigte der Beklagte unter demselben Datum, den Betrag
erhalten zu haben.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Verfügungen vom 6. und 7. April
1993 über den an die F. Treuhand überwiesenen Kaufpreis seien nicht
von dem Willen der Erblasserin gedeckt gewesen. Möglicherweise habe sie den
Verkaufserlös zwar einer esoterischen Sekte namens "W. " oder de-
ren "Guru" zuwenden wollen. Die vom Beklagten veranlassten Transaktionen
seien aber nicht diesen, sondern letztlich ihm selbst und seiner Ehefrau zuge-
flossen.
Der Beklagte hat demgegenüber in zweiter Instanz die Auffassung ver-
treten, der ihm von der Erblasserin erteilte Auftrag zum Verkauf des Gemäldes
sei mit der Überweisung des Kaufpreises auf das Konto der F. Treuhand
erledigt gewesen. Im Übrigen hat er behauptet, die anschließenden Verfügun-
gen über die 950.000 DM und 2.000.000 DM seien, wie von der Erblasserin
beabsichtigt, wirtschaftlich dem Sektenführer beziehungsweise der Sekte zugu-
te gekommen.
Die Kläger haben mit ihrer Klage gegen den Beklagten und seine Ehe-
frau einen erstrangigen Teilbetrag von 2.000.000 DM (= 1.022.583,76 €) gel-
tend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages
verurteilt, jedoch die Klage gegen seine Ehefrau abgewiesen. Die gegen seine
Verurteilung gerichtete Berufung des Beklagten hat Erfolg gehabt, während das
Oberlandesgericht die Berufung der Kläger gegen die Teilabweisung der Klage
zurückgewiesen hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der
Senat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen
den Beklagten abgewiesen hat. Im Umfang der Zulassung verfolgen die Kläger
mit der Revision ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe mit der Einzah-
lung des Bilderlöses bei der F. Treuhand das aus der Geschäftsführung
Erlangte wieder vollständig dem Vermögen der Erblasserin zugeführt. Damit
seien der Verkaufsauftrag erledigt und die Ansprüche der Erblasserin (§§ 667,
362 BGB) erfüllt gewesen. Dass der Erlös nach der Überweisung auf das Konto
der F. Treuhand weisungswidrig verwendet worden sei, stehe nicht fest.
Dies gehe zu Lasten der Kläger, da diese hätten darlegen müssen, was genau
der Auftrag der Erblasserin hinsichtlich der F. Treuhand gewesen sei. Für
den Inhalt des Auftrags und die dem Beauftragten erteilten Weisungen trage
der Auftraggeber die Beweislast.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des
bisherigen Sach- und Streitstands kann der von den Klägern geltend gemachte
Anspruch gegen den Beklagten nicht ausgeschlossen werden. Lässt sich nicht
erweisen, ob die vom Beklagten mit Weisungen vom 6. und 7. April 1993 ge-
genüber der F. Treuhand veranlassten Transfers dem Auftrag der Erblas-
serin entsprachen, wird den Klägern ein Anspruch auf Ersatz des weitergeleite-
ten Geldes gemäß § 280 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) in Verbindung mit § 667 BGB
zuzuerkennen sein.
1.
Gemäß § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber
alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäfts-
besorgung erlangt, herauszugeben. Von dieser Pflicht wird der Beauftragte au-
ßer durch Erfüllung auch dann frei, wenn er das zur Ausführung des Auftrags
Erhaltene oder aus der Geschäftsbesorgung Erlangte bestimmungsgemäß ver-
wendet hat (z.B. Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - NJW-RR
2004, 121; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., § 667 Rn. 13; Palandt/Sprau,
BGB, 67. Aufl., § 667 Rn. 9). Der Beklagte hatte den Kaufpreisanspruch für das
van Gogh-Gemälde aus der Ausführung des Auftrags der Erblasserin erlangt
und war demgemäß grundsätzlich nach § 667 BGB zur Herausgabe der ent-
sprechenden Valuta an die Erblasserin verpflichtet.
2.
