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BGH Beschluss vom 15.09.2005 – III ZR 28/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. September 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB § 288 Abs. 1, § 667, 2. Alt.

§ 288 Abs. 1 BGB ist auch auf einen auf die Herausgabe von Geld gerichteten An-

spruch aus § 667, 2. Alt. BGB anzuwenden.

BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZR 28/05 - OLG Koblenz

LG Mainz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 30. Dezember 2004 - 6 U 156/04 - wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen

Streitwert: 36.564,73 €

Gründe

I.

Der Beklagte war Sequester eines Unternehmens, das mehrere Tank-

stellen betrieb, die von der Klägerin mit Treibstoffen und anderen Waren belie-

fert wurden. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte die in den Tankstel-

len eingenommenen Gelder vereinnahmen und auf Anderkonten einzahlen soll-

te. Die Einzelheiten der Voraussetzungen, unter denen der Beklagte die Gelder

an die Klägerin auszukehren hatte, waren zwischen den Parteien strittig. Das

Berufungsgericht hat den Beklagten unter Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB

zur Zahlung von 183.355,38 € nebst 5 v.H. Zinsen p.a. üb er dem Basiszinssatz

seit dem 8. September 2000 verurteilt. Die Hauptforderung ist zwischenzeitlich

beglichen worden. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Beklagte

die Abweisung der Klage, soweit er zur Zahlung von mehr als 183.355,38 €

nebst Zinsen in Höhe von 13.109,15 € verurteilt wurde.

II.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzli-

che Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des

Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur

Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Ansicht, der Fall werfe die

rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch des

Geschäftsherrn gegen den Beauftragten auf Herausgabe von Geld (§ 667,

2. Alt. BGB) anzuwenden ist.

2.

Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie offenkundig zum

Nachteil des Beklagten zu beantworten ist.

a) Die Verpflichtung des Beauftragten zur Auskehr von Geld gemäß

§ 667, 2. Alt. BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine

gewöhnliche Geldschuld (Senatsurteil vom 16. Mai 2002 - III ZR 330/00 - NJW

2002, 2316 f; BGHZ 28, 123, 128; 143, 373, 378; BGH, Urteil vom 10. De-

zember 2002 - X ZR 193/99 - NJW 2003, 743, 744 f). Gegenstand der Heraus-

gabeverpflichtung ist (nur) dasjenige, das der Geschäftsführer in Ausführung

des Auftrags erlangt hat. Der Beauftragte hat, anders als bei der normalen

Geldschuld, zur Erfüllung seiner Verpflichtung die erforderlichen Mittel (wirt-

schaftlich) nicht aus seinem unabhängig von dem Auftrag bestehenden Vermö-

gen aufzubringen (BGHZ aaO; Beuthien/Hieke JZ 2001, 257). Er ist vielmehr

lediglich Durchgangsstelle für eine zwar zu seinen Händen geleistete, aber für

Rechnung des Geschäftsherrn entgegen genommene Zahlung, die er ohne In-

anspruchnahme seines eigenen Vermögens weiterzuleiten hat (BGHZ 28 aaO).

Der entsprechende Betrag ist im Innenverhältnis zwischen den Parteien des

Auftragsvertrags, wie auch § 668 BGB zeigt, bereits der Vermögens- und Risi-

kosphäre des Auftraggebers zuzurechnen (BGHZ 28 aaO; Beuthien/Hieke

aaO).

b) Hieraus sind folgende Schlüsse gezogen worden:

aa) § 270 Abs. 1 BGB ist auf den Geldherausgabeanspruch aus § 667,

2. Alt. BGB nicht anzuwenden, da die Gefahr des vom Geschäftsführer nicht

verschuldeten Untergangs des Leistungsgegenstandes von Anbeginn an der

Geschäftsherr trägt (BGHZ 28 aaO). Zudem wurde überwiegend vertreten, dass

§ 279 BGB a.F. für den Geldherausgabeanspruch des Geschäftsherrn nicht

gelte (vgl. Nachweise in BGHZ 143 aaO, dort offen gelassen; sowie

Beuthien/Hieke aaO, S. 258; siehe zur jetzigen Rechtslage z.B.: Münch-

KommBGB/Seiler, aaO; Palandt/Sprau, aaO: keine Geltung der allgemeinen

Einstandspflicht für Geldschulden).