Der Beklagte war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch
die Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto der F. Treuhand am 8. April
1993 nicht von seiner Herausgabepflicht nach § 667 BGB frei geworden. Dies
gilt unabhängig davon, ob der Auftrag der Erblasserin, wie der Beklagte in der
Berufungsinstanz geltend gemacht und die Vorinstanz angenommen hat, darauf
beschränkt war, den Verkaufserlös der F. Treuhand zukommen zu lassen,
oder ob der Beklagte ihn an die esoterische Sekte beziehungsweise deren Lei-
ter weiterreichen sollte.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Wertung außer Acht gelassen, dass
der Kaufpreisbetrag lediglich formal, nicht aber wirtschaftlich in das Vermögen
der F. Treuhand gelangt war. Der Beklagte war aufgrund des "Instruktions-
rechts", das ihm die Erblasserin eingeräumt hatte, in der Lage, über die dort zu
ihren Gunsten verwalteten Gelder zu verfügen. Der Beklagte nutzte die ihm
eingeräumte Rechtsmacht dazu, den auf dem Konto der F. Treuhand ein-
gehenden Verkaufserlös weiter zu transferieren, ohne dass diese realen Zugriff
auf den Vermögenswert hatte. Die Weisungen vom 6. und 7. April 1993 erfolg-
ten vor dem Eingang der 3.229.300 DM. Die angewiesene Barzahlung nahm
der Beklagte zeitgleich mit der Gutbuchung entgegen. Da der Beklagte über
den Verkaufserlös mit Ausnahme von 300 DM, die als Spesen anfielen, zum
Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der F. Treuhand durch die von ihm
veranlassten Geldtransfers bereits vollständig verfügt hatte, war die Kaufpreis-
valuta der Treuhandgesellschaft lediglich formal als bloßer Durchgangsstation
zugeflossen. Sie hatte faktisch keinen wirtschaftlichen Zugang zu dem Vermö-
genswert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Auftrag mit dem vom
Berufungsgericht angenommenen Inhalt zu erfüllen.
Hiernach verwendete der Beklagte - unter der Voraussetzung, dass er
nur den Auftrag hatte, den Verkaufserlös bei der F. Treuhand einzuzah-
len - das aus der Geschäftsführung Erlangte nicht bestimmungsgemäß, so dass
er von seiner Herausgabepflicht nach § 667 BGB nicht frei geworden ist. Da die
Kaufpreisvaluta nicht mehr vorhanden ist, kann der Beklagte seine Herausga-
bepflicht nicht mehr erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2005
- III ZR 28/05 - NJW 2005, 3709 f). Dementsprechend schuldet er grundsätzlich
gemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. Schadensersatz in Höhe des erzielten Kaufprei-
ses.
3.
Der Beklagte macht allerdings weiter geltend, die an die E.
Handelsgesellschaft in Vaduz gezahlten 950.000 DM seien dem Sekten-
führer zugute gekommen. Weiterhin seien auch die zunächst an die O.
AG geflossenen insgesamt 2.000.000 DM entsprechend den Wün-
schen der Erblasserin zum Erwerb eines Grundstücks verwendet worden, das
der Sekte zur Verfügung gestellt werden sollte.
Dieser Vortrag ist, insbesondere unter Berücksichtigung des entspre-
chenden Vorbringens in der ersten Instanz, dahingehend auszulegen, dass der
Beklagte hilfsweise - insoweit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klä-
ger - behauptet, ihm sei der Auftrag erteilt worden, den Verkaufserlös dem Sek-
tenführer beziehungsweise seiner Vereinigung zugute kommen zu lassen.
Weiter beruft sich der Beklagte mit seinem Vortrag darauf, die vorge-
nannten, aus der Geschäftsführung erlangten Beträge bestimmungsgemäß ver-
wendet zu haben. Hierfür ist aber der Geschäftsführer darlegungs- und beweis-
belastet (Senatsurteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 - NJW-RR 2004,
927 und vom 30. Oktober 2003 aaO jeweils m.w.N.), so dass eine Beweislast-
entscheidung zum Nachteil der Kläger nicht ergehen durfte.
4.
Soweit das Berufungsgericht es für möglich gehalten hat, dass zur Ver-
wendung des Verkaufserlöses Weisungen der Erblasserin mit anderen als den
zuvor erörterten Inhalten ergangen seien, weist der Senat vorsorglich darauf
hin, dass den Beklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, da die
Kläger als Erben insoweit außerhalb des Geschehensablaufs standen und dem
Beklagten nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Ja-
nuar 2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 984 Rn. 16 m.w.N.).
5.
Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO),
da sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
noch nicht mit den Einwendungen des Beklagten gegen die Sachverhaltswürdi-
gung des Landgerichts im Zusammenhang mit der Frage, ob der Verkaufserlös
aus dem Gemälde tatsächlich an die Sekte oder ihren Leiter geflossen ist, aus-
einandergesetzt hat.
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.05.2005 - 6 O 184/00 -
OLG München, Entscheidung vom 13.12.2005 - 9 U 3622/05 -