bb) Wie eine "normale" Geldschuld wird der Geldherausgabeanspruch

nach § 667, 2. Alt. BGB jedoch bei der Aufrechung behandelt. Ein solcher An-

spruch und die ihm entgegen gestellte Geldforderung sind nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs gleichartig im Sinne von § 387 BGB (BGHZ 71,

380, 382; BGH, Urteile vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94 - NJW 1995, 1425,

1426 und vom 4. März 1993 - IX ZR 151/92 - NJW 1993, 2041, 2042). Dies gilt

insbesondere dann, wenn - wie hier - der erlangte Betrag auf einem Konto ein-

gezahlt ist. Der Auftraggeber kann nicht nur die Abtretung der Ansprüche gegen

das Kreditinstitut verlangen. Der Herausgabeanspruch ist vielmehr auf Zahlung

eines der eingegangenen Summe entsprechenden Betrages gerichtet (BGH

aaO).

c) Zur Frage, ob der Geldherausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. BGB

eine Geldforderung im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB ist oder wie eine solche zu

behandeln ist, gibt es zwar, soweit ersichtlich, fast noch keine veröffentlichte

Rechtsprechung. Lediglich das OLG Bremen (WM 1994, 153, 155) hat § 288

Abs. 1 BGB auf den Herausgabeanspruch nach § 667, 2. Alt. BGB angewandt,

ohne dies jedoch näher zu begründen. In der Kommentarliteratur ist diese Prob-

lematik bislang gleichfalls nicht erörtert worden. Gleichwohl ist eine Klärung

dieser Frage durch ein Revisionsurteil nicht erforderlich, da sich die Anwend-

barkeit von § 288 Abs. 1 BGB bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung zu

§ 667, 2. Alt. BGB ohne weiteres herleiten lässt.

Die Eigentümlichkeiten des Geldherausgabeanspruchs gemäß § 667,

2. Alt. BGB liegen nach der unter a) zitierten Rechtsprechung in der im Innen-

verhältnis zwischen den Parteien des Auftragsverhältnisses bestehenden Son-

derung des erlangten Geldbetrags von dem Eigenvermögen des Beauftragten

und der daraus folgenden, von der gewöhnlichen Geldforderung abweichenden

Risikozuweisung im Fall des Untergangs des vereinnahmten Betrags. Die Fra-

ge, ob der Beauftragte die geschuldete Summe ohne weiteres gemäß § 288

Abs. 1 BGB zu verzinsen hat, wenn er mit ihrer Leistung in Verzug kommt, oder

ob der Auftraggeber seinen Schaden konkret zu darzulegen hat (§ 280 Abs. 1,

2, § 286 BGB), hat zu diesen Besonderheiten, wie auch die Situation bei der

Aufrechnung, keinen Bezug. § 288 Abs. 1 BGB erleichtert dem Gläubiger die

Berechnung seines Schadens, den er infolge der verspäteten Leistung eines

ihm geschuldeten Geldbetrags erleidet. Die Höhe dieses Schadens und damit

das Bedürfnis nach dessen pauschalierter Berechnung hängt nicht davon ab,

ob der Schuldner die Mittel wirtschaftlich aus seinem eigenen Vermögen aufzu-

bringen hat oder, wie im Fall des § 667, 2. Alt. BGB, aus dem im Innenverhält-

nis zwischen Beauftragtem und Auftraggeber bereits dem Letzteren zuzurech-

nenden Vermögen.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann